Verfahrensgang
ArbG Kiel (Urteil vom 15.03.1999; Aktenzeichen 2 Ca 1132 b/98) |
Tenor
Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Kiel vom 15.03.1999 teilweise geändert.
Das beklagte Land wird verurteilt, an den Kläger 7.015,49 DM brutto nebst 4 % Zinsen auf 680,60 DM brutto seit dem 16.05.1995,
auf 778,59 DM brutto seit dem 16.06.1995,
auf 1.085,31 DM brutto seit dem 16.08.1995,
auf 778,59 DM brutto seit dem 16.09.1995,
auf 825,61 DM brutto seit dem 16.10.1995,
auf 1.368,74 DM brutto seit dem 16.11.1995,
auf 595,30 DM brutto seit dem 16.12.1995,
auf 902,39 DM brutto seit dem 16.01.1996,
auf den sich jeweils ergebenden Nettobetrag zu zahlen.
Im übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger zu 67,6 %, das beklagte Land zu 32,4 %.
Der Streitwert für das Berufungsverfahren beträgt 21.660,76 DM.
Die Revision wird hinsichtlich des Vergütungsanspruchs für die Monate Mai 1995 bis Januar 1996 zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten darüber, ob dem Kläger für die Zeit von Mai 1995 bis November 1996 ein Anspruch auf Zahlung restlicher Mehrarbeitsvergütung in Höhe von 20.941,99 DM brutto gegen das beklagte Land zusteht, ferner anläßlich seiner Teilnahme an einer Klassenfahrt vom 01.05. bis 06.05.1995 in Höhe von 718,77 DM brutto. Der Kläger, der bei dem beklagten Land als teilzeitbeschäftigte Lehrkraft mit einem Stundenumfang von 9/27 Stunden pro Woche an der B.-G.-Schule in K. beschäftigt war, nahm vom 01.05. bis 06.05.1995 an einer Klassenfahrt der Schule nach W./F. teil. Aufgrund Anordnungen des Schulamts vom 13.01.1995, 28.04.1995 sowie 22.08.1995 unterrichtete der Kläger über seine Pflichtstundenzahl hinaus wöchentlich 6 Unterrichtsstunden. Mit Schreiben vom 27.09.1995 machte der Kläger restliche Vergütung anläßlich seiner Teilnahme an der Klassenfahrt vom 01.05. bis 06.05.1995 sowie restliche Mehrarbeitsvergütung seit dem 16.01.1995 in Höhe von insgesamt 6.277,23 DM geltend. Mit seiner am 18.03.1996 eingegangenen Klage hat der Kläger restliche Vergütung für die Klassenfahrt in Höhe von 718,77 DM brutto geltend gemacht sowie restliche Mehrarbeitsvergütung für die Monate Mai 1995 bis Februar 1996 in Höhe von insgesamt 10.480,06 DM brutto. Mit seiner am 19.07.1996 eingegangenen Klagerweiterung hat er restliche Mehrarbeitsvergütung für die Monate März bis Juni 1996 in Höhe von insgesamt 4.969,20 DM brutto geltend gemacht, ferner mit der am 03.12.1996 eingereichten Klagerweiterung restliche Mehrarbeitsvergütung für die Monate Juli bis November 1996 in Höhe von insgesamt 6.211,50 DM brutto.
Der Kläger hat beantragt,
- das beklagte Land zu verurteilen, an den Kläger 10.480,06 DM brutto nebst 12 % Zinsen. zu zahlen;
- das beklagte Land zu verurteilen, an den Kläger weitere 4.969,20 DM brutto nebst 12 % Zinsen. zu zahlen;
- das beklagte Land zu verurteilen, an den Kläger wiederum weitere 6.211,50 DM brutto nebst 12 % Zinsen. zu zahlen.
Das beklagte Land hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Wegen des erstinstanzlichen Sach- und Streitstandes im übrigen wird auf das angefochtene Urteil des Arbeitsgerichts Kiel vom 15. März 1999 nebst dessen Verweisungen Bezug genommen.
Das Arbeitsgericht hat das Zahlungsbegehren des Klägers mit der Begründung abgewiesen, dass der Kläger keinen Anspruch auf Zahlung der für die Zeit von Mai 1995 bis November 1996 geltend gemachten Vergütungsdifferenz habe. Die seinerzeit erfolgte Anordnung von Mehrarbeit sei rechtswirksam auf der Grundlage des § 88 Abs. 2 LBG erfolgt; dementsprechend sei auch die dem Kläger für die angeordnete Mehrarbeit zustehende Vergütung nach der Verordnung von Mehrarbeitsvergütung für Beamte zutreffend berechnet worden und an den Kläger zur Auszahlung gelangt. Nachdem das Arbeitsgericht Kiel durch Urteil vom 25.04.1996 – 2 b Ca 968/96 – die Feststellungsklage des Klägers, dass sein Arbeitsverhältnis eine Unterrichtsstundenverpflichtung von 15/27 Stunden wöchentlich enthalte, rechtskräftig abgewiesen habe, stehe mit Bindungswirkung fest, dass die dem Kläger im Januar 1995 angeordnete Mehrarbeit im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften erfolgt sei; denn die rechtskräftige Sachabweisung einer Feststellungsklage sei vorgreiflich für die spätere Leistungsklage. Ebensowenig habe der Kläger einen Anspruch darauf, für die Zeit der Klassenreise vom 01.05. bis 06.05.1995 anstelle der zeitanteiligen Bezahlung Vergütung wie eine gleich eingruppierte Vollzeitlehrkraft zu erhalten. Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts liege eine im Sinne des § 2 BeschFG unterschiedliche Behandlung von vollzeitbeschäftigten und teilzeitbeschäftigten Lehrern erst vor, wenn die Teilzeitkraft in einem Umfang Tätigkeiten außerhalb der Unterrichtserteilung verlange, der nicht mehr in hinnehmbarer Relation zur vertraglich geschuldeten Zahl der Unterrichtsstunden stehe und aus diesem Grunde nicht mehr billigem Ermessen entspreche. Diese Voraussetzungen seien hier nicht erfüllt.
Gegen dieses Urteil hat der Kläger form- und fristgerecht Berufung eingelegt u...