Entscheidungsstichwort (Thema)

Ordentliche Kündigung bei ausschweifender Nutzung des Internets zu eigenen Zwecken. Darlegungslast des Arbeitnehmers bei Löschung umfangreicher Datenbestände von der Festplatte des betrieblichen Rechners

 

Leitsatz (amtlich)

1. Bei einer ausschweifenden privaten Nutzung des Internets während der Arbeitszeit kann eine ordentliche Kündigung eines seit mehr als 21 Jahren beschäftigten Mitarbeiters auch ohne Abmahnung sozial gerechtfertigt sein.

2. Löscht der Arbeitnehmer im Zusammenhang mit der konkreten Nachfrage des Arbeitgebers nach einer Nutzung eines bestimmten Programms (hier: Usenet/UseNeXT) die Teile der Festplatte seines betrieblichen PC, die private Dateien enthalten, kann er sich auf konkreten Vortrag des Arbeitgebers zum Umfang der privaten Nutzung nicht auf ein einfaches Bestreiten beschränken.

3. Äußert sich der Arbeitnehmer zum Umfang der Privatnutzung des dienstlichen PC wiederholt wahrheitswidrig, kann das den Rückschluss auf ein insgesamt wahrheitswidriges Bestreiten des vorgeworfenen Sachverhalts rechtfertigen.

 

Normenkette

KSchG § 1 Abs. 2 S. 1 Alt. 2; KSchG § 1 Abs. 2 S. 1 Alt. 3; BGB § 314 Abs. 2; BetrVG § 102 Abs. 1 S. 1; ZPO § 138 Abs. 1-2

 

Verfahrensgang

ArbG Elmshorn (Entscheidung vom 19.11.2014; Aktenzeichen 3 Ca 539 d/13)

 

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Elmshorn vom 19.11.2014 - 3 Ca 539 d/13 - wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten über die Rechtmäßigkeit einer ordentlichen sowohl verhaltens-, als auch betriebsbedingt begründeten Kündigung des Arbeitsverhältnisses des Klägers.

Der am ....1967 geborene, verheiratete und zwei Kindern zum Unterhalt verpflichtete Kläger ist seit dem 23.03.1992 auf der Grundlage eines schriftlichen Arbeitsvertrags (Bl. 63 d. A.) bei der Beklagten zu einem Bruttomonatsgehalt von EUR 2.350,00 beschäftigt. Ausweislich des Arbeitsvertrags ist der Kläger für alle im Betrieb anfallenden Arbeiten eingestellt, besonders für die Herstellung von Entdröhnungspasten und anderem. Tatsächlich war der Kläger ausweislich des ihm erteilten Zwischenzeugnisses vom 31.10.2012 (Bl. 65 d. A.) bis April 2009 mit der Herstellung von Anti-Dröhn-Pasten befasst. Seit Mai 2009 war er in der Sägeabteilung gemeinsam mit den Mitarbeitern Gr. und B. eingesetzt und dort zuständig für die Herstellung unterschiedlicher Formteile aus Hartschaumblöcken.

Die Beklagte beschäftigt in ihrem Betrieb ca. 30 Mitarbeiter. In der Sägeabteilung, die sich im Oberschoß befindet, gibt es neben einem Raum, in dem die Maschinen stehen und einem Lagerraum noch ein Büro mit zwei Arbeitsplätzen; einen davon nutzt der Kläger, den anderen sein Arbeitskollege Gr.. An beiden Arbeitsplätzen gibt es jeweils einen PC. Dabei befindet sich der Hauptrechner am Arbeitsplatz von Herrn Gr.. Die Rechner sind durch ein individuelles Passwort geschützt. Dieses muss einmal beim Hochfahren des Rechners, regelmäßig zu Arbeitsbeginn, eingegeben werden, danach nicht mehr.

Ausdrückliche Regelungen über die private Internetnutzung gibt es im Betrieb der Beklagten nicht. Am Schwarzen Brett befindet sich ein Aushang (Bl. 95 d. A.), der sich mit dem Führen von Privattelefonaten befasst.

Ab Januar 2013 stellte die Beklagte im Rahmen eines umfangreichen Projektes ihre EDV-Software um. Die neue von der Beklagten genutzte Software ist auf einem Rechner in K. installiert, nicht mehr auf einem Server im Betrieb der Beklagten. Demzufolge gibt es einen ständigen Datentransfer zwischen dem Server in K. und den verschiedenen Rechnern an den Arbeitsplätzen im Betrieb der Beklagten. Der Datenaustausch erfolgt über eine SDSL-Leitung, die die Firma T. zur Verfügung stellt.

Wegen eines verzögerten Datentransfers beauftragte die Beklagte am 12.03.2013 die Firma T. mit der Überprüfung der Internetleitung. Nachdem ihr das Resultat dieser Überprüfung am selben Tag mitgeteilt wurde, befragte der Mitarbeiter G. der Beklagten verschiedene Mitarbeiter - darunter den Kläger -, ob sie das Internetportal Usenet/UnseNeXT nutzten. Der Kläger, der tatsächlich einen entsprechenden Zugang zu diesem Portal auf seinem Rechner installiert hatte, verneinte dies wahrheitswidrig. Am selben Tag kehrte er nach Dienstschluss gegen 17.30 Uhr noch einmal in den Betrieb zurück, wobei streitig ist, was er dort tat.

Am nächsten Tag rief der Kläger bei Herrn G. an und teilte mit, tatsächlich habe er das Programm Usenet/UseNeXT auf seinem Rechner installiert. Er gab an, er werde alles löschen, was mit diesem Programm zu tun habe. Am 14.03.2013 sprachen Herr G. und Herr Gr. den Kläger erneut auf die Nutzung des Programms Usenet an. Auch hier bestätigte der Kläger, dass er dieses Programm genutzt und zwischenzeitlich gelöscht habe.

Am 25.03.2013 kündigte die Beklagte das Arbeitsverhältnis fristlos und hilfsweise fristgemäß. Das Kündigungsschreiben war nicht unterschrieben. Die Beklagte hält an dieser Kündigung nicht fest.

Mit Schreiben vom 22.04.2013 (Bl. 48 - 51 d....

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