Entscheidungsstichwort (Thema)
Vergütung. Rechtsnachfolge. Firmenfortführung. Schuldübernahme (kumulative). Verjährung. Berechnung. Verjährungsfrist. Hemmung. Übergangsregelung. Schuldrechtsreform. Gesamtschuld
Leitsatz (redaktionell)
Die Klageerhebung gegen einen Gesamtschuldner hemmt nicht die Verjährung der Forderung gegenüber dem anderen Gesamtschuldner.
Normenkette
HGB § 25; BGB § 196 Abs. 1 Nr. 9, § 421 ff.
Verfahrensgang
ArbG Elmshorn (Urteil vom 02.03.2006; Aktenzeichen 3 Ca 1640 b/05) |
Tenor
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Elmshorn vom 2.3.2006 – 3 Ca 1640 b/05 – abgeändert:
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Kläger auferlegt.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten um die Frage, ob die Beklagte als Rechtsnachfolgerin ihres Ehemannes verpflichtet ist, dem Kläger Vergütung zu zahlen.
Der Kläger war in der Zeit vom 15.06. bis 17.12.2001 bei der Transportgesellschaft K. in K., …straße … als LKW-Fahrer beschäftigt. Das Unternehmen arbeitete mit einem LKW. Maßgeblich tätig war dort R. K., der Ehemann der Beklagten, der bereits am 10.1.2001 die eidesstattliche Versicherung vor dem Amtsgericht … (Az.: DR II …/01) abgegeben hatte. Dort hatte er angegeben, seinen Lebensunterhalt durch Transportfahrten und Aushilfsjobs zu finanzieren und kein Vermögen zu haben (Bl. 26 d.A.). Der Kläger war seinerzeit mit R. K. befreundet gewesen. Er war der einzige angestellte Fahrer. Ob R. K. unter dem Namen „B.gesellschaft” handelte, ist jetzt strittig. Der Kläger in diesem Arbeitsverhältnis nicht die volle vereinbarte Vergütung erhalten. Er hat deshalb am 20.12.2002 gegen R. K. vor dem Arbeitsgericht Elmshorn Klage erhoben (3 C 2749 b/02), mit der Abrechnung und Zahlung begehrt hat. Am 10.2.2003 ist ein Versäumnisurteil gegen R. K. verkündet worden, mit dem er verurteilt worden ist, dem Kläger Abrechnung für die Zeit vom 15.6.2001 bis 17.12.2001 zu erteilen und an ihn 1.789,52 EUR zuzüglich Zinsen zu zahlen. Dieses Versäumnisurteil ist am 25.2.2003 zugestellt worden (Bl. 17 der BA).
Die Beklagte hat am 22.4.2002 unter dem Namen „B,gesellschaft” eine Tätigkeit aufgenommen (Gewerbeauskunft Bl. 21 BA). Gegenstand ihrer Tätigkeit ist die Vmietung von Baumaschinen und Containern, Arbeiten mit Baumaschinen, Erdbund Abbrucharbeiten und Transporte. Für die Zeit vom 15.08.02 bis zum 15.06.03 hat sie von der Fa. M. Handel + Transport in … einen LKW mit 2 gebrauchtcontainer Fabrikat MAN, 26.403 FNLC mit Hüffermann Spezialaufbau (FahIdent-Nr. …), Baujahr 9/1997, gemietet (Bl. 39 d.A.). Eine Halteranfrage des Klägers bei der Zulassungsbehörde (Bl. 16 d.A.) vom 4.6.2003 ergab, dass am 6.5.2003 ein LKW mit dem amtlichen Kennzeichen: … ist auf die Beklagte zugelassen war.
Am 13.10.2004 hat der Kläger die vorstehende Klage erhoben, mit der er geltend macht, die Beklagte sei durch Geschäftsübernahme Rechtsnachfolgerin von R.K. geworden.
Der Kläger hat beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 1.789,52 EUR zuzüglich fünf Prozentpunkte Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 14.12.2002 zu zahlen hilfsweise, festzustellen, dass die Beklagte Rechtsnachfolgerin, für die durch rechtskräftiges Versäumnisurteil vom 10.02.2003 Az.: 3 Ca 2749 b/02 ArbG Elmshorn titulierte Forderung des Klägers gegen R. K., ist.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie hat die Auffassung vertreten, sie hafte nicht, da zum Zeitpunkt der Gewerbeanmeldung das Arbeitsverhältnis des Klägers zu ihrem Ehemann bereits beendet gewesen sei. Im Übrigen seien die Ansprüche verjährt.
Das Arbeitsgericht hat mit dem angefochtenen Urteil erkannt:
- Es wird festgestellt, dass die Beklagte Rechtsnachfolgerin für die durch rechtskräftiges Versäumnisurteil vom 10.02.2003 Az.: 3 Ca 2749 b/02 ArbG Elmshorn titulierte Forderung des Klägers gegen R. K., …straße –, K. ist.
- Dem Kläger ist Vollstreckungsklausel zu dem Versäumnisurteil des Arbeitsgerichts Elmshorn vom 10.02.2003 Az.: 3 Ca 2749 b/02 in Sachen B. gegen R. K. zur Zwangsvollstreckung gegen die Beklagte G. K. zu erteilen.
Es hat ausgeführt, die Beklagte hafte nach § 25 HGB analog für die Verbindlichkeiten ihres Ehemannes, da sie unter der Bezeichnung „B.gesellschaft” die Geschäfte weitergeführt habe. Der Anspruch sei auch nicht verjährt, da er der dreijährigen Verjährungsfrist gemäß Art. 229 § 6 Abs. 1 Satz 1 EG BGB unterliege.
Gegen dieses am 10.3.2006 zugestellte Urteil hat die Beklagte am 10.4.2006 mit Fax und 12.4.2006 im Original Berufung eingelegt und diese am 19.4.2006 begründet.
Die Beklagte trägt vor, das Arbeitsgericht sei zu Unrecht davon ausgegangen, dass sie Rechtsnachfolgerin für die titulierte Forderung des Klägers gegen ihren Ehemann sei und dem Kläger eine Vollstreckungsklausel gegen die Beklagte zu erteilen sei. Selbst wenn man davon ausgehe, dass die Beklagte, was bestritten werde, durch die Verwendung der Firmenbezeichnung „B.gesellschaft” den Tatbestand des § 25 Abs. 1 HGB ausgelöst haben sollte, hätte dies ledig...