Entscheidungsstichwort (Thema)
Sonderzins. Bausparvertrag. freiwillige Sozialleistung. verdeckte Sachleistung. Anspruch. Arbeitsvertrag. Familienmitglied. Pensionäre. Sonderzins auf Bausparverträge. arbeitsvertragliche freiwillige Sozialleistung. Betriebsübergang
Leitsatz (amtlich)
1. Die Gewährung eines Sonderzinses von 1% über den Kundenkonditionen durch den Arbeitgeber auf in seinem Geschäftsbereich von Arbeitnehmern, Pensionären und Familienmitgliedern abgeschlossene Bausparverträge hat Entgeltcharakter. Sie stellt eine arbeitsvertragliche entgeltliche Zuwendung in Form einer freiwilligen Sozialleistung dar.
2. Ist der Sonderzins nicht zusätzlich im Bausparvertrag vereinbart, besteht gegenüber der später ausgegliederten und rechtlich verselbständigten Bausparkasse kein Anspruch auf Weitergewährung dieses Sonderzinses für die noch laufenden Bausparverträge, wenn nicht gleichzeitig das Arbeitsverhältnis auf sie übergegangen ist.
Normenkette
BGB §§ 611, 613a
Verfahrensgang
ArbG Kiel (Urteil vom 12.12.2008; Aktenzeichen öD 3 Ca 818 c/07) |
Nachgehend
Tenor
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Kiel vom 12.12.2007 – ÖD 3 Ca 818 c/07 – abgeändert:
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtstreits (beide Instanzen) trägt der Kläger.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien darüber, ob die Beklagte dem Kläger Sonderzinsen auf mit ihr eigenständig bestehende Bausparverträge gutzuschreiben hat, oder ob es sich insoweit um Ansprüche aus einem zurückliegenden Arbeitsverhältnis handelt.
Der Kläger war von1980 bis zum 31.12.1998 bei der L.bank Schleswig-Holstein G. (im Folgenden: L.bank) als Steuerreferent beschäftigt. Danach war er im Vorruhestand. Seit dem 01.01.2000 ist er Pensionär.
Die Beklagte war bis zum 01.06.2003 ein rechtlich unselbständiger Zentralbereich der L.bank. Nach § 1 Abs. 1 des Staatsvertrages zwischen der Freien und Hansestadt Hamburg und dem Land Schleswig-Holstein über die Verschmelzung der L.bank Schleswig-Holstein G. und der Hamburgischen L.bank G. auf eine Aktiengesellschaft wurde die L.bank Schleswig-Holstein unter Auflösung ohne Abwicklung im Wege der Neugründung durch Übertragung der bei Wirksamwerden der Verschmelzung vorhandenen Vermögen beider Anstalten auf eine dadurch gegründete Aktiengesellschaft verschmolzen. Verschmelzungsstichtag war der 01.01.2003. Nach § 1 Abs. 6 des o.g. Staatsvertrages gingen das Vermögen der Schleswig-Holsteinischen L.bank und der Hamburgischen L.bank G. in dem bei Wirksamwerden der Verschmelzung vorhandenen Umfang mit allen Gegenständen des Aktiv- und Passivvermögens mit den Arbeitsverhältnissen im Wege der Gesamtrechtsnachfolge auf die HSH N.bank AG über. Unmittelbar vor dieser Verschmelzung wurde der bis dahin rechtlich unselbständige Zentralbereich „L.bausparkasse” aus dem Vermögen der L.bank ausgegliedert und auf eine dadurch gegründete Aktiengesellschaft, die Beklagte, übertragen. Gemäß § 4 LBSG gingen die Arbeitsverhältnisse der Beschäftigten, die in der ehemaligen unselbständigen LBS beschäftigt waren, mit dem Tage des Wirksamwerdens der Ausgliederung mit allen Rechten und Pflichten auf die Beklagte über. Bis zu seinem Ausscheiden war der Kläger nicht im ehemals unselbständigen LBS-Bereich tätig.
Zwischen der Beklagten und der HSH N.bank AG bestehen keine gesellschaftlichen Beziehungen und/oder Beteiligungen.
Der Kläger und seine Ehefrau schlossen im Zeitraum 1991 bis zum 21.3.2003 insgesamt 7 Bausparverträge mit der LBS, die damals noch unselbständig war, wobei drei Verträge von dem Kläger allein, drei Verträge von seiner Ehefrau I. und ein weiterer von beiden gemeinsam abgeschlossen wurden. Alle 7 Bausparverträge enthalten unstreitig ausschließlich die Festlegung regulärer Guthabenzinsen und keinerlei ausdrückliche Vereinbarung oder Hinweis bezüglich eines Sonderzinses.
Die L.bank als Arbeitgeberin des Klägers gewährte viele Jahre lang ihren Mitarbeitern bzw. deren Ehegatten sowie ihren Pensionären und deren Ehegatten bei Abschluss von Bausparverträgen einen Sonderzins von 1 % über den Kundenkonditionen. Abgewickelt wurde dieses wie folgt: Die L.bausparkasse Schleswig-Holstein, die gemäß § 18 Abs. 3 BSpkG gesondert zu bilanzieren war, schrieb den jeweiligen Bausparverträgen jeweils am Jahresende bezogen auf das aktuelle Bausparguthaben den 1%igen Sonderzins gut. Dieser wurde ausweislich der Kontoauszüge verbucht unter „Zinsen lt. Sonderkondition”. Im Gegenzug zahlte die L.bank an die LBS jeweils für den gutgeschriebenen Sonderzins intern einen Ausgleichsbetrag in gleicher Höhe. Die Mitarbeiter der L.bank, so auch der Kläger, waren in die Details der Hintergründe bezüglich der Auszahlungs- und Abwicklungsmodalitäten des Sonderzinses nicht involviert. Für sie war lediglich der Erhalt des Sonderzinses maßgeblich und auch nur auf Basis der jährlichen Kontoauszüge der LBS sichtbar und überprüfbar. Bis einschließlich 2003, dem Jahr der Verschmelzung, Ausgliederung un...