Entscheidungsstichwort (Thema)

Zuschlag. Lohnzuschlag. Düsentriebwerk. Motoren

 

Leitsatz (amtlich)

Das Zerlegen und/oder Reinigen von Düsentriebwerken stellt nicht Arbeit an Motoren im Sinn der Ziff. 25 des Sonderkatalogs für den Bereich des Bundesministers der Verteidigung zum LohnzuschlagsTV dar.

 

Normenkette

MTB II; LohnzuschlagsTV

 

Verfahrensgang

ArbG Flensburg (Urteil vom 06.11.1996; Aktenzeichen ÖD 1 Ca 597/96)

 

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Flensburg vom 06.11.1996 – ö. D. 1 Ca 597/96 – wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten um die Zahlung eines Lohnzuschlages.

Der Kläger ist seit vielen Jahren bei der Beklagten als Flugzeugmechaniker beschäftigt und auf dem Flugplatz E. des Marinefliegergeschwaders II eingesetzt. Das Arbeitsverhältnis der Parteien richtet sich nach dem MTB II. Im November 1992 wurde er in Lohngruppe I/1 eingereiht, was jetzt Lohngruppe 8 Fallgruppe 1 SV 2a entspricht. Mitwirkung vom 01.10.1990 erfolgte ein Zeitaufstieg nach Lohngruppe 8a AT. Inzwischen ist der Kläger in Lohngruppe 9 Stufe 8 eingruppiert.

Aufgabe des Klägers ist die Wartung von Düsentriebwerken. Diese werden in den Werkshallen in speziellen Wartungsbrücken gereinigt oder zerlegt. Die Triebwerke dürfen nicht gedreht werden, weshalb sich der Kläger unter oder über das Triebwerk begeben muß. Unstreitig handelt es sich um Arbeiten in unbequemer Körperlage, besonders schmutzige Arbeiten und um den Umgang mit krebserregenden Gefahrstoffen. Es werden Lohnzuschläge nach dem Sonderkatalog (SK) für den Bereich des Bundesministers der Verteidigung gezahlt. Dabei wurden in den letzten etwa dreißig Jahren in dem Arbeitsbereich des Klägers für die Arbeiten an ausgebauten Flugzeugtriebwerken Lohnzuschläge gem. Nr. 25 SK gezahlt. Am 24.05.1995 erging eine Anweisung der Truppenverwaltung (Bl. 9 d. A.), daß Zulagen nicht mehr nach Nr. 25 SK zu zahlen seien. Arbeiten in unbequemer Körperhaltung seien nach Nr. 85 SK zu vergüten. Die Standortverwaltungen wurden entsprechend mit Schreiben vom 17.07.1995 (Bl. 25 d. A.) unterrichtet. Mit Schreiben vom 19.07.1995 (Bl. 11 d. A.) forderte der Kläger einen Zuschlag nach Nr. 25 SK für Juni 1995 in Höhe von unstreitig 25,99 DM. Dies lehnte die Beklagte mit Schreiben vom 26.07.1995 (Bl. 13 d. A.) ab und beharrte nach weiterer Korrespondenz mit Schreiben vom 09.02.1996 auf diesem Standpunkt. Am 22.04.1996 erhob der Kläger die vorstehende Klage.

Der Kläger hat vorgetragen, es handele sich bei Düsentriebwerken um Motoren im Sinne der Nr. 25 des Sonderkataloges. Deshalb sei der Zuschlag zu zahlen.

Der Kläger hat beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, an ihn 25,99 DM Lohnzuschläge nebst 4 % Verzugszinsen seit dem 08.05.1996 zu zahlen.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie hat die Auffassung vertreten, Nr. 25 SK sei hier nicht einschlägig. Tätigkeiten an Düsentriebwerken seien in speziellen Nummern des Sonderkataloges aufgeführt.

Das Arbeitsgericht hat mit Urteil vom 06.11.1996 die Klage abgewiesen und die Berufung zugelassen. Es hat ausgeführt, eine Auslegung des Sonderkataloges ergebe, daß nach dem Willen der Tarifvertragsparteien Düsentriebwerke nicht unter den Oberbegriff „Motor” einzuordnen seien. Dies zeige ein Vergleich mit den Nrn. 59, 81, 82, 83 und 85 SK. Die Tarifvertragsparteien hätten zu verstehen gegeben, daß sie die Tätigkeiten an Düsentriebwerken in besonderen Fällen für zuschlagspflichtig halten und zudem in Nr. 85 bestimmte Tätigkeiten an Flugzeugen für zuschlagspflichtig erklärt. Es seien daher für derartige Tätigkeiten spezielle tarifliche Vorschriften geschaffen worden. Ein Rückgriff auf die Nr. 25 SK scheide aus, weil es sich nicht um eine allgemeine Auffangnorm handele. Der Vorschrift sei zu entnehmen, daß hier Vorrichtungen, die eine Verbindung zum Wasser aufweisen, gemeint seien, wozu Flugzeuge schon vom Sachzusammenhang her nicht gehörten. Auf die jahrelange Gewährung des Zuschlages könne sich der Kläger nicht berufen, da der Anspruch tarifvertraglich nicht gegeben sei.

Dieses dem Kläger am 06.12.1996 zugestellte Urteil greift er mit der am 06.01.1997 mit Fax und am 08.01.1997 im Original eingereichten Berufung an, die er nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zum 06.03.1997 am 03.03.1997 per Fax und am 05.03.1997 im Original begründet hat.

Der Kläger wiederholt und vertieft sein erstinstanzliches Vorbringen und trägt weiter vor, das Arbeitsgericht habe übersehen, daß in den Ziffern 1–25 SK vornehmlich Reinigungsarbeiten behandelt worden seien, während es sich bei den weiter angeführten Ziffern 59 bzw. 82 bis einschließlich 85 um vollkommen anders gelagerte Arbeiten handele. Ziffer 59 betreffe Arbeiten mit Flugtreibstoffen, d. h. Befüllen/Umfüllen und ähnliches, während Ziffer 81–83 Prüftätigkeiten und Ziffer 85 Instandsetzungsarbeiten, Aus- und Einbau aufzähle. Damit handele es sich um wesentlich verschiedene Tätigkeiten, die auch tarifvertraglich unterschiedlich zu b...

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