Revision 19. Januar 2006
Entscheidungsstichwort (Thema)
Sonntagsarbeit. Ausgleichstag. Freischicht
Leitsatz (amtlich)
Der Ausgleichstag gem. § 16 Abs. VI MT ArbG darf auf einen schichtfreien Werktag gelegt werden. Anspruch auf zusätzliche Bezahlung folgt darauf nicht
Normenkette
MT ArbG § 15 Abs. VI
Verfahrensgang
ArbG Flensburg (Urteil vom 15.04.2005; Aktenzeichen ö.D. 1 Ca 1258/04) |
Nachgehend
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Flensburg vom 15. April 2005 – ö.D. 1 Ca 1258/04 – wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten um Lohn für den Ausgleichstag, der dem Kläger für von ihm geleistete Sonntagsarbeit gewährt wurde.
Der Kläger trat am 1. November 1970 in die Dienste des beklagten Landes ein. Seit dem 1. November 1995 wird er als Brückenwärter bei der… brücke im 3-Schicht-Betrieb beschäftigt. Gem. § 2 des schriftlichen Arbeitsvertrages vom 24. Oktober 1995 bestimmt sich das Arbeitsverhältnis nach dem Manteltarifvertrag für Arbeiter der Länder (MTL II) und den diesen ergänzenden, ändernden und ersetzenden Tarifverträgen in der jeweils geltenden Fassung.
Der Kläger hatte am 4. April 2004 – Ostersonntag – Frühschicht von 5:00 Uhr bis 13:30 Uhr. Er erhielt dafür Freizeitausgleich am 13. April 2004. An diesen Tag hatte der Kläger nach Dienstplan eine Freischicht. Der Kläger arbeitet an wenigstens 30 Sonntagen pro Jahr und erhält hierfür immer unbezahlten Freizeitausgleich während der Freischicht. Für die Arbeit am Sonntag werden zuzüglich zum Lohn die tariflichen Zuschläge bezahlt.
Der Kläger hat die Auffassung vertreten, ihm werde kein „gehöriger” Freizeitausgleich gewährt, wenn er seinen Ausgleichstag an einem ohnehin arbeitsfreien Tag erhalte. Ihm stehe je ein bezahlter freier Tag als Ausgleich für die Arbeit an einem Sonntag zu. Dies folge aus § 15 Abs. 6 3. Unterabs. MTArb. Außerdem liege eine Ungleichbehandlung vor, weil Straßenwärterkollegen durch die Zahlung von Zuschlägen besser behandelt würden.
Der Kläger hat beantragt,
das beklagte Land zu verurteilen, ihm 147,65 EUR brutto zu zahlen.
Das beklagte Land hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Das beklagte Land hat die Auffassung vertreten, dem Kläger stehe ein Anspruch auf Zahlung nicht zu. Ein solcher Anspruch ergebe sich nicht aus § 15 Abs. 6 MTArb. Eine zusätzliche Vergütung sei nicht zu zahlen. Im Ergebnis laufe dies darauf hinaus, dass er einen weiteren Zuschlag von 100% für die Sonntagsarbeit erhalte. Eine Ungleichbehandlung mit den Straßenwärterkollegen bestehe nicht, da diese lediglich von Montag bis Freitag arbeiteten. Bei einem Arbeitseinsatz am Sonntag handele es sich für diese Arbeitnehmer um Überstunden.
Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt, durch die Regelung in § 15 Abs. 6 Unterabs. 2 MTArb solle sichergestellt werden, dass ein Arbeiter nicht auf eine Arbeitsunterbrechung verzichten müsse, die anderenfalls an einem Sonntag gegeben wäre. Der Arbeiter solle ebenso viele freie Tage haben wie die übrigen Arbeiter. Der Kläger könne nicht verlangen, dass ihm der Freizeitausgleich an einem anderen bezahlten Tag gewährt werde. Es sei nicht zu beanstanden, dass das beklagte Land den Freizeitausgleich in den normalen Dienstplan integriere. Wegen der weiteren Begründung wird Bezug genommen auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils.
Der Kläger hat gegen das ihm am 30. Mai 2005 zugestellte Urteil am 21. Juni 2005 mit Faxschriftsatz und am 22. Juni 2005 mit Originalschriftsatz Berufung eingelegt. Er hat diese am 12. August 2005 mit Faxschriftsatz und am 15. August 2005 mit Originalschriftsatz – nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zum 15. August 1005 – begründet.
Der Kläger wiederholt seine erstinstanzliche Rechtsauffassung und meint, ihm werde kein ordnungsgemäßer Freizeitausgleich gewährt, wenn das beklagte Land eine Freistellung für einen Zeitraum vornehme, in dem er wegen der Schichtgestaltung unter Berücksichtigung seiner zu leistenden Gesamt-Monatsarbeitszeit von der Arbeit freigestellt sei. Er habe dann praktisch an einem Tag doppelt frei. Dies lasse die Regelung des Freizeitausgleichs leer laufen und zu einer hohlen Rechtsposition werden.
Der Kläger beantragt,
unter Abänderung des Urteils des Arbeitsgerichts Flensburg – ö. D. 1 Ca 1258 /04 – vom 15. April 2005 die Beklagte zu verurteilen, an ihn 147,65 EUR brutto nebst 5% Zinsen über dem Basiszinssatz der EZB seit dem 15. April 2005 zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Die Beklagte wiederholt ihren erstinstanzlichen Vortrag und weist darauf hin, der Kläger verlange im Ergebnis mit seiner Klage für die Arbeit am Sonntag eine Bezahlung in Höhe von 200% des normalen Lohns zzgl. der Sonntagszuschläge. Die Regelung in § 15 Abs. 6 MTArb sehe lediglich vor, dass für die Arbeitszeit an einem Sonntag entsprechend zusammenhängende Freizeit an einem Werktag zu gewährleisten sei...