Entscheidungsstichwort (Thema)

Baugewerbe. Zahlungsansprüche. Ausschlussfrist. Verfall. Geltendmachung. Anforderungen

 

Leitsatz (redaktionell)

Zur Geltendmachung im Sinn tariflicher Ausschlussfristen gehört, die andere Seite zur Erfüllung eines konkreten Anspruchs aufzufordern. Dazu muss hinreichend bestimmt zum Ausdruck gebracht werden, dass der Anspruchsberechtigte Inhaber einer bestimmten Forderung ist und auf deren Erfüllung besteht. Um dem Anspruchsgegner den Anspruch zu vermitteln, muss der Anspruchsberechtigte den Anspruch dem Grunde und der Höhe nach derart individualisieren, dass dieser das geltend Gemachte erkennen kann und ihm eine Auseinandersetzung mit dem Verlangen möglich ist. Zur wirksamen Geltendmachung bedarf es deshalb auch einer Spezifizierung des Anspruchs. Dem ist nur genügt, wenn der Schuldner den Anspruchsgrund, den Anspruchszeitraum und die Anspruchshöhe erkennen kann.

 

Normenkette

Rahmentarifvertrag für das Baugewerbe § 15 Abs. 1; BGB § 242; TVG § 1

 

Verfahrensgang

ArbG Elmshorn (Urteil vom 23.08.2006; Aktenzeichen 3 Ca 75 b/06)

 

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Elmshorn vom 23.08.2006 – 3 Ca 75 b/06 – wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten in der Berufung noch über die Zahlung der ersten Hälfte des tariflichen 13. Monatseinkommens für das Jahr 2005 sowie um Zahlung weiterer Vergütung für die Monate November 2005 bis Januar 2006.

Der Kläger ist seit dem 19.05.2003 bei der Beklagten als Beton- und Stahlbauer beschäftigt. Er ist Mitglied der Industriegewerkschaft Bauen-Agrar-Umwelt (Bl. 23 d.A.).

Die Beklagte betreibt ein Bauunternehmen mit rund 140 Arbeitnehmern. Sie ist Mitglied im Norddeutschen Baugewerbeverband e. V. Seit dem 01.01.2006 besteht die Mitgliedschaft „ohne Tarifbindung”.

Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien findet der Tarifvertrag über die Gewährung eines 13. Monatseinkommens im Baugewerbe vom 21.5.1997 (TV 13. ME), zuletzt in der Fassung vom 29.10.2003, Anwendung. Gemäß § 2 dieses Tarifvertrages haben Arbeitnehmer, deren Arbeitsverhältnis am 30.11. des laufenden Kalenderjahres (Stichtag) mindestens 12 Monate (Bezugszeitraum) ununterbrochen besteht, einen Anspruch auf ein 13. Monatseinkommen in Höhe des 93-fachen ihres in der Lohntabelle ausgewiesenen Gesamttarifstundenlohnes.

Nach § 6 TV 13. ME ist das 13. Monatseinkommen, das zum Stichtag berechnet wird, je zur Hälfte zusammen mit der Zahlung des Lohns für den Monat November und für den Monat April des Folgejahres auszuzahlen. Abweichend von dieser Fälligkeitsregelung zahlte die Beklagte seit Jahrzehnten das komplette 13. Monatseinkommen mit der Vergütung für den Monat November aus, also spätestens am 15.12. eines Jahres. Für das Jahr 2005 erfolgte keine Zahlung.

Der Kläger unterzeichnete am 12.07.2005 eine Verzichtserklärung. Danach verzichtete er auf das 13. Monatseinkommen und erklärte sich mit einer Gehaltsreduzierung auf den Mindestlohn II von 12,24 EUR einverstanden.

Mit der vorliegenden Klage, die am 12.01.2006 beim Arbeitsgericht einging, hat der Kläger Differenzvergütung für die Monate September und Oktober 2005 geltend gemacht. Diese Forderung hatte er zuvor mit Schreiben vom 29.11.2005 gegenüber der Beklagten erhoben.

Mit Klageerweiterung vom 05.05.2006 hat der Kläger Zahlungsansprüche für die Monate November 2005 bis März 2006 eingeklagt, die er zuvor mit Schreiben vom 02.05.2006 gegenüber der Beklagten geltend gemacht hatte.

Mit weiteren Klageerweiterungen vom 05.07. und 10.07.2006 hat er Zahlung von Differenzvergütung für die Monate Mai und April 2006 gefordert.

Schließlich hat der Kläger mit am 14.07.2006 beim Arbeitsgericht eingegangener Klageerweiterung Zahlung der zweiten Hälfte des tariflichen 13. Monatseinkommens für das Jahr 2005 verlangt.

Die Beklagte hat sich gegenüber den Ansprüchen für die Monate November 2005 bis Januar 2006 und dem Anspruch auf Zahlung des 13. Monatseinkommens auf die tarifliche Ausschlussfrist des § 15 Abs.1 BRTV-Bau berufen.

Wegen der im ersten Rechtszug gestellten Anträge wird auf den Tatbestand des erstinstanzlichen Urteils verwiesen.

Das Arbeitsgericht hat die Verzichtserklärung vom 12.07.2005 als im Wesentlichen unwirksam angesehen und hat dem Kläger Differenzvergütung für die Monate September und Oktober 2005 sowie Februar bis Mai 2006 zugesprochen, allerdings nicht in der geltend gemachten Höhe. Ferner hat es der auf Zahlung der 2. Hälfte des tariflichen 13. Monatseinkommens gerichteten Klage entsprochen.

Die weitergehende Klage hat das Arbeitsgericht abgewiesen. Die Ansprüche für die Monate November 2005 bis Januar 2006 sowie auf die erste Hälfte des 13. Monatseinkommens seien verfallen. Auf übertarifliche Ansprüche habe der Kläger wirksam verzichtet.

Gegen das ihm am 07.09.2006 zugestellte Urteil hat der Kläger am 05.10.2006 Berufung eingelegt, die er am 07.11.2006 begründet hat.

Der Kläger meint, er habe seine Ansprüche für die Monate November 2005 bis Januar 2006 sowie die erste ...

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