REVISION / RECHTSBESCHWERDE / REVISIONSBESCHWERDE ZUGELASSEN JA
Entscheidungsstichwort (Thema)
Betriebsübergang
Leitsatz (amtlich)
§ 613 a BGB ist analog anzuwenden, wenn der Arbeitgeber die bisher von eigenen Arbeitnehmern in einem Betriebsteil ausgeführten Arbeiten auf der Grundlage eines Werkrahmenvertrages in denselben Räumen und mit denselben Betriebsmitteln des Betriebes von Arbeitnehmern eines anderen Unternehmens ausführen läßt und den eigenen Arbeitnehmern aus diesem Grunde kündigt.
Normenkette
BGB § 613a
Verfahrensgang
ArbG Neumünster (Urteil vom 15.07.1992; Aktenzeichen 2c Ca 269/92) |
Tenor
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Neumünster vom 15.07.1992 – 2c Ca 269/92 – wird zurückgewiesen.
Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten um die Wirksamkeit einer Änderungskündigung.
Der 51jährige Kläger ist seit dem 5. Juli 1971 bei der Beklagten als Schlachter beschäftigt. Er hat zuletzt durchschnittlich 5.300,– DM brutto im Monat verdient. Die Beklagte ist ein fleischverarbeitender Betrieb und beschäftigt regelmäßig mehr als fünf vollzeitig beschäftigte Arbeitnehmer. Bei ihr ist ein Betriebsrat gebildet. Die Beklagte führt die Rindfleischzerlegung im Auftrag ihrer Muttergesellschaft, der Firma N. F. GmbH mit Sitz in H., durch. Der Kläger war in der Abteilung Rindfleischzerlegung beschäftigt, in welcher die Beklagte Anfang 1992 neun eigene Mitarbeiter beschäftigte; im übrigen ließ sie die Arbeiten durch sog. Fremdzerleger einer Drittfirma ausführen. Anfang 1992 beschäftigte die Beklagte insgesamt 28 Fremdzerleger. Unstreitig hat die Zerlegeabteilung der Beklagten in den vergangenen Jahren durch Eigenkündigungen eine Reihe qualifizierter Mitarbeiter verloren. Diese ehemaligen Mitarbeiter sind häufig als Fremdzerleger wieder an ihrem bisherigen Arbeitsplatz eingesetzt worden.
Aus wirtschaftlichen und organisatorischen Gründen entschloß sich die Beklagte dazu, die bisher von ihr in der Betriebsabteilung Rindfleischzerlegung und der angegliederten Betriebsabteilung Verpackung selbst durch eigene Arbeitnehmer ausgeführten Arbeiten ausschließlich auf ein Fremdunternehmen, die Firma E. & S. GmbH, zu übertragen. Mit Schreiben vom 20. September 1991 teilte die Beklagte dem Betriebsrat mit:
„hiermit möchten wir Sie davon in Kenntnis setzen, daß wir uns aus wirtschaftlichen und organisatorischen Gründen entschlossen haben, die Zerlegetätigkeit in B. B., die bisher sowohl von firmeneigenen Mitarbeitern als auch – durch Beauftragung eines Fremdunternehmens – von externen Zerlegern durchgeführt wird, zum baldmöglichen Zeitpunkt ausschließlich auf ein Fremdunternehmen zu übertragen. Von diesem Vorhaben werden voraussichtlich neun Mitarbeiter betroffen sein.”
Am 1. November 1991 fand ein erstes Gespräch zwischen Vertretern der Beklagten und Vertretern des Betriebsrates statt. Am 15./22. Januar 1992 schloß die „Firma N. F. GmbH, Betriebsstätte B. B. Abteilung Zerlegung” mit der „Firma E. & S. GmbH” einen sogenannten Werkrahmenvertrag. In § 1 Abs. 1 des Vertrages ist festgelegt, daß Gegenstand des Vertrages die „selbständige und eigenverantwortliche Durchführung von Tätigkeiten auf dem Gebiet der Zerlegung und Bearbeitung von Fleisch sowie der damit verbundenen Arbeiten durch den Auftragnehmer ist”. Nach § 2 „stellt der Auftraggeber dem Auftragnehmer die für die Auftragsdurchführung erforderlichen Räumlichkeiten nebst Maschinen, Strom und Wasser in der Betriebsstätte B. B. unentgeltlich zu Verfügung und gestattet ihm die Mitbenutzung der vorhandenen Sozialräume und der Kantine gegen Entgelt bzw. Kostenerstattung”; wegen des weiteren Inhalts des Werkrahmenvertrages wird auf den Akteninhalt Bezug genommen (Bl. 28–32 d. A.).
Mit Schreiben vom 27. Januar 1992 unterrichtete die Beklagte den Betriebsrat darüber, daß die Umstellungsmaßnahme zum nächstmöglichen Zeitpunkt, spätestens zum 1. April 1992 vorgenommen werden solle und beantragte zugleich die Zustimmung des Betriebsrats nach § 99 und § 102 BetrVG für eine Änderungskündigung der in der Rinderzerlegung beschäftigten Schlachter. Mit Schreiben vom 30. Januar 1992 verweigerte der Betriebsrat die Zustimmung.
Mit Schreiben vom 5. Februar 1992 kündigte die Beklagte dem Kläger und den anderen in der Rinderzerlegung beschäftigten Schlachtern und bot ihm – wie den anderen – zugleich an, ihn unter geänderten Bedingungen als Mitarbeiter der Schlachtkolonne weiterzubeschäftigen. Zugleich bot die Beklagte dem Kläger in diesem Schreiben an, die monatlichen Einkommensminderungen für die Dauer von 12 Monaten in voller Höhe auszugleichen.
Das Kündigungsschreiben ging dem Kläger am 7. Februar 1992 zu. Mit Schreiben vom 19. Februar 1992 nahm der Kläger das Angebot auf Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses zu veränderten Bedingungen unter dem Vorbehalt an, daß die Änderung der Arbeitsbedingungen nicht sozial ungerechtfertigt ist.
Die Beklagte hat wegen der gem. § 99 BetrVG verweigerten Zustimmung zu den Ve...