REVISION / ZUGELASSEN JA
Entscheidungsstichwort (Thema)
Eilentscheidung des Bürgermeisters. Anhörung des Personalrats bei leitenden Angestellten. Eigenbetrieb. Dienststelleneigenschaft. Ausschlußfrist. Rechtskraft. Streitgegenstand. Feststellungsklage. wiederholte Kündigung
Leitsatz (amtlich)
Durch die personalvertretungsrechtliche Verselbständigung eines Eigenbetriebes – hier der Stadtwerke – fehlt für die Personalangelegenheiten der dort Beschäftigten, in denen die übergeordnete Dienststelle zur Entscheidung befugt ist, eine beteiligungsfähige Personalvertretung. Die Entscheidung über eine außerordentliche Kündigung stellt sich regelmäßig als Eilentscheidung dar, die der Bürgermeister auch ohne vorherige Beschlußfassung durch die Stadtvertretung treffen darf.
Die Unwirksamkeit einer bestimmten Kündigung kann nicht mit der Feststellungsklage nach § 256 ZPO, sondern nur mit der speziellen Kündigungsschutzklage auf Feststellung, daß das Arbeitsverhältnis durch die Kündigung nicht aufgelöst worden ist, wirksam geltend gemacht werden. Die Rechtskraft eines Urteils, das festgestellt hat, daß das Arbeitsverhältnis fortbesteht, kann daher grundsätzlich nicht die Kündigung betreffen, die zwar z. Z. der Urteilsverkündung den Parteien und dem Gericht bekannt war, die aber nicht ausdrücklich zum Gegenstand des Rechtsstreits gemacht worden ist.
Normenkette
ZPO § 256; GO S-H §§ 62, 70-71; PersVG S-H §§ 1, 8, 72 IV, §§ 77, 90 I; BAT § 54; BGB § 626
Verfahrensgang
ArbG Elmshorn (Urteil vom 12.11.1986; Aktenzeichen 2c Ca 837/85) |
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Elmshorn vom 12. November 1986 – 2 c Ca 837/85 – wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
Gegen das Urteil wird die Revision zugelassen.
Tatbestand
Der seit dem 01. März 1952 im öffentlichen Dienst tätige Kläger wurde gemäß Arbeitsvertrag vom 04. Januar 1965 mit Wirkung zum 01. März 1965 als Leiter der Stadtwerke G. eingestellt. Ihm oblag nach der Eigenbetriebs-Verordnung, der Betriebssatzung und der Dienstanweisung für die Stadtwerke G. die selbständige technische und kaufmännische Leitung der Stadtwerke als Eigenbetrieb der Stadt G.. Sein Dienstverhältnis richtet sich nach den Bestimmungen des Bundesangestelltentarifvertrages; zuletzt wurde er nach der Vergütungsgruppe I b nebst Zulagen bezahlt.
Die Beklagte kündigte ihm am 12. November 1984 fristlos. Das Arbeitsgericht Elmshorn hat in seinem Urteil vom 24. Januar 1985 – 2 c Ca 1393/84 – festgestellt, daß das Arbeitsverhältnis des Klägers durch die Kündigung nicht aufgelöst worden ist, sondern fortbesteht. Die gegen diese Entscheidung eingelegte Berufung der Beklagten ist durch das Urteil des Landesarbeitsgerichts Schleswig-Holstein vom 16. Januar 1986 – 4 (5) Sa 86/85 – zurückgewiesen worden. Wegen des Sach- und Streitstands und des der Kündigung zugrundeliegenden Sachverhalts wird auf die Urteile Bezug genommen. Der Antrag des Klägers, die beklagte Stadt zu verurteilen, den Kläger zu den bisherigen Bedingungen als Werkleiter der Stadt G. weiter zu beschäftigen, wurde durch Urteil des Arbeitsgerichts Elmshorn vom 22. August 1985 – 2a Ca 720/85 – abgewiesen. Die dagegen gerichtete Berufung des Klägers ist durch Urteil des Landesarbeitsgerichts Schleswig-Holstein vom 16. Januar 1986 – 4 (5) Sa 525/85 – zurückgewiesen worden. Seine gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landesarbeitsgerichts Schleswig-Holstein vom 16. Januar 1986 – 4 (5) Sa 525/85 – gerichtete Beschwerde ist durch Beschluß des Bundesarbeitsgerichts vom 09. April 1986 als unzulässig verworfen worden (7 AZR 120/86). Die von ihm gegen die Urteile des Landesarbeitsgerichts mit den Aktenzeichen 4 (5) Sa 86/85 und 4 (5) Sa 525/85 erhobenen Restitutionsklagen sind in der Sitzung vom 06. April 1987 zurückgenommen worden (Landarbeitsgericht Schleswig-Holstein, 4 Sa 7/87).
Die Beklagte kündigte das Arbeitsverhältnis des Klägers mit Schreiben vom 30. November 1984 am selben Tage erneut. Die Kündigung war am Tag zuvor Gegenstand der öffentlichen Sitzung der Stadtvertretung. In der Niederschrift über diese Sitzung ist unter 14. festgehalten.
Zu 14. Personalangelegenheiten
hier: Genehmigung einer Eilentscheidung des Bürgermeisters gemäß § 70 GO
Herr Bürgermeister Dr. B. begründet eingehend – u. a. anhand des allen Mitgliedern der Stadtvertretung vorliegenden Schreibens an die Rechtsanwältin Frau E. J., I, vom 15.11.1984 – die von ihm getroffene Eilentscheidung.
An der sich hieran anschließenden Diskussion beteiligen sich Herr T., Herr N., Herr A., Herr B., Frau Sch., Herr W., Frau R. und Herr T..
Beschluß:
Die vom Bürgermeister nach vorherigem einstimmigen Beschluß des Magistrats gemäß § 70 Abs. 2 GO zur Fristwährung angeordnete und durchgeführte, nicht bis zur Einholung einer Entscheidung der Stadtvertretung aufschiebbare dringende Maßnahme „Fristlose Kündigung des Arbeitsverhältnisses mit dem Werkleiter der Stadtwerke, Herrn G. G.”, wird von der Stadtvertretung genehmigt.
Stimmenverhältnis: |
15 Stimmen dafür |
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7 Stimmen dagegen |
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1 Stimm... |