Entscheidungsstichwort (Thema)

Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder. Hausmeister. zusätzliche Alterssicherung. Anwendbarkeit des VTV. Gleichbehandlung. VBL-Satzung: Zusatzversicherung. Hausmeister-Arbeitsverhältnis. Anwendbarkeit des Tarifrechts

 

Leitsatz (amtlich)

Für einen bei der VBL beschäftigten Arbeitnehmer – Hausmeister einer auswärtigen Liegenschaft – ergibt sich aus §17 Satz 2 Satzung-VBL kein Anspruch auf Abschluß einer Zusatzversicherung gemäß §44 MBT II ebenfalls nicht nach dem Grundsatz der Gleichbehandlung.

 

Normenkette

Satzung VBL §§ 17, 17 S. 2; MTB II § 44

 

Verfahrensgang

ArbG Elmshorn (Urteil vom 11.05.1993; Aktenzeichen 3a Ca 1607/92)

 

Nachgehend

BAG (Urteil vom 25.04.1995; Aktenzeichen 3 AZR 446/94)

 

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Elmshorn vom 11. Mai 1993 geändert.

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.

Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten darüber, ob die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger ab Eintritt des Versicherungsfalls eine Versorgungsrente in satzungsgemäßer Höhe entsprechend der Satzung der Beklagten zu zahlen.

Die Beklagte ist eine Anstalt öffentlichen Rechts mit Sitz in Karlsruhe; sie beschäftigt Verwaltungsangehörige nach den Vorschriften des BAT bzw. des MTB II; für Hausmeister sowie Schulhausmeister in Verwaltungsgebäuden bestehen Regelungen hinsichtlich der Gewährung einer Zusatzversorgung. Zur Verwaltung ihrer zahlreichen Liegenschaften, die über das Gebiet der alten Bundesländer verstreut sind, beschäftigt die Beklagte Hausmeister, u. a. den Kläger, der zur Betreuung von Grundstücken in Sch., T. und E. im Kreis P. eingesetzt ist.

Der Kläger ist seit dem 01.04.1969 auf der Grundlage des Hausmeister-Dienstvertrages vom 20.04./09.05.1978 für die Beklagte tätig. Durch Urteil vom 20.04.1990 – 4a Ca 220/90 – hat das Arbeitsgericht Elmshorn – rechtskräftig – festgestellt, daß zwischen den Parteien ein Arbeitsverhältnis besteht.

Die Satzung der Beklagten bestimmt in § 17

Rechtsstellung der nicht dem Vorstand angehörenden Verwaltungsangehörigen der Anstalt.

2 Auf die Arbeitsverhältnisse der Arbeitnehmer sind das Tarifrecht des Bundes und die sonstigen für die Bediensteten des Bundes geltenden Regelungen … entsprechend anzuwenden.

Der Kläger hat vorgetragen, aufgrund des Arbeitsverhältnisses mit der Beklagten habe er einen Anspruch auf Zahlung einer Zusatzversorgungsrente; denn auf das Arbeitsverhältnis der Parteien fänden die Regelungen des Manteltarifvertrags für Arbeiter des Bundes Anwendung, den die Beklagte auf die Arbeitsverhältnisse aller bei ihr beschäftigten Arbeiter anwende; die Anwendbarkeit des MTB II sei nicht gemäß § 3 Abs. 1 k ausgeschlossen, da der Kläger gerade nicht im Rahmen eines Geschäftsversorgungsvertrages beschäftigt werde, sondern aufgrund eines Arbeitsverhältnisses tätig sei.

Der Kläger hat beantragt,

festzustellen, daß die Beklagte als Arbeitgeberin aufgrund des Arbeitsvertrages mit dem Kläger verpflichtet war, für den Kläger seit Beginn seiner Tätigkeit in ihren Diensten im Jahre 1969 Umlagebeiträge zur Zusatzversorgung (VBL) zu entrichten,

sowie hilfsweise den Antrag,

festzustellen, daß die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger ab dem Eintritt des Versicherungsfalles eine Versorgungsrente in satzungsmäßiger Höhe zu zahlen sowie weiter hilfsweise

festzustellen, daß die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger eine Versorgungsrente in der Höhe zu zahlen, wie der Kläger sie erhalten würde, wenn die Beklagte für den Kläger seit Beginn seiner Tätigkeit in ihren Diensten im Jahre 1969 Umlagebeiträge zur Zusatz Versorgung (VBL) entrichtet hätte.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie hat vorgetragen, ein Anspruch auf eine Zusatz Versorgung bestehe nicht. Für einen tarifvertraglichen Anspruch fehle es bereits an der Tarifgebundenheit beider Parteien. Die tarifvertraglichen Regelungen seien einzelvertraglich nicht in bezug genommen worden. Auch aus § 17 Satz 2 der Satzung der Beklagten ergebe sich keine Vereinbarung über die Anwendung tarifvertraglicher Regelungen. Außerdem gelte § 17 nicht allgemein für die Arbeitnehmer der Beklagten, sondern nur für die Verwaltungsangehörigen, die nicht dem Vorstand angehörten. Als Verwaltungsangehörige seien nur die Arbeitnehmer anzusehen, deren Tätigkeit in einem weiteren Sinn als „öffentliche Verwaltung” bezeichnet werden könne.

Wegen des Sach- und Streitstandes im übrigen wird auf das angefochtene Urteil des Arbeitsgerichts Elmshorn vom 11.05.1993 nebst dessen Verweisungen Bezug genommen.

Das Arbeitsgericht hat den Hauptantrag des Klägers für unzulässig gehalten, da das besondere Feststellungsinteresse nicht gegeben sei. Zulässig und begründet sei jedoch der Hilfsantrag, festzustellen, daß die Beklagte verpflichtet sei, dem Kläger ab dem Eintritt des Versicherungsfalles eine Versorgungsrente in satzungsmäßiger Höhe zu zahlen; die Beklagte sei gemäß §§ 611 Abs. 1 BGB, 44 MTB II i.V.m. Tarifvertrag über die Versorgung der Arbe...

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