REVISION / RECHTSBESCHWERDE / REVISIONSBESCHWERDE ZUGELASSEN JA
Entscheidungsstichwort (Thema)
Auslegung von Richtbeispielen der VergütungO
Leitsatz (amtlich)
Haben die Tarifpartner in einer Vergütungsordnung vorbereitende Tätigkeiten neben dem betreffenden Arbeitsvorgang aufgeführt, so sind die vorbereitenden Tätigkeiten und die Haupttätigkeit nebeneinander (kumulativ) zu erfüllen. Sind in der gleichen Vergütungsordnung vorbereitende Tätigkeiten dem entsprechenden Arbeitsvorgang in einem Klammersatz nachgestellt, so sind sie grundsätzlich nicht neben dem vorangestellten Arbeitsvorgang zu erfüllen.
Für die Eingruppierung in dieser Vergütungsgruppe ist entscheidend, ob der Arbeitnehmer den vorangestellten Arbeitsvorgang überwiegend ausführt; nur wenn er diesen Arbeitsvorgang nicht überwiegend ausführt, ist zu prüfen, ob eine überwiegende Tätigkeit einschließlich der vorbereitenden Tätigkeiten erreicht wird.
Normenkette
TV § 3 Lohnrahmen f.d. gewerblichen Arbeitnehmer der Druckindustrie
Verfahrensgang
ArbG Elmshorn (Urteil vom 09.07.1986; Aktenzeichen 2c Ca 1079/85) |
Tenor
Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Elmshorn vom 09.07.1986 geändert.
Die Beklagte wird verurteilt, den Kläger mit Wirkung ab 01.10.1984 in die Lohngruppe VII des Lohnrahmentarifvertrages für die gewerblichen Arbeitnehmer der Druckindustrie einzugruppieren sowie die tarifliche Jahressonderzahlung 1984 auf der Grundlage der Lohngruppe VII des ab 01.10.1984 gültigen Lohnabkommens für die Druckindustrie neu zu berechnen und den Differenzbetrag an den Kläger auszuzahlen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten darüber, ob dem Kläger seit dem 01.10.1984 Vergütung nach der Lohngruppe VII Lohnrahmentarifvertrag für die gewerblichen Arbeitnehmer der Druckindustrie (= LRTV) zusteht.
Für den Sach- und Streitstand in erster Instanz wird gem. § 545 ZPO auf das angefochtene Urteil des Arbeitsgerichts Elmshorn vom 09. Juli 1986 nebst seinen Verweisungen Bezug genommen.
Das Arbeitsgericht hat die Klage mit der Begründung abgewiesen, daß der Kläger nicht schlüssig dargelegt habe, daß er eine Tätigkeit nach der Lohngruppe VII verrichte bzw. sämtliche Tätigkeitsmerkmale des Richtbeispiels Nr. 8 zur Lohngruppe VII einschließlich des Klammersatzes ausführe. Das Richtbeispiel Nr. 8 sei so auszulegen, daß seine Voraussetzungen nur dann erfüllt seien, wenn sämtliche Tätigkeiten einschließlich der des Klammersatzes – kumulativ – erfüllt seien. Nach seinem Wortlaut, der für die Auslegung entscheidend sei, insbesondere wegen der gebrauchten Wörter „incl.” und „sowie”, sei davon auszugehen, daß die im Klammersatz angeführten Tätigkeiten zusätzlich zu den vorangestellten Tätigkeiten verrichtet werden müßten.
Gegen dieses ihm am 15. Juli 1986 zugestellte Urteil hat der Kläger am 14. August 1986 Berufung eingelegt und diese am 09. September 1986 begründet.
Der Kläger trägt vor:
Entgegen der Annahme des erstinstanzlichen Urteils sei der Wortlaut des Richtbeispiels Nr. 8 zur Lohngruppe VII nicht so auszulegen, daß die im Klammersatz angeführten Tätigkeiten ebenfalls und insgesamt (kumulativ) vorliegen müßten, damit eine Eingruppierung in Lohngruppe VII LRTV erfolgen könne; eine sinnvolle, praxisorientierte Auslegung könne nur das Ergebnis haben, daß die Tarifpartner die im Klammersatz enthaltenen Vorbereitungstätigkeiten tarifrechtlich als einheitlich zu bewertende Gesamttätigkeit gewertet wissen wollten, wenn und soweit die Einzeltätigkeiten teilweise oder insgesamt zusätzlich vom Bogenmonteur ausgeführt würden; den Tarifvertragsparteien seien die tatsächlichen Verhältnisse in der Druckindustrie bekannt gewesen und daher auch das Arbeitsfeld der Bogenmonteure. Wenn daher die Tarifpartner eine Klarstellung beabsichtigt hätten, daß auch die zur eigentlichen Haupttätigkeit gehörenden Arbeiten der Arbeitsvorbereitung mit einbezogen werden sollten, dann doch nur insoweit, als diese tatsächlich vom Bogenmonteur verrichtet werden müßten; das bedeute aber, daß die im Klammerzusatz genannten Tätigkeiten nicht erfüllt werden müßten, wenn diese bereits von der Arbeitsvorbereitung durchgeführt würden.
Der Kläger beantragt,
das angefochtene Urteil zu ändern sowie die Beklagte zu verurteilen, den Kläger mit Wirkung ab 01.10.1984 in die Lohngruppe VII des Lohnrahmentarifvertrages für die gewerblichen Arbeitnehmer der Druckindustrie einzugruppieren sowie die tarifliche Jahressonderzahlung 1984 auf der Grundlage der Lohngruppe VII des ab 01.10.1984 gültigen Lohnabkommens für die Druckindustrie neu zu berechnen und den Differenzbetrag an den Kläger auszuzahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung des Klägers zurückzuweisen.
Sie trägt vor:
Mit dem erstinstanzlichen Urteil sei davon auszugehen, daß der Kläger die Tätigkeitsmerkmale des Richtbeispiels Nr. 8 der Lohngruppe VII nicht erfülle; das Richtbeispiel sei für sich betrachtet nicht mehrdeutig, so daß bei einer wörtlichen Auslegung die in der Klammer bezei...