Entscheidungsstichwort (Thema)
Lohnklage. Feststellungsinteresse. Croupier. Vergütung, punktbesoldete. Arbeitsvertrag. Einheitsregelung, vertragliche. Betriebsvereinbarung, ablösende. Auslegung. Entlohnung einer Croupiere nach spielbankinternem Punktsystem. unbegründeter Feststellungsantrag bei Nichtberücksichtigung eines nicht mehr angebotenen Spielsystems
Leitsatz (redaktionell)
1. Verändert die Betreiberin einer Spielbank ihr Spielangebot, trifft sie eine unternehmerische Entscheidung, die von den Gerichten hinzunehmen ist; darin liegt kein Eingriff in den Kernbereich des Arbeitsverhältnisses oder eine Umgehung des Kündigungsschutzes, wenn weniger als 25 % der Vergütung betroffen sind.
2. Hat sich die Arbeitgeberin nicht verpflichtet, bei der Festlegung der Punkte für die Punktvergütung das französische Roulette auch dann zu Gunsten der Croupiere zu berücksichtigen, wenn dieses Spiel nicht mehr angeboten wird, sind diesbezügliche Ansprüche der Arbeitnehmerin unbegründet.
Normenkette
BGB §§ 133, 157, 305 c Abs. 2, § 611 Abs. 1; BetrVG § 87 Abs. 1 Nr. 10, § 111 S. 1; ZPO § 256 Abs. 1
Verfahrensgang
ArbG Elmshorn (Entscheidung vom 21.10.2010; Aktenzeichen 2 Ca 1466 d/10) |
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Elmshorn vom 21.10.2010 - 2 Ca 1466 d/10 - wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten über die Höhe der Vergütung der Klägerin.
Die Beklagte betreibt seit März 1997 in S. ein Spielkasino.
Die Klägerin trat im März 1997 als Croupiere in die Dienste der Beklagten. Dem Arbeitsverhältnis liegt ein undatierter schriftlicher Arbeitsvertrag zugrunde (Anlage K 1 = Bl. 19 f. d. A.). Der Vertrag enthält u. a. folgende Regelungen:
"§ 1 Anstellung
Die Mitarbeiterin wird bei der Gesellschaft ab 01.03.1997 als Croupier in S. mit einer Punktevergütung von 11 Punkten angestellt. Hierbei wird vorausgesetzt, daß die Mitarbeiterin die zugrundegelegten Spiel- und Fachkenntnisse in der Praxis sicher anwenden kann.
...
§ 8 Vertragsbestandteile
Die "Rahmen-Arbeitsbedingungen C. KG", die "Regelungen Troncsystem C. KG" und die "Zuschlagsregelung" der Gesellschaft in ihrer jeweils gültigen Fassung sowie der vor Vertragssc
Die Beklagte schrieb der Klägerin am 22.11.1996, dass ihrer Eingruppierung die Anerkennung folgender Spiele bzw. Tätigkeiten zugrunde liege:
1) Französisches Roulette,
2) Black Jack,
3) Seven Card Stud Poker
Mit Schreiben vom 28.11.1996 teilte die Beklagte der Klägerin mit, dass die im Vertrag angegebene Punktevergütung falsch sei; richtigerweise stünden der Klägerin 12 Punkte zu.
Die Klägerin beherrscht mittlerweile auch Amerikanisches Roulette.
In den "Regelungen Troncsystem" aus dem Jahr 1996 (Anlage K 3 = Bl. 22 f. d. A.) war unter anderem geregelt:
"§ 3 Entgelt für punktbesoldetes Personal
A: Punktvergütung
Croupier |
|
Berufsanfänger |
10 Punkte |
ab einem Jahr Berufserfahrung |
11 Punkte |
ab zwei Jahren Berufserfahrung |
12 Punkte |
ab drei Jahren Berufserfahrung |
13 Punkte |
für jedes weitere erlernte und angebotene Spiel |
0,5 Punkte |
Für regelmäßige Ausübung der Pausenvertretung der Tischaufsicht |
0,5 Punkte |
...
§ 4 Einstufung
1. Das Casino S. anerkennt erlernte und sicher beherrschte Spiele, die im eigenen Haus regelmäßig angeboten werden, mit einer Höhergruppierung von 0,5 Punkten pro Spiel. Das erste Spiel führt nicht zu dieser Höhergruppierung. Die für die Einstufung entscheidenden Spiele sind:
a) Französisches Roulette
b) American Roulette
c) Black Jack
d) Seven Card Stud Poker
2. ..."
Am 15.12.2004 schloss die Beklagte mit dem 1999 im Betrieb gewählten Betriebsrat eine Betriebsvereinbarung über die Punktestruktur der punktbesoldeten Belegschaft (Anlage K 2 = Bl. 21 d. A.). In dieser Betriebsvereinbarung (BV Punktestruktur) heißt es unter anderem:
"Präambel
Die gleich lautende, bisher geltende Betriebsvereinbarung bedarf der Anpassung, da Geschäftsführung und Betriebsrat das Gehaltszahlungssystem einer generellen Überprüfung unterzogen und sich in einigen Komponenten zu grundlegenden Veränderungen entschlossen haben. Eine leistungsorientierte, individuelle Komponente soll ab dem Jahr 2008 durch Berücksichtigung im monatlichen Grundlohn eingeführt werden.
§ 1 Geltungsbereich
Die Betriebsvereinbarung gilt für alle bei der Gesellschaft beschäftigten punktbesoldeten weiblichen und männlichen Mitarbeiter.
§ 2 Punktestruktur der punktbesoldeten Mitarbeiter
|
Punkte |
.... |
|
Croupier |
|
Berufsanfänger |
9 |
nach einem Jahr Berufserfahrung oder Betriebszugehörigkeit |
9,5 |
nach einem Jahr Berufserfahrung und Betriebszugehörigkeit |
10,0 |
nach drei Jahren Berufserfahrung (min. 3 Spiele) |
10,5 |
nach drei Jahren Berufserfahrung und Betriebszugehörigkeit (mind. 3 Spiele) |
11,0 |
frühestens ab fünf Jahren Berufserfahrung (alle angebotenen Spiele) |
11,5 |
frühestens ab fünf Jahren Berufserfahrung und Betriebszugehörigkeit (alle angebotenen Spiele) |
|
(alle angebotenen Spiele) |
12,0 |
nach 12 Jahren Berufserfahrung in der Gesellschaft |
12,5 |
die Beherrschung eines dauerhaft angebotenen Spiels wird vorausgesetzt, ... |