Entscheidungsstichwort (Thema)
Übliche Vergütung. Drittschuldnerklage. Verschleierte Einkünfte. Geringfügige Vergütung. Angemessene Vergütung
Leitsatz (redaktionell)
Bei der Festsetzung einer angemessenen Vergütung i.S.v. § 850h Abs. 2 ZPO muss das Gericht in einem ersten Schritt anhand des einschlägigen Tarifvertrags die für Dienste, wie sie der Schuldner leistet, „übliche Vergütung” ermitteln. Danach muss es in einem zweiten Schritt das zwischen Arbeitgeber und Schuldner vereinbarte Arbeitsentgelt damit vergleichen und feststellen, ob der Schuldner gegen eine „unverhältnismäßig geringe” Vergütung arbeitet. Sind diese Voraussetzungen erfüllt, kann das Gericht eine „angemessene Vergütung” festsetzen.
Normenkette
ZPO § 850h
Verfahrensgang
ArbG Elmshorn (Urteil vom 22.07.2010; Aktenzeichen 52 Ca 546 a/10) |
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Elmshorn vom 22.07.10 – 52 Ca 546 a/10 – wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Gegen dieses Urteil ist das Rechtsmittel der Revision nicht gegeben; im Übrigen wird auf § 72 a ArbGG verwiesen.
Tatbestand
Die Parteien streiten im Rahmen einer Drittschuldnerklage um Zahlungsansprüche des Klägers, gestützt auf die Verschleierung von Arbeitseinkommen.
Der Kläger ist im Besitz einer titulierten Forderung über 8.565,04 EUR zuzüglich Zinsen und Kosten, gerichtet gegen den Schuldner H. R.. Dieser ist der Ehemann der Beklagten. Der Kläger erwirkte mit Datum vom 11.02.2010 einen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss des Amtsgerichtes M., gerichtet u. a. auf die Pfändung von Arbeitseinkommen.
Der Schuldner R. ist am 13.06.1944 geboren. Er bezieht Altersrente in Höhe von 453,09 EUR. Er lebt mit seiner Ehefrau auf dem B.hof in S. in Gütertrennung und ist über diese krankenversichert. Der B.hof steht im Eigentum der Tochter des Schuldners und wurde von der Beklagten angemietet. Diese betreibt dort eine Pferdeaufzucht. Sie verfügt über kein Personal.
Mit Datum vom 31.03.2010 reichte der Kläger die vorliegende Drittschuldnerklage ein, mit der Arbeitseinkommen des Schuldners abgeführt werden soll. Er hat stets behauptet, es sei von einer Verschleierung eines tatsächlich geschuldeten Nettoverdienstes von mindestens 1.600,– EUR monatlich auszugehen, da der Schuldner ganztätig auf dem Hof der Beklagten tätig sei.
Das Arbeitsgericht hat mit Urteil vom 22.07.2010 die Klage abgewiesen. Das ist im Wesentlichen mit der Begründung geschehen, der Kläger habe weder die Erbringung einer regelmäßigen Arbeitsleistung des Herrn R. auf dem B. in Vollzeit noch die Angemessenheit der Vergütung von 1.600,– EUR netto monatlich dargelegt. Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf Tatbestand und Entscheidungsgründe des erstinstanzlichen Urteils verwiesen.
Gegen dieses dem Kläger am 19.08.2010 zugestellte Urteil hat er am 30.08.2010 Berufung eingelegt, die am 22.09.2010 begründet wurde.
Der Kläger behauptet nach wie vor, der Schuldner R. stehe faktisch in einem Arbeitsverhältnis zur Beklagten. Er arbeite vollschichtig ganztags und bekomme nur zur Gläubigerbenachteiligung kein Einkommen. Die Beklagte habe noch 2009 selbst angegeben, sie habe eigene monatliche Einkünfte in Höhe 2.000,– EUR. Die Beklagte müsse dem Schuldner, der quasi als Landwirtschaftsmeister für sie arbeite, an sich mindestens eine Vergütung in Höhe von 1.600,– EUR netto zahlen. Der Schuldner führe alle züchterischen, wirtschaftlichen und sonstigen Vertragsverhandlungen für die Beklagte. Er trete gleich einem Inhaber bzw. Geschäftsführer auf und sei objektiv der Betreiber. Von 453,09 EUR könne niemand leben.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Arbeitsgerichts Elmshorn vom 22.07.2010 – Az. 52 Ca 546 a/10 – abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger pfändbare monatliche Einkünfte aus dem Arbeitsverhältnis der Beklagten mit ihrem Ehemann, beginnend mit März 2010 in Höhe von je monatlich 500,– EUR jeweils spätestens bis zum dritten Werktag des folgenden Monats zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält das angefochtene Urteil sowohl in tatsächlicher als auch in rechtlicher Hinsicht für zutreffend. Der Schuldner stehe in keinem Arbeitsverhältnis zur Beklagten. Er sei dort nicht erwerbstätig, gehe vielmehr nur seinem privaten Hobby nach und unterstütze seine Ehefrau. Diese gewähre ihm ergänzend zu seiner bezogenen Rente Naturalunterhalt.
Hinsichtlich des weiteren Vorbringens wird auf den mündlich vorgetragenen Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Berufung ist zulässig. Sie ist form- und fristgerecht eingelegt und innerhalb der Berufungsbegründungsfrist auch begründet worden. In der Sache konnte sie jedoch keinen Erfolg haben.
Das Arbeitsgericht hat zutreffend die Zahlungsklage abgewiesen und im Wesentlichen darauf abgestellt, dass das Vorliegen der Voraussetzungen eines verschleierten Einkommens nicht seitens des Klägers substantiiert dargelegt worden ist. Dem folgt das Berufungsgericht. Zur Vermeidung überflü...