Entscheidungsstichwort (Thema)

Zahlung einer Ausbleibezulage

 

Leitsatz (amtlich)

1. Teilnahme an einem Lehrgang des Arbeitgebers ist nicht Tätigkeit an einer auswärtigen „Arbeitsstelle”.

2. Die Vorschrift der SR 2a zum MTB II verdrängt den § 38 MTB II nur im Hinblick auf die in der Sonderregelung aufgeführten Fälle. Hierzu gehört nicht der Fall der Abordnung.

 

Normenkette

MTB II §§ 38-39; MTB II Nr. 16 der SR 2a

 

Verfahrensgang

ArbG Flensburg (Urteil vom 12.07.1983; Aktenzeichen 2 Ca 472/83)

 

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Flensburg vom 12. Juli 1983 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Die Revision gegen dieses Urteil wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten um die Zahlung einer Ausbleibezulage.

Der Kläger ist seit mehreren Jahren bei der Beklagten im Marinefliegergeschwader 1 (MFG 1) als Arbeiter beschäftigt. Das Arbeitsverhältnis der Parteien richtet sich nach den Bestimmungen des Mantel-Tarifvertrages für Arbeiter des Bundes (MTB II). Hierbei findet die Sonderregelung Anlage 2 a (SR 2 a) zum MTB II zusätzlich Anwendung. Der Kläger erhält Lohn nach der Lohngruppe I des Lohngruppenverzeichnisses zum MTB II.

Mit Bescheid vom 22. Dezember 1981 ordnete die Beklagte den Kläger für die Zeit vom 21. Januar 1982 bis 22. April 1982 zur Technischen Schule der Luftwaffe in K. zwecks Umschulung ab.

Die Dauer der Abordnung änderte die Beklagte mit Bescheid vom 29. April 1982 auf den 16. April 1982. Der 20. Januar 1982 war der Anreise- und der 17. April 1982 der Rückreisetag.

Für die Lehrgangsdauer vom 21. Januar 1982 bis 16. April 1982 gewährte die Beklagte dem Kläger Trennungsgeld in Höhe von 556,10 DM.

Des weiteren erhielt der Kläger von der Beklagten eine Reisebeihilfe für 2 Familienheimfahrten von 533,20 DM sowie Reisekosten für die Hin- und Rückfahrt nach dem Bundesreisekostengesetz in Höhe von 162,46 DM erstattet. Mit Schreiben vom 9. Mai 1982 machte der Kläger die Zahlung der Differenz zwischen einer Ausbleibezulage und dem bereits gezahlten Trennungsgeld in unstreitiger Höhe von insgesamt 1.164,22 DM geltend. Die Beklagte lehnte die Zahlung mit Schreiben vom 21. Mai 1982 ab.

Hiergegen richtet sich die Klage.

Der Kläger ist der Auffassung, ihm stehe bei der Abordnung für die Dauer des Lehrganges statt des Trennungsgeldes eine Ausbleibezulage nach der Nr. 16 Abs. 1 der SR 2a zum MTB II zu, da die §§ 38 und 39 des MTB II. nach denen Trennungsgeld gewährt wird, durch die Sonderregelung zum MTB II verdrängt würden. Des weiteren seien auch die Voraussetzungen der Nr. 16 SR 2a gegeben.

Der Kläger hat beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, ihm für die Zeit vom 21. Januar 1982 bis zum 16. April 1982 Ausbleibezulage in Höhe von 1.164,22 DM nebst 4 % Verzugszinsen seit dem 22. Juni 1983 zu zahlen.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte ist der Ansicht, die Nr. 16 SR 2 a zum MTB II gelte nicht in den Fällen der Abordnung.

Hier liege eine Abordnung im Sinne des Reisekosten- und Umzugsrechts vor, so daß sich die Abfindung des Klägers nach den Vorschriften der Trennungsgeldverordnung zu richten habe.

Die Beklagte trägt weiter vor, daß ihrer Meinung nach bereits der Wortlaut der Sonderregelung die Anwendung auf Fälle der Abordnung ausschließe.

Das Arbeitsgericht hat die Klage durch Urteil vom 12. Juli 1983 abgewiesen. Es hat ausgeführt, der Kläger habe keinen Anspruch auf Zahlung einer Ausbleibezulage nach der Nr. 16 der SR 2 a zum MTB II.

Fraglich sei bereits die Anwendbarkeit der Sonderregelung auf den Fall der Abordnung 1. S. von § 38 Abs. 1 b des MTB II. Die Sonderregelungsvorschrift verdränge nach ihrem Wortlaut den § 38 des MTB II nämlich nur im Hinblick auf die in der Sonderregelung aufgeführten Fälle. Der Fall einer Abordnung sei dort aber gerade nicht geregelt. Dementsprechend könne das Arbeitsgericht die Auffassung des Landesarbeitsgerichts Schleswig-Holstein (Urteil vom 18. November 1982 – 3 Sa 342/82 –), die Sonderregelung verdränge die Kostenerstattungsvorschriften der §§ 38, 39 MTB II vollständig, nicht teilen.

Abgesehen von dieser Frage seien aber auch die Voraussetzungen der Nr. 16 SR 2a nicht gegeben.

Diese Vorschrift bestimme nämlich, daß ein Arbeiter mit ständiger Arbeitsstelle bei einer dienstlichen Verwendung auf einer Arbeitsstelle oder einem Arbeitsplatz, die mindestens 4 km Luftlinie oder 5 km Wegstrecke von der Grenze seiner regelmäßigen Arbeitsstelle entfernt seien, eine Ausbleibezulage als Aufwandsentschädigung erhalte. Nach Auffassung des Arbeitsgerichts sei der Kläger in der Zeit vom 21. Januar bis zum 16. April 1982 nicht auf einer auswärtigen Arbeitsstelle bzw. Arbeitsplatz dienstlich verwandt worden. Der Kläger habe sich in diesem Zeitraum auf einem Lehrgang befunden, der ausschließlich der Umschulung gedient habe. Soweit der Kläger in dieser Zeit gearbeitet habe, sei dies zu Schulungszwecken geschehen. Demgemäß könne der Lehrgang nicht als auswertige Arbeitsstelle i. S. der Sonderregelung bezeichnet werden, zumal auch kein entsprechender Beschäftig...

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