REVISION / RECHTSBESCHWERDE / REVISIONSBESCHWERDE / ZUGELASSEN NEIN
Entscheidungsstichwort (Thema)
Anhörung des Personalrats bei leitenden Angestellten. Eilentscheidung des Bürgermeisters
Leitsatz (amtlich)
Durch die personalvertretungsrechtliche Verselbständigung eines Eigenbetriebes – hier der Stadtwerke – fehlt für die Personalangelegenheiten der dort Beschäftigten, in denen die übergeordnete Dienststelle zur Entscheidung befugt ist, eine beteiligungsfähige Personalvertretung. Die Entscheidung über eine außerordentliche Kündigung stellt sich regelmäßig als Eilentscheidung dar, die der Bürgermeister auch ohne vorherige Beschlußfassung durch die Stadtvertretung treffen darf.
Normenkette
PersVG Schleswig-Holstein § 90 I; PersVG Schles wig-Holstein § 72 IV; PersVG Schleswig-Holstein §§ 1, 8, 77 I S. 1; GemO Schleswig-Holstein §§ 70-71, 62; BGB § 626; BAT § 54
Verfahrensgang
ArbG Elmshorn (Urteil vom 24.01.1985; Aktenzeichen 2c Ca 1398/84) |
Tenor
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Elmshorn vom 24. Januar 1985 – 2c Ca 1298/84 – wird zurückgewiesen.
Die Beklagte trägt die Kosten der Berufung.
Gründe
Die Parteien streiten um die Wirksamkeit einer außerordentlichen Kündigung, die die beklagte Stadt dem Kläger gegenüber am 12. November 1984 erklärt hat.
Hinsichtlich des Tatbestandes wird gemäß § 543 ZPO auf das angefochtene Urteil nebst seinen Verweisungen und die im Berufungsrechtszuge gewechselten Schriftsätze Bezug genommen.
Die Berufung ist zulässig. Sie ist dem Werte des Beschwerdegegenstandes nach statthaft sowie form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden.
Die Berufung konnte aus den teilweise zutreffenden Gründen des angefochtenen Urteils keinen Erfolg haben. Insoweit bezieht sich die Berufungskammer gemäß § 543 ZPO auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils.
Ergänzend wird auf folgendes hingewiesen:
Entgegen der Ansicht des Arbeitsgerichts weist die Kündigung der beklagten Stadt keine formellen Fehler auf. Die Kündigung ist nicht deshalb unwirksam, weil ein Personalrat nicht mitgewirkt hat. Die Kündigung ist auch nicht deshalb ohne rechtliche Wirkung, weil vor ihrer Erklärung die Stadtvertretung der beklagten Stadt nicht die Entlassung des Klägers beschlossen hat. Letztlich ist die Kündigung auch nicht deshalb unwirksam, weil etwa keine Eilentscheidung zu treffen war. Die Kündigung ist ausschließlich deshalb unwirksam, weil es am wichtigen Grunde i. S. des § 54 BAT fehlt.
1. Im Gegensatz zum Betriebsverfassungsgesetz unterliegen wesentliche personelle Entscheidungen des Dienstherrn auch gegenüber leitenden Angestellten der Mitbestimmung nach dem Schleswig-Holsteinischen Personalvertretungsgesetz (§ 90 Personalvertretungsgesetz Schleswig-Holstein –PersVG SH–). Für leitende Angestellte wird lediglich angeordnet, daß für sie § 70 Abs. 1 PersVG nicht gilt (§ 90 Abs. 1 PersVG SH). Die hier entscheidende Vorschrift des § 72 Abs. 4 PersVG SH findet daher auf leitende Angestellte und damit auch auf den Kläger, der Leiter der städtischen Versorgungsbetriebe mit personellen Entscheidungsbefugnissen ist, Anwendung. Danach ist vor fristlosen Entlassungen und außerordentlichen Kündigungen die Gruppenvertretung anzuhören. Die Anhörung eines Personalrats setzt jedoch voraus, daß ein für den Kläger zuständiger Personalrat vorhanden ist. Daran aber fehlt es.
Die Stadtwerke als Eigenbetrieb der beklagten Stadt haben Dienststellen-Eigenschaft i. S. des § 8 PersVG und können damit nach § 1 PersVG SH Personalräte bilden (vgl. auch Dietz-Richardi BetrVG 2. Aufl. § 6 Rdnr. 10). Dementsprechend ist bei den Stadtwerken ein Personalrat vorhanden. Die beklagte Stadt hat selbst ebenfalls einen Personalrat. Keiner dieser Personal rate ist jedoch bei der Kündigung des Klägers zu beteiligen gewesen. Die örtlichen Personalräte sind nämlich nur an solchen Entscheidungen zu beteiligen, die der Leiter der Dienststelle für seinen Bereich trifft. Weder der Bürgermeister noch die Stadtvertretung sind Leiter der Stadtwerke. Das ist vielmehr der Kläger (§ 4 Abs. 1 der Betriebssatzung für die Stadtwerke der Stadt G. vom 18. März 1977, Betriebssatzung). Der bei der beklagten Stadt bestehende Personalrat war für die Entscheidung der Stadtvertretung bzw. des für sie handelnden Bürgermeisters nicht zuständig. Der in § 77 Abs. 1 S. 1 PersVG zum Ausdruck kommende Grundsatz der Partnerschaft setzt nämlich voraus, daß, wie das OVG Lüneburg zutreffend hervorgehoben hat (Urteil vom 4. Juli 1984 – 19 OVG L 5/84 – Schl.-H.), beide Partner zur Vertretung der von ihnen wahrgenommenen Interessen legitimiert sind. Die Befugnis der jeweiligen Personalvertretung ergibt sich nämlich aus dem ihr mit ihrer Wahl übertragenen Mandat. Dabei repräsentiert der jeweilige Personalrat die Beschäftigten, die zu der Dienststelle gehören, bei der er gebildet wurden ist. Dieser Grundsatz der Repräsentation, auf dem die Legitimation des Personalrats beruht, schließt die Beteiligung eines Personalrats an Maßnahmen aus, die Beschäftigte einer D...