Entscheidungsstichwort (Thema)

Fristlose Kündigung - Abwerbung von Arbeitnehmern - bestehendes Arbeitsverhältnis

 

Leitsatz (redaktionell)

Ein Arbeitnehmer, der während des bestehenden Arbeitsverhältnisses ernsthaft auf seine Arbeitskameraden einwirkt, damit sie unter Beendigung des Arbeitsverhältnisses die Arbeit bei einem anderen Arbeitgeber aufnehmen, verletzt die arbeitsvertragliche Treuepflicht. Diese Pflichtverletzung rechtfertigt regelmäßig eine außerordentliche Kündigung. Dieser Kündigungsgrund erfordert nicht, daß die Abwerbung gegen die guten Sitten verstößt oder daß die abzuwerbenden Arbeitnehmer von besonderer Qualität sind.

 

Verfahrensgang

ArbG Elmshorn (Entscheidung vom 05.10.1988; Aktenzeichen 2c Ca 922/88)

 

Fundstellen

DB 1989, 1880 (L1)

ARST 1989, 193-194 (LT1)

RzK, I 6a 55 (LT1)

Bibliothek, BAG (LT1)

EzBAT § 54 BAT, Nr 29 (LT1)

LAGE § 626 BGB, Nr 42 (LT1)

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