Entscheidungsstichwort (Thema)
Vergütung eines Motorenwärters auf einem Schiff der Bundesrepublik Deutschland. Ausschluss des Nachtarbeitszuschlags aufgrund tariflicher Gesamtregelung des Wachdienstes für Beschäftigte im Bereich des Bundesministeriums der Verteidigung
Leitsatz (redaktionell)
1. Nach § 46 Nr. 12 Abs. 6 TVöD-BT-V wird bei allen Formen des Wachdienstes im Sinne der § 46 Nr. 11 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 TVöD-BT-V der Zeitzuschlag nach § 8 Abs. 1 Buchst. b und Buchst. f TVöD-AT nicht gezahlt; diese Vorschrift verstößt nicht gegen § 6 Abs. 5 ArbZG, wonach die Arbeitgeberin dem Nachtarbeitnehmer für die während der Nachtzeit geleisteten Arbeitsstunden eine angemessene Zahl bezahlter freier Tage oder einen angemessenen Zuschlag auf das hierfür zustehende Bruttoarbeitsentgelt zu zahlen hat, soweit keine tarifvertraglichen Ausgleichsregelungen bestehen.
2. Da gemäß § 46 Nr. 12 Abs. 6 TVöD-BT-V bei allen Formen des Wachdienstes im Sinne der § 46 Nr. 11 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 TVöD-BT-V ein Zeitzuschlag nicht gezahlt wird, handelt es sich trotz der Regelung einer Nichtzahlung um eine Ausgleichsregelung im Sinne des § 6 Abs. 5 ArbZG, da die Sonderformen der Arbeit und insbesondere die Wachdienste eigens in § 46 Nr. 11 TVöD-BT-V geregelt sind und die tarifliche Regelung ein Gesamtpaket darstellt, in dem der Ausschluss des Nachtarbeitszuschlags lediglich ein Bestandteil des Gesamtsystems ist.
Normenkette
ArbZG § 6 Abs. 5; TVöD-AT § 8 Abs. 1 Buchst. b, f; TVöD-BT-V § 46 Nr. 11 Abs. 3 S. 2 Nr. 2, Nr. 12 Abs. 6
Verfahrensgang
ArbG Kiel (Entscheidung vom 13.03.2014; Aktenzeichen 5 Ca 1852 c/13) |
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Kiel vom 13.03.2014 - 5 Ca 1852c/ 13 - wird zurückgewiesen.
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Kiel vom 13.03.2014 - 5 Ca 1852c/ 13 abgeändert:
Die Klage wird insgesamt abgewiesen.
Die Kosten des Rechtstreits werden dem Kläger auferlegt.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten um die Frage, ob dem Kläger Vergütung für Bereitschaftsstunden, Überstundenzuschläge, Nachtzuschläge sowie eine monatliche Wechselschichtzulage für den Zeitraum vom 01.06.2012 bis zum 31.08.2013 zusteht.
Der Kläger ist am ...1955 geboren. Bei der Beklagten ist er seit Mai 1983 als ziviler Angestellter in dem Bundeswehr-Dienstleistungszentrum K... beschäftigt. Seit dem 01.06.1993 ist er als Motorenwärter auf dem Federal German Ship (FGS) "F..." tätig. In seiner Tätigkeitsdarstellung (Bl. 18-19 d. A.) werden seine Aufgaben im Bereich "Schiffsantrieb" wie folgt beschrieben:
- Bedienen, Warten und Pflegen der Maschinenanlagen und Einrichtungen
- Mitarbeit beim Boots- und Schiffssicherungsdienst
- Schiffswache im Hafen und Seebetrieb
- Wahrnehmen der Aufgaben eines Lagerhalters.
Auf sein Arbeitsverhältnis findet kraft beiderseitiger Tarifbindung der Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD) Anwendung. Der Kläger ist in Entgeltgruppe 6, Stufe 6 eingruppiert. Die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit beträgt 39 Stunden.
Die FGS "F..." lag vom 05.07.2012 bis zum 17.10.2013 für Wartungsarbeiten in einer Werft in W.... Der Kläger arbeitete in diesem Zeitraum ausschließlich im Hafendienst. Zu seinen Aufgaben während der Werftliegezeit zählen Instandhaltungsarbeiten, anfallende Wartungsarbeiten und die Übernahme von militärischen und nautischen Sicherheitsdiensten.
Die militärische und die seemännische Sicherheit ist ununterbrochen 24 Stunden pro Tag und sieben Tage die Woche zu gewährleisten. Die Organisation des Hafenwachdienstes richtet sich nach einem Wachschema (Anl. K3, Bl. 21 - 23 d. A.), wonach der Hafenwachdienst im Zeitraum von Montag 0:00 Uhr bis Donnerstag 24:00 Uhr in drei Schichten im aktiven Dienst zu leisten ist, und zwar:
Montag: |
Donnerstag: |
Schicht 1: 0:00 Uhr bis 12:00 Uhr |
0:00 Uhr bis 10:00 Uhr |
Schicht 2: 12:00 Uhr bis 14:00 Uhr |
10:00 Uhr bis 12:00 Uhr |
Schicht 3: 14:00 Uhr bis 24:00 Uhr |
12:00 Uhr bis 24:00 Uhr. |
Die zweite Schicht dient der Überbrückung zwischen Schicht 1 und 3 und wird aus dem Tagesdienst abgedeckt. Für die Schichten 1 und 3 bleiben in einem täglich wechselnden Rhythmus je drei Besatzungsmitglieder nach Dienstende an Bord.
Für die Werftliegezeit galt seit dem 01.06.2012 ein besonderer Dienstplan (Anl. K2, Bl. 20 d. A.). Danach verteilte sich die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit wie folgt:
- Montag bis Mittwoch: 6:30 Uhr bis 11:30 Uhr / 12:00 Uhr bis 17:00 Uhr
- Donnerstag: 6:00 Uhr bis 11:30 Uhr / 12:00 Uhr bis 15:30 Uhr
Weiter ist Folgendes vorgesehen:
"Infolge anstehender/durchzuführender Werftarbeiten bzw. dessen Kontrolle/Begleitung/Unterstützung können einzelne Arbeitnehmer auch zur Arbeit am Freitag, am Samstag und Sonntag innerhalb der Höchstarbeitszeitgrenzen gemäß ArbZG herangezogen werden."
Für den Zeitraum vom 01.06.2012 bis 02.09.2012 galten vom üblichen Wachschema abweichende Schichten:
- Schicht 1: 0:00 Uhr bis 12:00 Uhr
- Schicht 2: 12:00 Uhr bis 24:00 Uhr.
Soweit der Kläger danach nicht als Wachgänger eingeteil...