Entscheidungsstichwort (Thema)
Eingruppierung. Kindertagesstättenaufsicht. Eingruppierung einer Sachbearbeiterin in der Kindertagesstättenaufsicht
Leitsatz (amtlich)
1. Die Aufsicht über Kindertageseinrichtungen stellt einen einheitlichen Arbeitsvorgang dar.
2. Die Aufsicht über Kindertageseinrichtungen ist besonders schwierig i. S. d. Verg. Gr. IV a FG 15 BAT und hebt sich durch ihre Bedeutung aus der Verg. Gr. IV b FG 16 BAT heraus.
Normenkette
BAT §§ 22-23; BAT Verg. Gr. V b FG 10; BAT IV b FG 16; BAT IV a.F.G 15; BAT Teil II Abschn. G (Sozial- und Erziehungsdienst) der Anlage 1a; SGB VIII § 45 ff
Verfahrensgang
ArbG Elmshorn (Urteil vom 28.04.2005; Aktenzeichen 3 Ca 2237 d/04) |
Tenor
Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Elmshorn vom 28.04.2005 – 3 Ca 2237 d/04 – wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
Der Tenor des arbeitsgerichtlichen Urteils wird zur Klarstellung neu gefasst:
Es wird festgestellt, dass der Beklagte verpflichtet ist, die Klägerin seit dem 01.10.2001 nach der Vergütungsgruppe III Teil II Abschnitt G der Anlage 1a des BAT zu vergüten.
Es wird festgestellt, dass der Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin auf die sich seit dem 01.10.2001 zu ihren Gunsten ergebenden monatlichen Vergütungsdifferenzen, jeweils ab Fälligkeit des Gehalts, erstmals seit dem 01.11.2001, 5 Prozentpunkte Zinsen über dem Basiszinssatz der EZB zu zahlen.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten darüber, ob der Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin ab 01.10.2001 Vergütung nach der Vergütungsgruppe III BAT zu zahlen.
Die 1956 geborene Klägerin ist Diplom Sozialpädagogin mit staatlicher Anerkennung seit 01.09.1981 (Anlage K 2). Im Frühjahr 1990 suchte der Beklagte mit einer Anzeige (Anlage K 3) u. a. für eine halbe Stelle einen Sozialpädagogen für das Aufgabengebiet Heimaufsicht und Förderung der Kindertagesstätten. In der Anzeige war für die Tätigkeit die Verg. Gr. IV a BAT angegeben. Die Klägerin bewarb sich mit Erfolg auf diese Stelle. Seit 01.04.1990 ist sie bei dem Beklagten beschäftigt. Grundlage ist der Arbeitsvertrag vom 04.04.1990 (Anlage K 5) i. V. m. den Änderungsverträgen vom 18.10.1990 und 01.08.1996 (Anlagen K 6 und 7). Gemäß § 2 des Arbeitsvertrags richtet sich das Arbeitsverhältnis nach den Bestimmungen des Bundesangestelltentarifvertrages (BAT) mit den zusätzlich abgeschlossenen Tarifverträgen in ihrer jeweils geltenden Fassung. Die Klägerin arbeitet Vollzeit (38,5 Stunden in der Woche). Mit der Hälfte ihrer Arbeitszeit ist sie für Personalratstätigkeit freigestellt.
Die Klägerin erhielt zunächst Vergütung nach der Verg. Gr. IV b BAT. Im Änderungsvertrag vom 18.10.1990 wurde vereinbart, dass sie „mit Wirkung vom 01.10.1990 in die Verg. Gr. IV a BAT eingereiht” wird. Diese Vergütung bezieht sie seither.
Die Klägerin arbeitet als Sachbearbeiterin in der Kindertagesstättenaufsicht und nimmt die Aufgaben nach den §§ 45 ff. SGB VIII wahr. Hierbei handelt es sich um eine dem Beklagten übertragene Aufgabe des Landesjugendamtes. Die Klägerin ist in örtlicher Hinsicht zuständig für den nördlichen Bereich des Kreises Pinneberg und damit für einen von 3 Aufsichtsbezirken. Hier übt sie die Aufsicht über 54 Kindertagesstätten mit mehr als 3.000 Kindern aus. Den Schwerpunkt ihrer Tätigkeit bildet die „Aufsicht über Kindertageseinrichtungen”. Hierzu gehören neben dem Antragsverfahren, in dem es im Wesentlichen um die Erteilung der Betriebserlaubnis geht, die Erteilung von Auflagen und der Entzug der Betriebserlaubnis. Der Klägerin wurde bei Dienstantritt eine Arbeitsplatzbeschreibung vom Mai 1985 (Anlage K 17) sowie später ein Dienstverteilungsplan mit Datum 27.01.1998 (Anlage K 19) ausgehändigt. Ferner existiert eine Arbeitsplatzbeschreibung, die den Vermerk „nachgeprüft” mit Datum 22.07.1999 (Anlage K 20) enthält.
Am 22.11.1999 war die Bewertungskommission zu dem Ergebnis gekommen, dass die Klägerin die Voraussetzungen für eine Eingruppierung in die Verg. Gr. IV a Fallgr. 15 BAT erfüllt.
Nach den tageweisen Aufzeichnungen, welche die Klägerin im Zeitraum 24.09. bis 21.12.2001 gefertigt hat (Anlage K 11), entfallen 79 % ihrer Gesamttätigkeit auf die Aufsicht über Kindertageseinrichtungen. Dabei differenziert die Klägerin – anders als der Beklagte – nicht nach Erlaubnisverfahren und örtlicher Prüfung. Die Klägerin tritt im Rahmen ihrer Tätigkeit nach außen als zuständige Sachbearbeiterin für das Aufgabengebiet auf, ist zeichnungsberechtigt und erteilt rechtsmittelfähige Bescheide, die sie unterzeichnet.
Nachdem die Klägerin in der Vergangenheit erfolglos Vergütung nach der Verg. Gr. III BAT verlangt hatte und auch mit ihrer ersten Klage vor dem Arbeitsgericht Elmshorn (2 Ca 2496 c/00) unterlegen war, das Urteil vom 13.09.2001 hat sie nicht angegriffen, forderte sie mit Schreiben vom 24.10.2001 (erneut) Vergütung nach der Verg. Gr. III BAT, nunmehr rückwirkend ab 01.10.2001. Der Beklagte lehnte das Begehren abermals ab. Mit der am 11.11.2004 beim Arbeitsgericht eingegangenen Klag...