Entscheidungsstichwort (Thema)
Unzulässiges Teilurteil zum Kündigungsschutzantrag unter Vorbehalt späterer Entscheidung über den Auflösungsantrag der Arbeitgeberin. Zurückverweisung des allein anhängigen Rechtsstreits über den durch Teilurteil entschiedenen Kündigungsschutzantrag zur einheitlichen Entscheidung
Leitsatz (amtlich)
Ein stattgebendes Teilurteil über einen Kündigungsschutzantrag, das die Entscheidung über einen Auflösungsantrag des Arbeitgebers einem späteren Urteil vorbehält, ist in aller Regel unzulässig. Der in der Berufungsinstanz allein anhängige Rechtsstreit über den durch Teilurteil entschiedenen Kündigungsschutzantrag ist an die Vorinstanz zur einheitlichen Entscheidung zurückzuverweisen.
Normenkette
ZPO § 301 Abs. 1, § 538 Abs. 2 Nr. 7; ArbGG § 68
Verfahrensgang
ArbG Neumünster (Entscheidung vom 17.07.2014; Aktenzeichen 2 Ca 1535 a/13) |
Tenor
- Auf die Berufung der Beklagten wird das Teilurteil des Arbeitsgerichts Neumünster vom 17.07.2014, Az. 2 Ca 1535 a/13, aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten des Berufungsverfahrens - an das Arbeitsgericht Neumünster zurückverwiesen.
- Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer außerordentlichen und hilfsweise ordentlichen Kündigung sowie einen seitens der Beklagten gestellten Auflösungsantrag.
Die 43-jährige Klägerin ist seit dem 01.09.1988 bei der Beklagten beschäftigt, zuletzt als stellvertretende Abteilungsleiterin zu einem Monatsgehalt von 3.228,00 € brutto zuzüglich einem 13. Gehalt und Bonuszahlungen.
Am 08.11.2013 kam es in der Abteilung der Klägerin nach der Frühstückspause zu einer Fehlbedienung der Abfüllanlage. Bei Inbetriebnahme der Liquidlinie wurde versehentlich der erforderliche Flaschenwechsel nicht vorgenommen, wodurch die bereits gefüllten Flaschen nochmals befüllt wurden. Hierdurch entstand eine Verunreinigung der Füllanlage. Das anwesende Personal begann sofort mit der Reinigung. Kurz darauf erschien die Klägerin und begann nach kurzer Rücksprache mit dem Abteilungsleiter H. in Anwesenheit des technischen Leiters K., des Einrichters B. sowie des gesamten Linienpersonals mit lautstarken Beschimpfungen gegen den Bereichsleiter NT/NPI (Neue Technologien/Neu-Produkt Integration), Herrn B., der Mitglied der erweiterten Geschäftsführung ist. Der Inhalt der Beschimpfungen ist im Einzelnen zwischen den Parteien streitig. Der Bereichsleiter B. hatte während der Frühstückspause und des Linienstillstands mit einem Konstrukteur des Maschinenherstellers an der Liquidlinie Daten ausgelesen und auf einen USB-Stick gezogen. Mit Schreiben vom 18.11.2013 hörte die Beklagte den Betriebsrat zu der beabsichtigten fristlosen, hilfsweise ordentlichen Kündigung an. Sie teilte dem Betriebsrat mit, dass die Klägerin den Bereichsleiter B. am 08.11.2013 aufs Gröbste beleidigt und zudem unberechtigter Weise beschuldigt habe, die Füllanlage bewusst verunreinigt zu haben. Sie habe den Bereichsleiter u. a. mit den Worten, er sei ein "Idiot" und solle sich um "seinen eigenen Scheiß" kümmern und sich in sein "Büro verpissen" beleidigt. Sie habe ihre Beschimpfungen, die 5 bis 6 Minuten gedauert hätten, trotz aller Beschwichtigungsversuche des Abteilungsleiters K. fortgesetzt (Bl. 43 ff. d. A.). Mit Schreiben vom 20.11.2013 erhob der Betriebsrat Bedenken gegen die beabsichtigte außerordentliche Kündigung (Bl. 47 d. A.). Mit Schreiben vom 22.11.2013 kündigte die Beklagte der Klägerin fristlos und mit Schreiben vom 26.11.2013 hilfsweise erneut mit ordentlicher Kündigungsfrist zum 30.06.2013.
Am 04.12.2013 hat die Klägerin vor dem Arbeitsgericht Kündigungsschutzklage, verbunden mit einem Weiterbeschäftigungsantrag, erhoben. Mit Schriftsatz vom 14.07.2014, welcher bei Gericht am 14.07.2014 per Fax und am 15.07.2014 im Original eingegangen ist, hat die Beklagte einen Auflösungsantrag gemäß § 10 Abs. 1 KSchG gestellt. Sie hat den Auflösungsantrag darauf gestützt, dass die Klägerin im laufenden Verfahren wahrheitswidrig die einzelnen Beschimpfungen und Beleidigungen des Bereichsleiters B. geleugnet habe. Zudem sei auch deshalb keine weitere, den Betriebszwecken dienliche Zusammenarbeit möglich, weil die Klägerin den ihr unterstellten Mitarbeiter C., offenbar zusammen mit ihrem Lebensgefährten und früherem Vorgesetzten, Herrn H., gemobbt habe. Der Mitarbeiter C. habe sie, die Beklagte, mit einer am 02.06.2014 erhoben Klage auf Schmerzensgeld in Höhe von mindestens 10.000,00 € sowie auf Ergreifen von Schutzmaßnahmen in Anspruch genommen. Zudem habe sie im März 2014 Kenntnis davon erlangt, dass der Arbeitnehmer L. wegen des schikanösen Verhaltens der Klägerin psychisch krank geworden sei und deshalb seit dem 12.08.2013 arbeitsunfähig sei. Die Klägerin habe diesen Mitarbeiter u. a. ohne Grund in die Abteilung Aerosol strafversetzt. Obgleich er dort gesundheitliche Probleme bekommen habe, habe die Klägerin eine Rückversetzung abgelehnt. Sie habe dem Arbeitnehmer L. zudem untersagt, mi...