Entscheidungsstichwort (Thema)
Arzt im Praktikum. AiP. Eingruppierung. Stufenzuordnung. Keine Anrechnung bei Stufenzuordnung nach § 16 TV-Ärzte/TdL
Leitsatz (amtlich)
Die Tätigkeit als „Arzt im Praktikum” ist bei der Stufenzuordnung weder gemäß § 16 Abs. 2 S. 1 TV-Ärzte/TdL als Vorzeiten ärztlicher Tätigkeit mit einschlägiger Berufserfahrung noch gemäß § 16 Abs. 2 S. 2 TV-Ärzte/TdL als Zeiten von Berufserfahrung aus nichtärztlicher Tätigkeit zu berücksichtigen.
Normenkette
TV-Ärzte/TdL § 16 Abs. 2; TVÜ-Ärzte/TdL § 5 S. 2; TV-Ärzte/VKA § 19 Abs. 2
Verfahrensgang
ArbG Lübeck (Urteil vom 22.07.2008; Aktenzeichen öD 6 Ca 1426 b/08) |
Tenor
1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Lübeck vom 22.07.2008, Az.: öD 6 Ca 1426 b/08, wird zurückgewiesen.
2. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger.
3. Die Revision wird für den Kläger zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten darüber, ob im Rahmen der Eingruppierung die Tätigkeitszeit als Arzt im Praktikum bei der Stufenzuordnung im Bereich TV-Ärzte/TdL zu berücksichtigen ist.
Der jetzt 33-jährige Kläger war vom 01.04.2003 bis zum 30.09.2004 auf der Grundlage des Ausbildungsvertrages vom 25.03.2003 (Bl. 6 f. d. A.) bei der Krankenhaus der A. gGmbH als Arzt im Praktikum beschäftigt. Ausweislich des ihm am 30.09.2004 erteilten Zeugnisses (Bl. 8-10 d. A.) wurde der Kläger dort als Stationsarzt eingesetzt, wobei seine Arbeit fachärztlich supervidiert wurde. Ab April 2004 leistete der Kläger dort Bereitschaftsdienst mit oberärztlichem Hintergrunddienst.
Nach Erlangung der Approbation stellte die Beklagte den Kläger mit Wirkung ab dem 01.10.2004 auf der Grundlage aufeinanderfolgender befristeter Arbeitsverträge als Arzt im U. S.-H. (im Folgenden: …-SH) ein. Der letzte befristete Arbeitsvertrag datiert vom 25.07.2007 und betrifft den Zeitraum vom 01.10.2007 bis zum 30.09.2009.
Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien findet kraft einzelvertraglicher Bezugnahme der BAT bzw. der diesen ersetzende TV-Ärzte/TdL Anwendung, und zwar wegen des bis zum 31. Dezember 2007 geltenden Tarifvertrages für das U. S.-H. vom 20.10.2004 (Beschäftigungspakt) ab 1. Januar 2008.
Mit Schreiben vom 22.01.2008 (Bl. 16 d. A.) teilte das …-SH dem Kläger mit, das Arbeitsverhältnis sei auf Grundlage des TVÜ-Ärzte auf den TV-Ärzte/TdL überzuleiten, er sei infolgedessen ab dem 01.01.2008 in die Entgeltgruppe Ä 1/Stufe 4 des TV-Ärzte eingruppiert. Mit Schreiben vom 06.02.2008 (Bl. 17 d. A.) beanspruchte der Kläger gegenüber der …-SH Vergütung nach Stufe 5 der Entgeltgruppe für Assistenzärzte. Mit Wirkung ab dem 01.10.2008 gruppierte die Beklagte den Kläger in EntGr. Ä 1 Fallgr. 5 TV-Ärzte/TdL ein.
Am 15.05.2008 hat der Kläger vor dem Arbeitsgericht Eingruppierungsfeststellungsklage erhoben. Er hat weiterhin die Auffassung vertreten, dass er aufgrund seiner vorangegangenen anderthalbjährigen Tätigkeit als Arzt im Praktikum bereits mit Wirkung ab dem 01.01.2008 Anspruch auf Vergütung nach EntgGr. Ä 1, Stufe 5 TV-Ärzte/TdL habe.
Wegen des weiteren Sach- und Streitstands in erster Instanz, insbesondere des streitigen Parteivorbringens, sowie der erstinstanzlichen Anträge wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils einschließlich der Inbezugnahmen verwiesen, § 69 Abs. 2 ArbGG.
Das Arbeitsgericht hat die Eingruppierungsfeststellungsklage mit Urteil vom 22.07.2008 abgewiesen. Eine frühere Tätigkeit als Arzt im Praktikum sei keine für die Stufenzuordnung anrechenbare ärztliche Tätigkeit i. S. v. § 16 Abs. 2 S. 1 TV-Ärzte/TdL. Dies ergebe eine Auslegung der Norm. Eine Anrechnung der AiP-Zeiten scheide auch nach § 16 Abs. 2 S. 2 TV-Ärzte/TdL aus. Wegen des weiteren Inhalts der Begründung wird auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils verwiesen.
Gegen dieses ihm am 10.09.2008 zugestellte Urteil hat der Kläger am 06.10.2008 beim Landesarbeitsgericht Berufung eingelegt und diese am 10.11.2008 begründet.
Der Kläger trägt vor,
dass er als Arzt im Praktikum eigenverantwortlich und selbstständig ärztliche Tätigkeit verrichtet habe, die der eines vollapprobierten (Assistenz-)Arztes gleichzustellen sei. Mithin sei diese Zeit als Vorzeit ärztlicher Tätigkeit mit einschlägiger Berufserfahrung nach § 16 Abs. 2 S. 1 TV-Ärzte/TdL bei der Stufenzuordnung zu berücksichtigen. Entgegen der Auffassung des Arbeitsgerichts sei ein Arzt im Praktikum ebenfalls ein Arzt im medizinalrechtlichen Sinne. Nach § 2 a BÄO dürfe die Berufsbezeichnung „Arzt/Ärztin” nicht nur derjenige führen, der als Arzt approbiert habe, sondern auch eine Person, die nach § 2 Abs. 2, 3 oder 4 BÄO zur Ausübung des ärztlichen Berufes befugt sei. Nach dem bis zum 30.09.2004 geltenden § 35 ÄAppO habe der Arzt im Praktikum ärztliche Tätigkeiten aufgrund einer Erlaubnis zur vorübergehenden Ausübung des ärztlichen Berufes nach § 10 BÄO unter Aufsicht ausüben dürfen, um seine Kenntnisse und Fähigkeiten zu vertiefen. § 10 BÄO regele die Einzelheiten einer Erlaubnis i. S. v. § 2 Abs. 2 BÄO, einer Erlaubnis, die nach § 2 a BÄO zum Führen de...