Entscheidungsstichwort (Thema)
Vergütung. ärztlich. Tätigkeit. Arzt im Praktikum. AiP
Leitsatz (amtlich)
Der sog. „Arzt im Praktikum” ist kein Arzt i. S. des BAT, so daß seine Zeit der Tätigkeit als „AiP” bei der Errechnung der nach Verg.Gr. I b Teil I der Anl. 1 a zum BAT geforderten „5-jährigen ärztlichen Tätigkeit” nicht zu berücksichtigen ist.
Normenkette
BAT Verg. Gr. Ib Teil I der Anlage 1a
Verfahrensgang
ArbG Kiel (Urteil vom 08.12.1994; Aktenzeichen 2a Ca 2495/94) |
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Kiel vom 8. Dezember 1994 – 2a Ca 2495/94 – wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
Gründe
Der Kläger ist in dem Klinikum der C. -A. -U. des beklagten Landes zum Erwerb der Anerkennung als Arzt für Innere Medizin eingestellt. Der Kläger begehrt mit seiner Klage die Eingruppierung nach der Vergütungsgruppe I b des Teils I der Anlage 1 a zum BAT.
Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen.
Hinsichtlich des Tatbestandes wird gemäß § 543 ZPO auf das angefochtene Urteil nebst seinen Verweisungen und die im Berufungsrechtszuge gewechselten Schriftsätze Bezug genommen. Wegen der zur Klageabweisung führenden Gründe wird auf die Entscheidungsgründe des arbeitsgerichtlichen Urteils verwiesen.
Die Berufung ist zulässig. Sie ist dem Werte des Beschwerdegegenstandes nach statthaft sowie form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden.
Die Berufung konnte jedoch aus den zutreffenden Gründen des angefochtenen Urteils keinen Erfolg haben. Insoweit bezieht sich die Berufungskammer gemäß § 543 ZPO in vollem Umfang auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils.
Die Angriffe der Berufung können eine abweichende Beurteilung der Sach- und Rechtslage nicht rechtfertigen.
Der Kläger beruft sich auf die „5-jährige ärztliche Tätigkeit”, die er abgeleistet haben will. Hierbei verkennt er jedoch, daß die tarifliche Vorschrift nicht nur auf die Verrichtung einer bestimmten Tätigkeit abstellt, sondern auch den Begriff „Arzt” zur anspruchsbegründenden Voraussetzung erhoben hat. Die Tarifpartner haben damit, wie auch in vielen anderen Eingruppierungsregelungen des BAT, honoriert, daß der Angestellte eine bestimmte Qualifikation auf weist. Das hat das Arbeitsgericht zutreffend erkannt.
Der sog. Arzt im Praktikum ist noch kein Arzt im Sinne des Tarif rechts. Der Zusatz „im Praktikum” erweist gerade, daß ein derartiger Angestellter noch kein Arzt ist. Der „AiP” unterliegt im Verhältnis zu beispielsweise Assistenzärzten mit voller Approbation einer gesteigerten Überwachungspflicht. Das sind Folgen des Ausbildungsverhältnisses, in dem die „ÄiP” stehen. Mit der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts, der die Kammer folgt, verwenden die Tarifvertragsparteien des BAT den Begriff des Arztes, wie er durch gesetzliche Regelungen – Bundesärzteordnung und Approbationsordnung – vorgegeben ist. Da die Tarifpartner des Bundesangestelltentarifvertrages die Rechtsverhältnisse dieses Personenkreises regeln wollen, ist davon auszugehen, daß sie den Begriff des Arztes auch im gesetzlichen Bedeutungsumfänge verwenden (BAG, Urt. v. 24.03.1993 – 4 AZR 265/92 – in AP Nr. 106 zu § 242 BGB „Gleichbehandlung”; ebenso BAG, Urt. v. 28.09.1994 – 4 AZR 727/93 – unter II. 3. c. der Entscheidungsgründe).
Danach ist die Ausübung des ärztlichen Berufs die Ausübung der Heilkunde unter der Berufsbezeichnung „Arzt” (§ 2 Abs. 5 Bundesärzteordnung). Diese Berufsbezeichnung darf aber nur führen, wer als Arzt nach inländischem Recht approbiert, nach näherer gesetzlicher Maßgabe zur vorübergehenden Ausübung des ärztlichen Berufs befugt (§ 2 Abs. 2 Bundesärzteordnung) oder nach § 2 Abs. 3 oder 4 Bundesärzteordnung zur Ausübung des ärztlichen Berufs befugt ist (§ 2 a Bundesärzteordnung). Die Ärzte im Praktikum haben aber nur eine Erlaubnis zur auf eine bestimmte Tätigkeit beschränkten Ausübung des ärztlichen Berufes nach § 10 Abs. 4, § 2 Abs. 2 Bundesärzteordnung erhalten, nämlich zur Ausübung der Tätigkeit eines Arztes im Praktikum (BAG, Urt. v. 28.09.1994, a.a.O.). Auch die Tarifvertragsparteien haben den „AiP” nicht den Ärzten gleichgesetzt, was sich aus dem Gesamtzusammenhang der Regelwerke für „ÄiP” ergibt; die Tarifvertragsparteien haben für sie eigene tarifliche Regelungen geschaffen (BAG, Urt. v. 28.09.1994 – 4 AZR 727/93 – unter II. 3. e. der Gründe).
Die Berufung war daher mit der Kostenfolge aus § 97 ZPO zurückzuweisen gewesen.
Gegen das Urteil ist die Revision nicht zugelassen worden. Zur Zulassung der Revision bestand kein Anlaß, weil das Bundesarbeitsgericht sich sowohl in der Entscheidung vom 28.09.1994 – 4 AZR 727/93 – als auch im Urteil vom 24.03.1993 – 4 AZR 265/92 – mit dem Begriff des „Arzt im Praktikum” befaßt hat und das Berufungsgericht den dort gefundenen Erkenntnissen gefolgt ist. Wegen der Möglichkeit der Nichtzulassungsbeschwerde wird auf § 72 a ArbGG Bezug genommen.
Unterschriften
gez. Müller, gez. Kupper, gez. Lukaszczuk
Fundstellen