Entscheidungsstichwort (Thema)
Anforderungen an den Nachweis der mündlichen Aufhebung des Anstellungsvertrages eines GmbH-Geschäftsführers
Leitsatz (amtlich)
1. Ein Anstellungsvertrag eines GmbH-Geschäftsführers kann - vorbehaltlich anderslautender wirksamer vertraglicher Vereinbarung - auch mündlich aufgehoben werden.
2. Behauptet eine Partei eine Vereinbarung über die mündliche Aufhebung des Anstellungsvertrags eines GmbH-Geschäftsführers und den Wechsel des Geschäftsführers in eine andere Gesellschaft, kann der Umstand, dass beide Parteien über Monate sich entsprechend dieser Behauptung tatsächlich verhalten haben, den Schluss darauf zulassen, dass die Vereinbarung tatsächlich zustande gekommen ist.
Normenkette
BGB §§ 616, 623
Verfahrensgang
ArbG Lübeck (Entscheidung vom 02.08.2017; Aktenzeichen 5 Ca 1999/16) |
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Lübeck vom 02.08.2017 - 5 Ca 1999/16 - wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten über Vergütungsansprüche des Klägers aus einem Geschäftsführeranstellungsvertrag.
Der Kläger war ab dem 1.8.2010 auf Grundlage eines Geschäftsführeranstellungsvertrags (Bl. 6 - 10 d.A.) zu einem Nettogehalt von € 3.000,- als im Handelsregister eingetragener Geschäftsführer für die Beklagte tätig. Diese ist Eigentümerin eines Grundstücks in ... G.../B..., auf der die Fa. ...& ... C... C... C... GmbH (...& ...) ein Unternehmen im Bereich KFZ-Wäsche, Aufbereitung und Lackierarbeiten betrieb. Der Kläger war auch Geschäftsführer der ...& ... und dort auch Mitgesellschafter mit Herrn A... K..., dem derzeitigen Geschäftsführer und Alleingesellschafter der Beklagten. Der Kläger befindet sich seit dem 10.7.2015 u. a. wegen von ihm behaupteter Bedrohungen durch Herrn K... in Obhut des Landeskriminalamtes N... (LKA) und seit Dezember 2015 im Zeugenschutzprogramm.
Am 11.4.2011 meldete die Beklagte den Kläger gegenüber den zuständigen Sozialversicherungsträgern zum 28.2.2011 ab (Kopie der Abmeldebescheinigung in Anlage B7, Bl 158 d.A.). Die im Berufungsverfahren vorgelegten Gehaltsabrechnungen des Klägers von April 2011 bis Januar 2012 (Bl. 289 - 297 d.A.) erstellte die ...& .... Durch Beschluss der Gesellschafterversammlung vom 1.12.2011 wurde der Kläger als Geschäftsführer der Beklagten abberufen. Dies wurde am 12.1.2012 im Handelsregister eingetragen.
Am 20.3.2012 schlossen die ...& ..., die Beklagte und Herr A... K... einerseits und der Kläger und sein Bruder A... H... andererseits eine Vereinbarung, die in II. eine umfangreiche wechselseitige Ausgleichsklausel enthält, u.a. sollten ausstehende Vergütungsansprüche des Klägers gegenüber der Beklagten aus seiner früheren Zeit als Geschäftsführer von August 2010 bis März 2011 erledigt sein. Unter III. der Vereinbarung waren sich Kläger und ...& ... einig, dass die zwischen ihnen bestehenden vertraglichen Beziehungen zum 28.2.2012 beendet seien. In IV. wurde Einvernehmen darüber hergestellt, dass der Geschäftsführeranstellungsvertrag des Klägers mit der Beklagten "zum 28.2.2011 (...oder 31.3.2011)" beendet worden sei und dass dem Kläger aus diesem Vertrag keine Ansprüche gegen die Beklagte mehr zustünden. Wegen der weiteren Regelungen und des genauen Wortlauts der Vereinbarung wird auf Bl. 23 - 27 d.A. verwiesen.
Der Kläger war mit dem Patenkind des A... K... verheiratet. Ende 2011 trennten sich die Eheleute. In einem Verfahren wegen Kindesunterhalt wies der Kläger gegenüber dem Familiengericht in einem Schriftsatz vom 20.6.2012 darauf hin, er sei aus der ...& ... ausgeschieden, habe dort keine Einkünfte erzielt und sei derzeit arbeitslos. Wegen der weiteren Einzelheiten dieses Schriftsatzes wird auf Bl. 154f. d.A. Bezug genommen. Im Fragebogen zum Versorgungsausgleich vom 29.1.2013 (Bl. 156f. d.A.) gab der Kläger an, er sei von August 2010 bis 28.2.2011 bei der Beklagten tätig gewesen und ab Februar 2011 bis Februar 2012 bei ...& ....
Mit Schreiben vom 9.10.2015 focht der Kläger seine Erklärung der Zustimmung zur Vereinbarung vom 20.3.2012 an. Auf die Möglichkeit der Anfechtung hatte ein von ihm beauftragter Rechtsanwalt die Beklagte bereits mit Schreiben vom 14.12.2012 hingewiesen.
Mit seiner zunächst im Rahmen eines Prozesskostenhilfeantrags beim Landgericht eingereichten Klage macht der Kläger Vergütungsansprüche auf Grundlage eines Anstellungsvertrags mit der Beklagten für die Zeit von Januar 2012 bis - nach Klageerweiterung im Berufungsverfahren - einschließlich 15. März 2017 geltend.
Hierzu hat er erstinstanzlich im Wesentlichen vorgetragen:
Sein Geschäftsführeranstellungsvertrag mit der Beklagten habe bis 15.3.2017 bestanden. Weder habe er eine Kündigung ausgesprochen, noch sei der Vertrag von der Beklagten gekündigt worden. Der Vortrag der Beklagten zu einer einvernehmlichen Beendigung sei widersprüchlich und werde bestritten. Noch am 12.1.2012 habe die Beklagte durch Herrn K... ihn schriftlich angewiesen, sich an seinen Geschäftsführervertrag zu halten. H...