Entscheidungsstichwort (Thema)
keinen Anspruch auf einen bezahlten Ersatzruhetag für am Wochenfeiertag geleistete Arbeit. als Ersatzruhetag kommt jeder Werktag, auch ein ohnehin arbeitsfreier Samstag in Betracht
Leitsatz (redaktionell)
Ein Arbeitnehmer hat nach dem Arbeitszeitgesetz keinen Anspruch auf einen bezahlten Ersatzruhetag für am Wochenfeiertag geleistete Arbeit.
Normenkette
ArbZG § 11 Abs. 3 S. 2
Verfahrensgang
ArbG Kiel (Entscheidung vom 26.04.2012; Aktenzeichen 2 Ca 1495 b/11) |
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Kiel vom 26.04.2012 - 2 Ca 1495 b/11 - wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Der Kläger begehrt von der Beklagten einen vergüteten Ersatzruhetag für dienstplanmäßig an Christi Himmelfahrt 2011 geleistete Arbeit.
Der Kläger ist seit dem 1. September 2001 bei der Beklagten als Busfahrer mit einer zuletzt erzielten Vergütung von 2.110,00 EUR brutto tätig. Am Donnerstag, den 2. Juni 2011, Christi Himmelfahrt, war er dienstplanmäßig als Busfahrer eingesetzt. Die Beklagte hat zusätzlich zur normalen Grundvergütung den Feiertagszuschlag von 100% gezahlt und bei der Dienstplangestaltung einen - auf einen arbeitsfreien Tag fallenden - Ersatzruhetag eingeplant.
Auf das Arbeitsverhältnis finden die Regelungen des Manteltarifvertrages für die Angestellten und gewerblichen Arbeitnehmer der A... GmbH (im Folgenden MTV) in der jeweils gültigen Fassung Anwendung. Dieser enthält seit 1998 u.a. folgende Regelungen: (Bl. 17 f. d. A.)
§ 7
Freie Tage für gewerbliche Arbeitnehmer
1.a) In jedem Kalenderjahr werden gewerbliche Arbeitnehmer so viele unbezahlte freie Tage als dienstplanmäßige Ruhetage gewährt, wie Sonntage in dieses Jahr fallen. Ferner werden in jedem Kalenderjahr so viele bezahlte freie Tage gewährt, wie lohnzahlungspflichtige Wochenfeiertage in dieses Jahr fallen.
b) Hat ein Fahrer dienstplanmäßig eine Leistung zu erbringen, so werden ihm grundsätzlich die Stunden dieser Leistung gutgebracht. Sollte er an einem gesetzlichen Feiertag arbeiten, erhält er für die tatsächliche Arbeitszeit den entsprechenden Feiertagszuschlag und mindestens so viele Stunden "Normalzeit", wie er an einem normalen Wochentag gearbeitet hätte. Für Frei- und Ruhetage erfolgt dementsprechend keine Stundengutschrift.
c) Für Fahrer mit ZbV-Dienst gilt grundsätzlich eine Stundengutschrift von 6 Stunden. Sollte ein Fahrer mit ZbV-Dienst an einem gesetzlichen Feiertag arbeiten, werden nur die tatsächlich geleisteten Stunden sowie der entsprechende Feiertagszuschlag gutgebracht.
§ 9
...
II. Zeitzuschläge
1. Für Arbeit zu besonderen Zeiten und für Überstunden werden Zeitzuschläge gezahlt.
......
3. Die Zeitzuschläge betragen:
......
e) Arbeit an gesetzlichen Feiertagen in der Zeit von
0:00 Uhr bis 24:00 Uhr 100%
Zuvor existierten zwei Manteltarifverträge im Betrieb der Beklagten, einer für gewerbliche Arbeitnehmer und ein weiterer für Angestellte aus dem Jahre 1993. Der MTV 1993 für gewerbliche Arbeitnehmer (Bl. 15f d. A.)hatte u.a. folgende Regelungen:
§ 3
Freie Tage
1. In jedem Kalenderjahr werden so viele unbezahlte freie Tage als dienstplanmäßige Ruhetage gewährt, wie Sonntage in dieses Jahr fallen. Ferner werden in jedem Kalenderjahr so viele freie bezahlte freie Tage gewährt, wie lohnzahlungspflichtige Wochenfeiertage in dieses Jahr fallen.
Beim Fahrpersonal erfolgt die Bezahlung in der Weise, dass für jeden Wochenfeiertag, an dem dienstplanmäßig zu arbeiten wäre, 7,6 Stunden gutgeschrieben werden. Dagegen sind die für diesen Feiertag im Wochendienstplan eingerechneten Arbeitsstunden abzusetzen.
....
§ 5
Zeitzuschläge
I. Fahrpersonal
Das Fahrpersonal erhält:
......
c) für die an einem gesetzlichen Wochenfeiertag geleistete
Arbeitszeit (zuzüglich zu der normalen Bezahlung der tatsäch-
lichen Arbeitszeit) einen Feiertagszuschlag je Stunde von 150%
Mit Schreiben vom 6. Juni 2011 begehrte der Kläger gegenüber der Beklagten erfolglos für seine am Himmelfahrtstag geleistete Arbeit einen "bezahlten freien Tag gemäß MTV". Mit seiner am 10.08.2011 beim Arbeitsgericht Kiel eingegangenen Klage hat der Kläger beantragt,
1. die Beklagte zu verurteilen, den Kläger im Kalenderjahr 2011 auf dessen Antrag hin unter Fortzahlung der vertraglichen Vergütung für einen Arbeitstag von der Arbeitsleistung freizustellen.
2. die Berufung zuzulassen
Die Beklagte hat beantragt,
1.
die Klage abzuweisen,
2.
die Berufung zuzulassen.
Das Arbeitsgericht hat die Klage mit Urteil vom 26.04.2012 abgewiesen. Das ist im Wesentlichen mit der Begründung geschehen, der Tarifvertrag gewähre dem Fahrpersonal keinen Anspruch auf bezahlte Ersatzfreistellung für an Wochenfeiertagen dienstplanmäßig geleistete Arbeit. Ein solcher von § 11 Abs. 3 Satz 1 ArbZG abweichender Anspruch sei dem Tarifvertrag nicht zu entnehmen. Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf das Urteil verwiesen.
Gegen diese dem Kläger am 24.5.2012 zugestellte Entscheidung hat er am 21.6.2012 Berufung eingelegt, die am 23.7.2012 begründet wurde.
Er ist nach wie vor d...