Entscheidungsstichwort (Thema)
Teilzeitanspruch. Fehlende Teilbarkeit der Stelle eine Art Directorin
Leitsatz (redaktionell)
Die Befürchtung des Arbeitgebers, dass die Verteilung der Tätigkeiten einer Art Directorin auf mehrere Personen zwangsläufig den einheitlichen Markenauftritt gefährden würde, stellt einen betrieblichen Grund dar, der einem Antrag auf Arbeitszeitreduzierung entgegen gehalten werden kann.
Normenkette
TzBfG § 8 Abs. 4
Verfahrensgang
ArbG Lübeck (Urteil vom 01.04.2008; Aktenzeichen 3 Ca 3338/07) |
Nachgehend
Tenor
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Lübeck vom 01.04.2008 – 3 Ca 3338/07 – abgeändert.
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten um die Verringerung der Arbeitszeit.
Die Klägerin trat im Jahre 2000 als „Art Directorin” in die Dienste der Beklagten ein. Vor Beginn ihrer Elternzeit, die am 28. Februar 2008 endete, arbeitete die Klägerin für die Beklagte 37,5 Stunden in der Woche und erhielt dafür zuletzt ein Gehalt in Höhe von 3.604,55 EUR brutto.
Mit Schreiben vom 23. Oktober 2007 beantragte sie die Reduzierung ihrer Arbeitszeit auf 20 Stunden/Woche und zeigte sich bei der Einteilung der Stunden und deren Lage flexibel. Mit Schreiben vom 9. November 2007 lehnte die Beklagte das Teilzeitbegehren ab mit der Begründung, es sei unmöglich, die bisherige Position in eine Teilzeitbeschäftigung umzuwandeln.
Als Art Directorin ist die Klägerin zuständig für den kreativen Bereich des öffentlichen Auftritts der Verlagsgruppe in Werbung, Marketing, Buchgestaltung, Presseveröffentlichungen und Corporate Design. Die Verlagsgruppe umfasst den R. Buchverlag für Belletristik und Sachbuch, den Verlag ro. Taschenbuch, den Bereich Belletristik und Sachbuch, den R. B. Verlag, R. Kinder- und Jugendbücher und die Verlage W. und K.
Die Klägerin kümmert sich im Wesentlichen um die Entwicklung von kreativen Werbeideen und Konzepten (Bereich Werbung) für alle R.-Marken. Sie entwickelt kreative Konzepte und Strategien. Sie ist weiterhin verantwortlich für die grafischen Reinzeichnungen und Lithoabstimmungen sowie für die Einhaltung des Budgets der freien Mitarbeiter. Weiterhin kümmert sie sich um das aktuelle Tagesgeschäft in diesem Bereich.
Daneben ist die Klägerin für den Bereich „Umschlagabteilung” zuständig, für die Gestaltung der Buchcover. Dort ist sie Ansprechpartnerin für alle kreativen Fragen. Sie präsentiert die erarbeiteten Konzepte und organisiert und betreut die Fotoshootings und die jeweiligen Illustrationen. Sie bucht für die Verwirklichung der von ihr entwickelten Ideen die erforderlichen „freien Mitarbeiter” und betreut sie.
Die Klägerin ist in allen kreativen Fragen Ansprechpartnerin für alle Mitarbeiter der Verlagsgruppe und auch für die freien Mitarbeiter.
Im Bereich der Werbung gestaltet die Klägerin sämtliche Werbekonzepte für jeden oben genannten Verlag separat. Jeder Verlag hat sein eigenes Erscheinungsbild und unterschiedliche Gestaltungsrichtlinien. Die Klägerin entwickelt für die einzelnen Verlage eigene Ideen für eigene Kampagnen und sorgt gemeinsam mit den freien Mitarbeitern für deren Umsetzung.
Die Klägerin betreut die einzelnen Entwicklungen der Entwürfe und präsentiert sie den zuständigen Stellen. Sie berichtet an ihre unmittelbare Vorgesetzte, die Abteilungsleiterin Re. Diese ist neben der Umschlag- und Werbeabteilung auch für die Marketingabteilung zuständig. Die Abteilungsleiterin trifft – gegebenenfalls mit der Geschäftsleitung – die Entscheidungen über die von der Klägerin vorbereiteten Maßnahmen.
Während der Elternzeit der Klägerin übertrug die Beklagte deren Aufgaben auf verschiedene Mitarbeiter und setzte im größeren Umfang freie Mitarbeiter ein. Die Abteilungsleiterin Re. übernahm koordinierende und kontrollierende Aufgaben.
Die Klägerin hat gemeint, ihre Tätigkeit sei durchaus teilbar mit der Folge, dass sie auch mit 20 Wochenstunden beschäftigt werden könne. Dies zeige bereits die Handhabung während der Elternzeit. Dies folge aber auch und insbesondere daraus, dass die verschiedenen Verlage der Verlagsgruppe gerade keinen einheitlichen Außenauftritt hätten. Es sei daher ohne weiteres möglich, die kreative Verantwortung auf mehrere Mitarbeiter zu verteilen. Zumal die Entscheidung über die einzelne Maßnahme ohnehin stets bei Frau Re. liege und es auch generelle Vorgaben innerhalb der Verlagsgruppe gebe, die auch von mehreren Mitarbeitern eingehalten werden würden.
Die Klägerin hat beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, der Reduzierung der wöchentlichen Arbeitszeit von 37,5 Wochenarbeitsstunden auf 20 Wochenarbeitsstunden zuzustimmen.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie ist der Auffassung gewesen, die kreative Verantwortung für den einheitlichen optischen Auftritt des Verlages in allen Bereichen der öffentlichen Kommunikation als im Kern künstlerische Leistung könne nicht auf mehrere Person...