Entscheidungsstichwort (Thema)
Wechsel des Ausbilders. Probezeit. Ausbildungsverhältnis. Ausbilderwechsel
Leitsatz (amtlich)
Wechselt der Auszubildende zu Beginn des 3. Ausbildungsjahres den Ausbilder, darf bei Beibehaltung des Ausbildungsberufes dennoch eine Probezeit vereinbart werden.
Normenkette
BBiB §§ 20, 22 I
Verfahrensgang
ArbG Lübeck (Urteil vom 27.01.2010; Aktenzeichen 5 Ca 3550/09) |
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Lübeck vom 27.01.2010 – 5 Ca 3550/09 – wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten um die Wirksamkeit der fristlosen Kündigung des Ausbildungsverhältnisses innerhalb der Probezeit.
Der Kläger vereinbarte unter dem 1. September 2009 mit der Beklagten einen Berufsausbildungsvertrag zum Ausbildungsberuf Tischler. Im Ausbildungsvertrag heißt es, das Ausbildungsverhältnis beginne am 1. September 2009 und ende am 31. August 2010, wobei die Probezeit vier Monate betrage.
Diesem Berufsausbildungsvertrag vorangegangen war ein Berufsausbildungsvertrag zwischen dem Kläger und der M. Baugesellschaft vom 28. Juli 2008, und zwar ebenfalls zum Ausbildungsberuf Tischler. In dem Berufsausbildungsvertrag mit der Firma M. hieß es, das Ausbildungsverhältnis beginne am 1. September 2008 und ende am 31. August 2010. Die Ausbildungszeit, die nach der Ausbildungsordnung drei Jahre betrage, verringere sich um zwölf Monate durch BGJ.
Im zwischen dem Kläger und der Beklagten abgeschlossenen Berufsausbildungsvertrag vom 1. September 2009 vereinbarten die Parteien, dass sich die Ausbildungszeit wegen der zwölf Monate BGJ und der zwölf Monate Ausbildung bei der Firma M. um 24 Monate reduziere.
Die Firma M. Baugesellschaft führte seinerzeit die Ausbildung des Klägers nicht fort, weil es in ihrem Betrieb nicht ausreichend Arbeit für Tischler gab. Die Beklagte war bereit, den Kläger für die restliche Ausbildungszeit auszubilden.
Die Beklagte kündigte das Ausbildungsverhältnis während der Probezeit mit Schreiben vom 13. Oktober 2010.
Der Kläger hat die Kündigung für unwirksam gehalten. Er hat die Auffassung vertreten, eine Probezeit könne nur zu Beginn eines Berufsausbildungsverhältnisses vereinbart werden, nicht jedoch erst im dritten Lehrjahr. Zudem sei die Länge der vereinbarten Probezeit unverhältnismäßig zur Dauer der Ausbildung von zwölf Monaten. Der Ausbildungsvertrag sei umgeschrieben worden. Das Ausbildungsverhältnis bei der Firma M. sei weder förmlich aufgehoben noch anderweitig durch Kündigung beendet worden. Es sei zu unveränderten Bedingungen am 1. September 2009 auf die Beklagte umgeschrieben worden.
Wegen der in erster Instanz gestellten Anträge und der von der Beklagten dort vertretenen Rechtsauffassung wird Bezug genommen auf den Inhalt des Tatbestands des angefochtenen Urteils.
Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen und zur Begründung ausgeführt, das Berufsausbildungsverhältnis zwischen den Parteien habe erst am 1. September 2009 begonnen. Gemäß § 20 Satz 1 BBiG habe für die Zeit ab 1. September 2009 eine Probezeit von mindestens einem bis maximal vier Monaten vereinbart werden können, wovon die Parteien Gebrauch gemacht hätten. Die Probezeitvereinbarung verstoße nicht gegen § 20 BBiG. Danach beginne das Berufsausbildungsverhältnis mit der Probezeit. Sofern ein Auszubildender während der Ausbildung zu einem anderen Ausbilder wechsele, bedürfe es der erneuten Überprüfung der Frage, ob sich der Auszubildende in das betriebliche Geschehen einordnen könne. Die Probezeit solle auch die Möglichkeit einer individuell auf den jeweiligen Vertragspartner zugeschnittenen persönlichen und fachlichen Eignungsprüfung ermöglichen. Schließlich sei die Vereinbarung einer viermonatigen Probezeit auch nicht unverhältnismäßig. Sie bewege sich im Rahmen des Gesetzes.
Wegen der weiteren Begründung wird Bezug genommen auf den Inhalt der Entscheidungsgründe des erstinstanzlichen Urteils.
Der Kläger hat gegen das ihm am 15. Februar 2010 zugestellte Urteil am 15. März 2010 mit Fax – und am 16. März 2010 mit Originalschriftsatz – Berufung eingelegt und diese – nach Verlängerung der Frist bis 17. Mai 2010 – am 17. Mai 2010 mit Fax – und am 20. Mai 2010 mit Originalschriftsatz – begründet.
Der Kläger wiederholt seinen erstinstanzlichen Vortrag und ist der Meinung, der Vertragsschluss mit der Beklagten zum 1. September 2009 habe sachlich eine Fortsetzung der bereits begonnenen Berufsausbildung dargestellt, nicht jedoch den Beginn einer neuen Berufsausbildung. Nur bei einer neuen Berufsausbildung sei es gerechtfertigt, auch die Probezeit neu zu vereinbaren. Jedenfalls sei eine viermonatige Probezeit im letzten Ausbildungsjahr unverhältnismäßig. Er habe dann insgesamt sieben Monate Probezeit zu überstehen gehabt, nur weil er nicht die Möglichkeit gehabt habe, seine Ausbildung bei der Firma M. zu beenden. Im Übrigen habe er bereits für die Beklagte vor Unterzeichnung des Ausbildungsvertrages gearbeitet.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Arbeitsger...