Entscheidungsstichwort (Thema)

Kündigung. Schmiergeldzahlung

 

Leitsatz (amtlich)

Fordert ein Arbeitnehmer, der in einem Wohnungsverwaltungsunternehmen u. a. damit betraut ist, Aufträge an Handwerker zu vergeben, von einem Handwerker für dessen Beauftragung ein Schmiergeld (sog. Handgeld) und nimmt er diese Zahlung auch entgegen, so ist dieses Verhalten geeignet, eine außerordentliche fristlose Kündigung zu rechtfertigen. Die durch das Verhalten zutage tretende grobe Treuepflichtverletzung macht es dem Arbeitgeber in der Regel unzumutbar, das Arbeitsverhältnis auch nur für die Dauer der Kündigungsfrist fortzusetzen.

 

Normenkette

BGB § 626

 

Verfahrensgang

ArbG Kiel (Urteil vom 12.04.2000; Aktenzeichen 4 Ca 8 a/00)

 

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Kiel vom 12.04.2000 – 4 Ca 8 a/00 – wird auf seine Kosten zurückgewiesen. Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten um die Wirksamkeit zweier fristloser Kündigungen vom 22.12.1999 und 11.01.2000.

Hinsichtlich des Sach- und Streitstandes erster Instanz sowie des Inhalts der erstinstanzlichen Entscheidung wird auf das angefochtene Urteil vom 12.04.2000 verwiesen, gegen das der Kläger rechtzeitig Berufung eingelegt und diese begründet hat.

Der Kläger wiederholt und vertieft sein erstinstanzliches Vorbringen und trägt vor, entgegen der Auffassung des Arbeitsgerichts bestünden erhebliche Zweifel daran, dass der Kläger Schmiergeld verlangt und erhalten habe. Die Glaubwürdigkeit des Zeugen Ka. sei außerordentlich zweifelhaft. Dieser Zeuge versuche durch eine unrichtige Aussage der Beklagten im Eigeninteresse behilflich zu sein. 1998/1999 habe der Zeuge Ka. u. a. den Auftrag erhalten, sogenannte Dosieranlagen in Mietobjekte der Beklagten einzubauen. Dabei habe er vertragswidrig bewusst minderwertige Teile einbauen lassen, was in der Folge zu Wasserrohrbrüchen geführt habe. Darüber sei die Beklagte verstimmt gewesen und habe Rechnungen des Zeugen nicht beglichen. Er sei daher an weiteren Aufträgen interessiert gewesen, um den Umsatzeinbruch ausgleichen zu können. Weder am 19. noch am 22.03.1999 habe er, der Kläger, mit dem Zeugen Ka. eine Besprechung gehabt. Am 19.03.1999 habe er Urlaub gehabt. Am 22.03.1999 habe er auswärtige Hausverwaltungen in Norderstedt, Rellingen und Wedel aufgesucht und sich dort mit den Hausmeistern B., V. und Br. getroffen. Soweit die Beklagte eine weitere Kündigung vom 11.01.2000 ausgesprochen habe, sei der geschilderte Sachverhalt zwar zutreffend. Er, der Kläger, sei aber davon ausgegangen, dass die Beklagte diese Tätigkeit stillschweigend gebilligt habe. Er sei auch davon ausgegangen, dass die Beklagte von der Zeugin R., ihrer Mitarbeiterin, über die Durchführung ihrer Arbeiten unterrichtet worden sei. Weiter sei zu berücksichtigen, dass er die Erteilung der Zustimmung durch die Fürsorgestelle angefochten habe.

Der Kläger beantragt,

  1. festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien weder durch die fristlose Kündigung vom 22. Dezember 1999 noch durch fristlose Kündigung vom 11. Januar 2000 aufgelöst worden ist

    und

  2. die Beklagte zu verurteilen, ihn, den Kläger, bis zum rechtskräftigen Abschluss des Rechtsstreits über die Wirksamkeit der Kündigung als technischen Angestellten zu den bisherigen Arbeitsbedingungen weiterzubeschäftigen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie verteidigt die angefochtene Entscheidung und trägt vor, die Schlussfolgerungen des Klägers seien unzutreffend. Sie vergebe die Aufträge nach marktwirtschaftlichen Kriterien, d. h., an denjenigen, der das beste Angebot unterbreite. Das könne sowohl der Zeuge Ka. als auch ein Mitbewerber sein. Wenn der Kläger sich darauf berufe, dass er am 19.03.1999 Urlaub gehabt habe, sei ein Treffen an diesem Tag dennoch nicht ausgeschlossen. Fest stehe, dass der Kläger von Ka. eine Geldzahlung gefordert und erhalten habe. Dieses Verhalten rechtfertige eine fristlose Kündigung.

Gemäß Verfügung vom 14.09.2000 ist zur Vorbereitung des Termins Beweis erhoben worden durch Einholung von schriftlichen Auskünften über die Behauptung des Klägers, er habe am 22.03.1999 die auswärtigen Hausverwaltungen in Norderstedt, Rellingen und Wedel aufgesucht, durch Einholung von schriftlichen Auskünften der dortigen Hausmeister Christa B., Peter V. und Wolfgang Br.. Hinsichtlich der Einzelheiten der Angaben dieser Zeugen wird auf deren Auskünfte (Bl. 145, 151, 153 und 154 d. A.) verwiesen. Es ist weiter im Termin vom 10.10.2000 Beweis erhoben worden über die Behauptung der Beklagten, der Kläger habe am 19.03.1999 vom Zeugen Ka. eine „Handgeldzahlung” von 400 DM gefordert und auch erhalten, durch Vernehmung des Zeugen Ka.. Hinsichtlich der Einzelheiten der Bekundungen dieses Zeugen wird auf den Inhalt der Sitzungsniederschrift verwiesen. Ergänzend wird auf den Inhalt der Akten, insbesondere die wechselseitigen Schriftsätze mit Anlagen und Erklärungen zu Protokoll, Bezug genommen.

 

Entscheidungsgründe

Die zulässige Berufung hat nicht Erfolg. Wi...

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