Revision / Rechtsbeschwerde / Revisionsbeschwerde zugelassen nein
Entscheidungsstichwort (Thema)
Arbeitnehmerüberlassung. Lohnfortzahlung
Leitsatz (amtlich)
Beantragt der Verleiher nicht innerhalb der in Art. 1 § 2 AÜG bestimmten Frist die Verlängerung der auf ein Jahr erteilten Erlaubnis zur Arbeitnehmerüberlassung, so kommt gem. Art. 1 § 10 AÜG ein Arbeitsverhältnis zwischen Arbeitnehmer und Entleiher zustande; dieses Arbeitsverhältnis besteht auch dann fort, wenn dem Verleiher später eine neue Erlaubnis erteilt wird. Der Anspruch auf Lohnfortzahlung ist gem. § 3 LFG von der Vorlage eines ärztlichen Attestes abhängig; macht der Arbeitnehmer geltend, daß seine arbeitsunfähige Erkrankung dem Arbeitgeber offensichtlich bekannt gewesen sei, muß er das darlegen und evtl. beweisen.
Normenkette
AÜG Art. 1 §§ 2, 10; LFG §§ 3, 5
Verfahrensgang
ArbG Kiel (Urteil vom 25.08.1982; Aktenzeichen 4c Ca 1545/81) |
Tenor
Auf die Berufung des Klägers wird das am 25.8.1982 verkündete Urteil des Arbeitsgerichts Kiel teilweise geändert und zur Klarstellung wie folgt neu gefaßt:
Es wird festgestellt,
- daß der Kläger seit dem 23.5.1981 im Arbeitsverhältnis zu dem Beklagten gestanden hat.
- daß das Arbeitsverhältnis des Kläger durch die Kündigung der Firma E. (Bristol) Ltd. vom 12.8.1981 nicht aufgelöst worden ist.
Im übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für die Berufungsinstanz neu auf 7.000,– DM festgesetzt.
Von den Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte 9/10 und der Kläger 1/10.
Tatbestand
Der Kläger, der britischer Staatsangehöriger ist, unterzeichnete am 18.3.1981 in Kiel einen schriftlichen Arbeitsvertrag in englischer Sprache mit dem in England ansässigen Arbeitnehmerverleihunternehmen E. (Bristol) Ltd. Der Stundenlohn sollte 18,– DM betragen.
Spätestens ab 19.3.1981 arbeitete der Kläger auf der Baustelle „Landesregierung” in Kiel. Er arbeitete dort nach den Weisungen eines Mannes, mit dem Vornamen „Willi”, der Polier bei dem Beklagten ist. Der Beklagte betreibt in Kiel ein deutsches Bauunternehmen.
Am 29.7.1981 erlitt der Kläger einen Betriebsunfall und wurde infolgedessen krankgeschrieben.
Am 12.8.1981 übergab ein Vertreter der E. (Bristol) Ltd. dem Kläger ein Kündigungsschreiben in englischer Sprache, wegen dessen Inhalt auf Bl. 13 d. A. Bezug genommen wird. Diese Kündigung sollte das Arbeitsverhältnis des Klägers mit der E. (Bristol) Ltd. mit sofortiger Wirkung beenden („terminate your employment with immedate effect”). Eine Woche Lohnfortzahlung im Krankheitsfalle sollte in der Endabrechnung enthalten sein („one weeks sick pay in lieu of notice will be included in your final payship”).
Der Beklagte übersandte dem Klägervertreter nach der am 21.8.1981 erfolgten Klagerhebung gegen den Beklagten und die E. (Bristol) Ltd. ein Kündigungsschreiben, wegen dessen Inhalt im einzelnen auf Bl. 23 d. A. verwiesen wird, mit dem er „rein vorsorglich” das von diesem „behauptete Arbeitsverhältnis” sowohl fristlos wie fristgerecht” aufkündigte.
Der Kläger hat behauptet, ein Arbeitsverhältnis mit der E. Ltd. sei nicht zustandegekommen. Ansprüche gegen die E. Ltd., die er mit verklagt hatte, wolle er nunmehr nicht mehr geltend machen. Es bestände ein faktisches Arbeitsverhältnis zwischen ihm und dem Beklagten. Die E. Ltd. habe im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses mit ihm keine Genehmigung zur Überlassung von Arbeitskräften besessen, da zwischen einer ausgelaufenen Genehmigung und der ab ab 29.6.1981 wirksamen neuen Genehmigung eine genehmigungslose Zeit von einigen Monaten gelegen habe. Streichungen und Veränderungen, wie sie die E. Ltd. nach Vertragsschluß in dem schriftlichen Arbeitsvertrag vom 18.3.1981 vorgenommen habe, seien nicht genehmigt worden. Wegen der weiteren diesbezüglichen Einzelheiten wird auf die Klageschrift vom 21.8.1981 (insbesondere Bl. 2 und 3 d. A.) und den schriftlichen Arbeitsvertrag (Bl. 8–11 d. A.) verwiesen. Überdies habe er bei dem Beklagten zu 2) länger als 3 Monate gearbeitet, so daß die gesetzliche Vermutung des § 1 Abs. 2 des Gesetzes zur Regelung der gewerbsmäßigen Arbeitsnehmerüberlassung (AÜG) eingreife.
Der Beklagte habe seinen Stundenlohn nach seinem Unfall sofort auf 7,– DM pro Stunde herabgesetzt. Zahlungen mit diesem herabgesetzten Stundenlohn habe er bis zum 8.8.1981 erhalten. Des weiteren habe er von der E. Ltd. ein Flugticket von Hamburg nach Glasgow erhalten. Er habe am 21.8.1981 die Heimreise angetreten.
Die Kündigung der E. Ltd. vom 12.8.1981 sei weder als fristlose noch als fristgerechte wirksam. Ein Grund für eine fristlose Kündigung habe nicht vorgelegen. Eine fristgerechte Kündigung sei deswegen unwirksam, weil die E. Ltd. und der Beklagte es versäumt hätten, für den nötigen Schutz bei der Krankenkasse und der Berufsgenossenschaft zu sorgen.
Die Kündigung des Beklagten vom 11.9.1981 sei schon deswegen nicht wirksam, weil sie seinem Prozeßbevollmächtigten übersandt worden sei. Weiterhin sei keine der Kündigungsarten berechtigt, da weder Gründe angegeben seien no...