Entscheidungsstichwort (Thema)
Betriebsrentenanpassung. vergleichbare Arbeitnehmergruppen. Prüfungszeitraum. Nettolohnberechnung. Betriebliche Altersversorgung. Ananpassung der Betriebsrente
Leitsatz (amtlich)
Beim Nettolohnvergleich nach § 16 Abs. 2 Ziff.2 BetrAVG sind nur die den aktiven Arbeitnehmern tatsächlich gezahlten Vergütungsbestandteile zu berücksichtigen. Hierzu gehört der fiktive Betrag, der für eine betriebliche Altersversorgung in Höhe der bereits beim Arbeitgeber erlangten Anwartschaft vom Arbeitnehmer hätte aufgewandt werden müssen (bAV-Lohnäquivalent), nicht.
Normenkette
BetrAVG § 16
Verfahrensgang
ArbG Kiel (Entscheidung vom 25.08.2011; Aktenzeichen 5 Ca 572 b/11) |
Nachgehend
Tenor
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Kiel vom 25.08.2011 - 5 Ca 572 b/11 - wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Der Kläger macht einen Anspruch auf Anpassung seiner Betriebsrente geltend.
Der am ....1954 geborene Kläger war vom 01.12.1978 bis zum 31.12.2005 zuletzt als Business Partner Sales bei der Beklagten beschäftigt. Das Arbeitsverhältnis endete durch einen Aufhebungsvertrag (Anlage K 3, Bl. 10 d. A.). Ausweislich Ziffer 3 der Aufhebungsvereinbarung erhält der Kläger eine vorgezogene Altersrente nach den Bestimmungen des IBM Versorgungswerkes.
Seit dem 01.01.2006 bezieht der Kläger vorgezogene Altersrente, zunächst in Höhe von € 1.506,00 brutto. Diese hob die Beklagte mit Wirkung ab 01.07.2009 um 2,91 % an und zahlte seitdem € 1.550,00 monatlich. Zur Begründung der Anpassungsentscheidung führte die Beklagte aus, die Erhöhung der betrieblichen Rente erfolge in Höhe des Anstiegs der Nettogehälter der aktiven Mitarbeiter der I. in Deutschland, die im Durchschnitt der letzten drei Jahre um insgesamt 2,91 % angestiegen seien.
Der Kläger widersprach dieser Anpassung als unzureichend und verlangt mit der Klage eine Anpassung entsprechend der Höhe der Entwicklung des Verbraucherpreisindexes von 6,04 %. Er begehrt die Zahlung einer monatlichen Rente ab 01.07.2009 in Höhe von € 1.596,96 brutto.
Der Kläger hat beantragt festzustellen,
dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger ab dem 01.07.2009 eine monatliche Betriebsrente in Höhe von € 1.596,96 brutto zu zahlen.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie hat darauf verwiesen, dass sie nach § 16 Abs. 2 Nr. 2 BetrAVG ihre Anpassungspflicht erfüllt habe, weil die Anpassung der Rente des Klägers nicht geringer gewesen sei, als der Anstieg der Nettolöhne vergleichbarer Arbeitnehmergruppen ihres Konzerns im Prüfungszeitraum. Maßgeblicher Prüfungszeitraum sei die Nettolohnentwicklung in den letzten drei Jahren gewesen, nämlich vom 01.01.2006 bis 31.12.2008. Auf diesen Zeitraum sei abzustellen; die anders lautende Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts, die einen Prüfungszeitraum vom Beginn der Rente bis zum Anpassungsstichtag vorsehe, sei unzutreffend.
Ferner hat die Beklagte behauptet,
sie habe bei der Rentenanpassung die Nettolohnentwicklung aller Mitarbeiter des I.-Konzerns Deutschland innerhalb des dreijährigen Beurteilungszeitraums von Ende 2005 bis Ende 2008 berücksichtigt. Ende 2005 habe sie, die Beklagte, 11.538 Mitarbeiter beschäftigt, deren Jahresdurchschnittseinkommen € 64.674,00 betragen habe. Ende 2008 seien bei ihr demgegenüber nur noch 6.142 Mitarbeiter beschäftigt worden, die durchschnittlich € 69.543,00 im Jahr verdient hätten. Da innerhalb des I.-Konzerns Deutschland im maßgeblichen Zeitraum erhebliche Umstrukturierungen erfolgt seien, die u. a. auch zu einer nahezu Halbierung der Beschäftigtenzahl bei der Beklagten geführt habe, könnten bei der Reallohnentwicklung nicht nur die Beschäftigten der Beklagten zugrunde gelegt werden. Dies würde ein stark verfälschtes Bild ergeben. Ende 2005 seien im I.-Konzern Deutschland mit zehn Gesellschaften insgesamt 17.354 Mitarbeiter beschäftigt gewesen, deren Jahresdurchschnittseinkommen € 61.694,00 betragen habe. Ende 2008 hätten zum I.-Konzern Deutschland zwölf Gesellschaften gezählt mit insgesamt 17.182 Beschäftigten, die über ein Jahresdurchschnittseinkommen von € 62.044,00 verfügt hätten. Hierbei seien neben den Vollzeitarbeitnehmern auch Teilzeitarbeitnehmer, befristet beschäftigte Arbeitnehmer, Arbeitnehmer in Eltern- oder Altersteilzeit sowie alle Vergütungsbestandteile berücksichtigt worden. Ausgenommen seien lediglich die sogenannten "Executives". Hierbei handele es sich um Mitarbeiter des sogenannten gehobenen Führungskreises. Diese würden nach einem anders gearteten Bezahlungsprogramm vergütet, welches nicht bei der Beklagten selbst festgelegt werde, sondern weltweit von der Muttergesellschaft, der I. Corporation, vorgegeben werde. Insgesamt seien mithin die Bruttobezüge aller Arbeitnehmer des I.-Konzerns Deutschland von Ende 2005 bis Ende 2008 um 0,56 % gesunken. Das sei u. a. darauf zurückzuführen, dass trotz erfolgter Tariferhöhungen für die Tarifangestellten freiwillige Leistun...