Entscheidungsstichwort (Thema)
Lohnansprüche. Annahmeverzug. Arbeitsunfähigkeit. Arbeitsfähigkeit. Nachweis. Darlegungs- und Beweislast (abgestufte)
Leitsatz (redaktionell)
Grundsätzlich ist der Arbeitgeber darlegungs- und beweisbelastet hinsichtlich des fehlenden Leistungsvermögens des Arbeitnehmers. Mögliche Indizien sind insoweit Krankheitszeiten des Arbeitnehmers vor und nach dem Verzugszeitraum.
Normenkette
BGB § 615
Verfahrensgang
ArbG Elmshorn (Urteil vom 07.11.2007; Aktenzeichen 4 Ca 1071 b/07) |
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Elmshorn vom 07.11.2007 – 4 Ca 1071 b/07 – wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten darum, ob dem Kläger Lohnansprüche aufgrund Annahmeverzugs der Beklagten zustehen.
Der Kläger ist seit August 1993 bei der Beklagten beschäftigt. Er verdiente zuletzt durchschnittlich EUR 1.900,00 brutto monatlich.
Seit dem 31.05.2005 war der Kläger arbeitsunfähig erkrankt. Im Juli 2005 bat er darum, den Anfang des Jahres für den Zeitraum 08. bis 26.08.2005 geplanten Urlaub antreten zu dürfen. Nachdem sein Vorgesetzter H. ihm erklärt hatte, dass er während der Arbeitsunfähigkeit den bezahlten Urlaub nicht nehmen könne, reichte der Kläger ein Attest über seine volle Arbeitsfähigkeit ein und arbeitete am 05.08.2005 einen Tag. Der anschließende Urlaub sollte nach dem Attest vom 04.08.2005 (Bl. 24 d. A.) zur nachhaltigen Genesung beitragen. Nach Beendigung seines Urlaubs übermittelte der Kläger ein neues Attest, das ihm ab 29.08.2005 die weitere Arbeitsunfähigkeit bescheinigte. Am 19.10.2005 sucht der Kläger den Betriebsarzt der Beklagten auf, der das Ende der Arbeitsunfähigkeit und die Restbelastbarkeit nicht näher bestimmen konnte. In der Zeit vom 16. bis 21.12.2005 arbeitete der Kläger. Am 22.12.2005 meldete er sich wiederum krank.
In einem ersten Wiedereingliederungsplan vom 14.11.2006 war als Einschränkung „keine Stangenarbeit” empfohlen. Dies lehnte die Beklagte ab, da es im Produktionslauf nicht umzusetzen sei. Daraufhin wandte sich die den Kläger behandelnde Klinik an den Produktionsleiter der Beklagten und teilte mit, dass es für den Kläger aus krankheitsbedingten Gründen im Moment äußerst problematisch sei, die Stangenarbeit durchzuführen. Er würde unter enormem Stress diesbezüglich stehen und die Wiedereingliederung sei gefährdet.
Der zweite Wiedereingliederungsplan vom 24.11.2006 sah vor, dass der Kläger zunächst zwei Wochen von der Stangenarbeit ausgenommen werde. Am ersten Tag der Wiedereingliederung, dem 29.11.2006, suchte der Kläger auf Veranlassung der Beklagten nach zweieinhalb Stunden Arbeit den Betriebsarzt auf, der ihn für arbeitsunfähig hielt.
Mit Schriftsatz vom 04.12.2006 forderte der Prozessbevollmächtigte des Klägers die Beklagte zur Zahlung einer Abfindung für den Verlust des Arbeitsplatzes in Höhe von 17.500,00 EUR auf. Die Beklagte lehnte das unter Hinweis auf das Fortbestehen des Arbeitsverhältnisses ab. Gleichwohl wiederholte der Kläger seine Forderung mit Schreiben vom 04.01.1007.
Am 26.02.2007 meldete sich der Kläger tetefonisch bei der Beklagten und gab an, ab sofort wieder arbeitsfähig zu sein, die Arbeit jedoch aus persönlichen Gründen erst am 28.02.2007 wieder aufnehmen zu können. Die Beklagte bat den Kläger daraufhin zu einem Gesprächstermin am 28.02.2007. Die Beklagte schlug dem Kläger im Rahmen dieses Gesprächs einen neuen Wiedereingliederungsversuch vor, damit er sich langsam wieder in den Arbeitsprozess integrieren könne. Als der Kläger das ablehnte, entließ die Beklagte den Kläger nach Hause. Mit Schreiben vom selben Tag (Bl. 13 d. A.) forderte sie den Kläger auf, bis zum 07.03.2007 ein Attest seines behandelnden Arztes vorzulegen, das belege, dass der Kläger die „arbeitsvertraglich geschuldete Arbeitsleistung in vollem Umfang wieder ausüben” könne. Das sei erforderlich „aufgrund des gescheiterten Wiedereingliederungsversuches vom 29.11.2006 und um kein weiteres Risiko zu tragen”.
Der Kläger nahm die Arbeit schließlich nach dem Gütetermin am 16.07.2007 wieder auf. Der Kläger hat vorgetragen:
Die Beklagte habe ihn am 29.11.2006 grundlos für arbeitsunfähig erklärt. Am 28.02.2007 habe er sodann der Beklagten seine Arbeitsleistung angeboten, da sein Arzt eine weitere Krankschreibung nicht habe vornehmen wollen. Dabei habe er der Beklagten auch ein an die ARGE adressiertes Schreiben vorgelegt, mit dem ihn sein behandelnder Arzt am 21.02.2007 für die Zeit ab 26.02.2007 für arbeitsfähig erklärt habe.
Der Kläger hat beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger EUR 8.580,64 brutto zu zahlen.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte hat behauptet, der Kläger habe bereits am 26.02.2007 den Eindruck vermittelt, nicht arbeitswillig zu sein. Zudem sei er gesundheitlich nicht in der Lage gewesen, die tatsächlich geschuldete Arbeitsleitung zu erbringen.
Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen und dies im Wesentlichen wie folgt begründet:
Die Beklagte habe s...