Entscheidungsstichwort (Thema)
Eingruppierung eines am Landeskrankenhaus tätigen Krankenpflegers in Kr VII bzw. VIII BAT
Verfahrensgang
ArbG Flensburg (Urteil vom 20.03.1990; Aktenzeichen 2 Ca 58/90) |
Nachgehend
Tenor
Die Berufung des beklagten Landes gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Flensburg vom 20. März 1990 wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Der Kläger ist seit dem 01. Oktober 1964 im Landeskrankenhaus des beklagten Landes als Krankenpfleger beschäftigt. Auf das Arbeitsverhältnis finden die Bestimmungen des Bundesangestelltentarifvertrages und die diesen ergänzenden und ändernden Tarifverträge Anwendung.
In dem zur Entscheidung stehenden Rechtsstreit verlangt der Kläger festzustellen, daß das beklagte Land verpflichtet sei, ihm seit dem 01. Aug. 1989 Vergütung aus der Vergütungsgruppe Kr VIII BAT zu zahlen, da nach den tariflichen Bestimmungen der Anlage 1 b zum BAT aus der für ihn maßgeblichen Vergütungsgruppe Kr VII Fallgruppe 7 bzw. 8 ein fünfjähriger Bewährungsaufstieg nach Vergütungsgruppe Kr VIII Fallgruppe 10 vorgesehen sei.
Die Tätigkeitsmerkmale Fallgruppe 7 und 8 der Vergütungsgruppe Kr VII lauten:
7. Krankenschwestern als Stationsschwestern oder Gruppenschwestern, denen mindestens zwölf Pflegepersonen durch ausdrückliche Anordnung ständig unterstellt sind,
8. Krankenschwestern, denen mehrere Stationen, Pflegegruppen oder abgegrenzte Funktionsbereiche mit insgesamt mindestens 24 Pflegepersonen durch ausdrückliche Anordnung ständig unterstellt sind.
Das Tätigkeitsmerkmal Fallgruppe 10 der Vergütungsgruppe Kr VIII lautet:
10. Krankenschwestern der Vergütungsgruppe Kr VII Fallgruppen 4 bis 13 nach fünfjähriger Bewährung in der jeweiligen Fallgruppe.
Für den weiteren Sach- und Streitstand erster Instanz wird gemäß § 543 ZPO auf das Urteil des Arbeitsgerichts Flensburg vom 20. März 1990 verwiesen.
Das Arbeitsgericht hat der Feststellungsklage auch in Hinblick auf den zusätzlich geltend gemachten Zinsanspruch stattgegeben. Zur Begründung hat es ausgeführt, die Tätigkeit des Klägers entspreche zwar nicht dem Tätigkeitsmerkmal der Vergütungsgruppe Kr VII Fallgruppe 7, jedoch seien die Voraussetzungen der Fallgruppe 8 dieser Vergütungsgruppe nebst Erfüllung der fünfjährigen Bewährung gegeben, so daß der Kläger gemäß § 22 BAT in die Vergütungsgruppe Kr VIII eingruppiert sei. Der Kläger trage als zentrale Nachtwache die Verantwortung für 19 Stationen mit insgesamt 29 Pflegepersonen. Diese Pflegepersonen seien ihm auch „ständig” unterstellt. Unabhängig davon, daß es sich nicht immer um dieselben Personen handele, sei für die Zeit der Nachtwache ein Unterstellungsverhältnis zu dauernd mehr als 24 Pflegepersonen gegeben.
Gegen dieses dem beklagten Land am 27. April 1990 zugestellte Urteil hat es am 21. Mai 1990 Berufung eingelegt und diese am 18. Juni 1990 begründet.
Das Arbeitsgericht habe, so macht das beklagte Land geltend, die tariflichen Voraussetzungen für die vom Kläger begehrte Eingruppierung verkannt. Voraussetzung für diese Eingruppierung sei zunächst einmal, daß dem Krankenpfleger mehrere Stationen, Pflegebereiche oder abgegrenzte Funktionsbereiche ständig unterstellt seien. Erst danach sei die Anzahl der unterstellten Pflegepersonen zu berücksichtigen. Die erstgenannte Voraussetzung sei nur dann gegeben, wenn ein Krankenpfleger oder eine Krankenschwester auch Vorgesetzter oder Vorgesetzte der jeweiligen Stationsschwester und des gesamten zu einer Station gehörenden Pflegepersonals sei, was beim Kläger nicht zutreffe.
Weiterhin sei die Einordnung der Fallgruppe 8 Vergütungsgruppe VII in die Systematik des Tarifvertrages zu berücksichtigen. In der Vergütungsgruppe Kr VII seien die Leitungsfunktionen der verschiedenen Einheiten im Pflegedienst geregelt. In diesen Leitungsfunktionen werde die Gesamtorganisation wahrgenommen. Dies sei aber gerade nicht Aufgabe der zentralen Nachtwache.
Das beklagte Land beantragt,
das angefochtene Urteil zu ändern und die Klage abzuweisen.
Der Kläger beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Er verteidigt das angefochtene Urteil.
Für den weiteren Vortrag der Parteien im Berufungsrechtszug wird auf den vorgetragenen Inhalt der gewechselten Schriftsätze verwiesen.
Entscheidungsgründe
Die Berufung ist zulässig. Sie ist der Beschwer nach statthaft sowie form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden. In der Sache selbst konnte sie jedoch keinen Erfolg haben.
Zu Recht ist das Arbeitsgericht davon ausgegangen, daß der Kläger seit dem 01. Aug. 1989 Anspruch auf Vergütung nach der Vergütungsgruppe Kr VIII BAT hat, da er gemäß § 22 BAT in dieser Vergütungsgruppe eingruppiert ist.
Der Kläger erfüllt die Voraussetzungen der Vergütungsgruppe Kr VIII Fallgruppe 10, nämlich fünfjährige Bewährung in der Vergütungsgruppe Kr VII Fallgruppe 4 bis 13, vorliegend Fallgruppe 8.
Die Fallgruppe 8 der Vergütungsgruppe VII gilt für Krankenschwestern oder -pfleger, denen mehrere Stationen, Pflegegruppen oder a...