Revision
Entscheidungsstichwort (Thema)
Firmenfortführung. Endloshaftung. Nachhaftungsbegrenzung. Altarbeitgeber. Kommanditist. Insolvenz. Verjährung. Übergangsvorschrift. Verjährungsfrist. lex specialis
Leitsatz (amtlich)
1. Die einjährige Verjährungsregelung des Art. 37 Abs. 1 Satz 2 EGHGB ist bei Ansprüchen auf monatliche Leistungen aus der betrieblichen Altersversorgung als lex specialis gegenüber § 18a Satz 2 BetrAVG in Verbindung mit § 195 BGB (dreijährige Verjährungsfrist) einzuordnen.
2. Die vertragliche oder betriebsverfassungsrechtliche Vereinbarung einer Haftungsbegrenzung (Enthaftung) des früheren, nicht ausgeschiedenen Firmeninhabers bei Firmenfortführung bzw. bei Wechsel des persönlich haftenden Gesellschafters zum geschäftsführenden Kommanditisten ist jedenfalls dann unwirksam, wenn der Firmenübernehmer/ die neue Personengesellschaft nie Arbeitgeber des Versorgungsgläubigers geworden ist, weil der versorgungsberechtigte Arbeitnehmer schon vor der Firmenübertragung ausgeschieden ist. Andernfalls würde im Falle der Insolvenz des Firmenübernehmers unter Verstoß gegen §§ 7, 17 Abs. 3 BetrAVG eine unzulässige Lücke zu Lasten des Betriebsrentners entstehen.
Normenkette
HGB §§ 25, 26 Abs. 1, § 28 Abs. 3, §§ 159-160, 26; EGHGB Art. 37 Abs. 1-2; ZPO § 138; BetrAVG §§ 18a, 7, 17; BGB § 425 Abs. 2
Verfahrensgang
ArbG Flensburg (Urteil vom 29.04.2004; Aktenzeichen 2 Ca 53/04) |
Nachgehend
Tenor
Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichtes Flensburg vom 29.4.02 – 2 Ca 53/04 – in seiner Ziffer 1 mit der Maßgabe abgeändert, dass der Beklagte verurteilt wird, an den Kläger 2.914,32 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 15. Januar 2004 zu zahlen. Der weitergehende Klagantrag zu 1 wird abgewiesen.
Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.
Von den Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger 8%, der Beklagte 92%.
Die Revision wird für beide Parteien zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten darüber, ob der Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger Leistungen aus der betrieblichen Altersversorgung zu gewähren.
Der Kläger ist am ….1932 geboren und heute 72 Jahre alt. Er trat am 05.05.1964 in ein Arbeitsverhältnis zum Beklagten ein und erhielt gleichzeitig eine Versorgungszusage. Seit dem 01.04.1995 befindet er sich im Ruhestand und bezieht eine Altersrente.
Der Beklage ist heute 82 Jahre alt. Am 01.01.1951 wurde die Firma M., J. & Co als oHG gegründet. Der Beklagte war einer von 3 Gesellschaftern. Er wurde mit Eintragung vom 21.12.1972 alleinvertretungsberechtigt. Die oHG endete mit dem 05.11.1985 (Eintragungsdatum). Der Beklagte führte das Unternehmen alleine unter der Firma „M., J. & Co Nachfolger W. J.” weiter. Am 01.10.1997 – der Kläger war schon ausgeschieden – wurde eine Kommanditgesellschaft gegründet, die M., J. & Co KG. Die J. Verwaltungs-GmbH trat als persönlich haftende Gesellschafterin ein. Die Kauffrau C. J. sowie der Beklagte wurden Kommanditisten. Die Eintragung erfolgte am 02.04.1998 in das Handelsregister des Amtsgerichts Schleswig (HRA 0390). Geschäftsführer der J.-Verwaltungs-GmbH waren der Sohn des Beklagten, Herr L. J. und der Beklagte. Die Kommanditgesellschaft firmierte als M., J. & Co Maschinenbau GmbH und Co KG.
Am 30.09.1983 vereinbarten Geschäftsleitung und Betriebsrat der M., J. und Co oHG, dass die betriebliche Altersversorgung der Firma künftig durch eine Versorgungsordnung geregelt wird. Sie schlossen eine Betriebsvereinbarung (Bl. 33 bis 51 d. A. – Anlage B 4). Unter XVIII der Versorgungsordnung heißt es:
Verjährungsvereinbarung
1) Für die Verpflichtungen, die die Firma mit der Zusage auf Leistungen der betrieblichen Altersversorgung eingegangen ist, haftet ein gegenwärtiger, früherer oder künftiger Gesellschafter der Personengesellschaft den Anwärtern und Anspruchsberechtigten nach den allgemeinen gesetzlichen Vorschriften, jedoch verjähren ihm gegenüber die Ansprüche – unabhängig davon, wann sie erworben oder fällig werden – spätestens in 5 Jahren nach seinem Ausscheiden aus der Personengesellschaft. Dies gilt sinngemäß auch
2) Die Verjährung gem. Ziffer 1 beginnt mit der Eintragung der Änderung in das Handelsregister, bei einer nichteintragungspflichtigen Änderung mit dem Eintritt der Rechtswirksamkeit
3) Kürzere gesetzliche Verjährungsfristen und die gesetzliche Regelung der Haftung bei einem Betriebsübergang (§ 613a BGB) bleiben unberührt.
(Bl. 49 d. A.).
Der Kläger erhielt ab seinem Ruhestand im April 1995 bis einschließlich September 1997 die Betriebsrente vom Beklagten und in der Zeit von Oktober 1997 bis September 2002 von der Kommanditgesellschaft. Ab Oktober 2002 erfolgten keine Zahlungen mehr.
Am 1...