Nichtzulassungsbeschwerde

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Arbeitnehmerstaus. Frachtführer. Speditionsvertrag. Kein Arbeitnehmerstatus eines selbstständigen Frachtführers

 

Leitsatz (amtlich)

1. Nach der gesetzlichen Intention übt der Frachtführer ein selbstständiges Gewerbe aus, § 407 BGB. Dies gilt auch dann, wenn er als Einzelperson aufgrund eines Rahmenvertrags nur für einen Spediteur/ Absender tätig ist und beim Transport ein mit dem Firmenzeichen des Spediteurs ausgestattetes eigenes Fahrzeug einsetzt (BAG, Urt. v. 19.11.1997 – 5 AZR 653/96 –).

2. Auch der selbstständige Frachtführer ist aufgrund der gesetzlichen Regelungen sowie versicherungsrechtlicher Obliegenheiten und den Besonderheiten seines Berufsbildes in hohem Maße vom Auftraggeber/ Absender weisungsabhängig. Dies gilt insbesondere in Bezug auf die Arbeitszeit.

3. Allein die wirtschaftliche Abhängigkeit des Frachtführers vom Spediteur/ Absender ist kein geeignetes Abgrenzungskriterium zwischen freiem Frachtführervertrag und Arbeitsvertrag.

 

Normenkette

BGB § 611; KSchG § 1; HGB §§ 84, 407

 

Verfahrensgang

ArbG Lübeck (Urteil vom 03.06.2005; Aktenzeichen 4 Ca 3219/04)

 

Tenor

1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichtes Lübeck vom 3. Juni 2005, Az.: 4 Ca 3219/04, wird zurückgewiesen.

2. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger.

3. Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten über das Bestehen eines Arbeitsverhältnisses und die Wirksamkeit einer von der Beklagten erklärten ordentlichen Kündigung.

Der 69-jährige Kläger fährt aufgrund von Speditionsverträgen seit rund 38 Jahren mit einem eigenen LKW Kalksandsteine im Auftrage der Beklagten bzw. deren Rechtsvorgängerin. Zuletzt galt der unbefristet abgeschlossene Rahmenspeditionsvertrag vom 01.02.2003, in welchem sämtliche, während der Laufzeit geltenden Rahmenbedingungen festgelegt wurden (Bl. 30 – 40 d. GA.). Soweit hier von Belang enthält der Rahmenvertrag folgende Regelungen:

㤠2 Auftragsvergabe

(1) Die Disposition der einzusetzenden Fahrzeuge erfolgt nach Einzelaufträgen gemäß telefonischen oder Fax-Vorgaben der Disponenten des Auftraggebers.

Je nach Einzelauftrag unterstützt die Spedition die Beladung der Fahrzeuge im Beladewerk unter Einsatz eines eigenen Krans, führt die Beladung der Fahrzeuge eigenständig durch oder lädt die Fahrzeuge vor. Operative Abwicklungsmodalitäten sind mit dem Werksleiter des jeweiligen Beladewerkes abzustimmen.

Lieferungen sollen – soweit nicht ausdrücklich anders vereinbart – sofort nach der Verladung an die Kunden/Auslieferungsorte ausgeliefert werden.

Nebenleistungen, wie Sondertransporte, Inkasso oder Rückführungen von Lieferungen von Kunden zum Beladewerk sind als separate Aufträge zu behandeln. Solche Aufträge müssen vom Auftraggeber schriftlich erteilt werden.

§ 3 Pflichten der Spedition

(2) Auf Wunsch des Auftraggebers ist die Spedition verpflichtet, für ein Beladewerk bestimmte Frachtführer oder Spediteure als Subunternehmer für die Durchführung von ganzen oder teilweisen Leistungen zu beauftragen, sofern die Spedition und der Subunternehmer eine Einigung über Konditionen finden.

(3) Fahrzeuge, die nicht über die erforderlichen Einrichtungen zur Sicherung der Ladung sowie gegebenenfalls der Entladung des Transportgutes verfügen oder für die Beförderung des Transportgutes aus anderen Gründen nicht geeignet sind, dürfen für die Verfrachtung nicht eingesetzt werden. Für alle Fahrzeuge sind die gültigen Betriebsanweisungen des jeweiligen Beladewerkes, insbesondere zu innerbetrieblichen Werksverkehr, bindend.

(5) Die Spedition ist verpflichtet, nur optisch und technisch einwandfreie Fahrzeuge bereitzustellen. Auf Verlangen des Auftraggebers duldet die Spedition die Aufbringung wiederentfernbarer und unentgeltlicher Werbung des Auftraggebers. Fahrzeuge mit Werbung anderer Auftraggeber dürfen nicht eingesetzt werden.

(7) Ausfall von Fahrzeugen ist die Spedition verpflichtet, den Auftraggeber unverzüglich zu unterrichten und diesen über Ursache und voraussichtliche Dauer des Ausfalls zu informieren.

§ 4 Informationsrechte und -pflichten

(3) Bei Transportunterbrechungen oder Verkehrsbehinderungen, die nicht in der Verantwortung der Spedition liegen und eine rechtzeitige Belieferung der Kunden gefährden, ist der Auftraggeber sofort nach Bekanntwerden zu unterrichten. Es ist darüber hinaus nichts unversucht zu lassen, die Lieferung trotzdem rechtzeitig zu erbringen, gegebenenfalls durch besondere Transportmaßnahmen oder Sonderfahrten in Abstimmung mit dem Auftraggeber.

§ 6 Haftung

(1) Die Spedition haftet für die Einhaltung der vereinbarten Leistungen. Hält die Spedition die genannten Lieferfristen oder sonstige Vorgaben nicht ein, zahlt sie an den Auftraggeber eine Konventionalstrafe von 2.500,– EUR. …

§ 8 Abrechnung

(1) Der Auftraggeber vergütet die Leistungen der Spedition gemäß den in Anlage 2 vereinbarten Konditionen und Entgelte jeweils innerhalb von zehn Arbeitstagen nach Rechnungsstellung an die Kunden.

(2) Über eine notwendig...

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