Entscheidungsstichwort (Thema)
Altersteilzeit. Blockmodell. Anspruch auf Altersteilzeit. Anspruch auf Blockmodell. Arbeitszeit. Festlegung der Arbeitszeit. Direktionsrecht. Billiges Ermessen. Erlass. Verwaltungsvorschrift. ermessenslenkende Verwaltungsvorschrift
Leitsatz (redaktionell)
1. Nach den Regelungen des TV-ATZ besteht nur Anspruch auf Abschluss eines Altersteilzeitvertrags, nicht aber auf ein bestimmtes Modell der Arbeitszeitverteilung.
2. Der Arbeitgeber bestimmt die Arbeitszeitverteilung aufgrund seines Direktionsrechts. Die Direktionsrechtsausübung kann dabei auch durch interne ermessenslenkende Weisungen des Arbeitgebers geschehen.
Normenkette
TV-ATZ § 2 Abs. 2, § 3 Abs. 2; BGB § 315
Verfahrensgang
ArbG Flensburg (Urteil vom 15.05.2008; Aktenzeichen öD 2 Ca 1512/07) |
Tenor
1. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Flensburg vom 15.05.2008, Az.: öD 2 Ca 1512/07, abgeändert und die Klage abgewiesen.
2. Die Kosten des Rechtsstreits erster und zweiter Instanz trägt der Kläger.
3. Die Revision wird nicht zugelassen.
Gegen dieses Urteil ist das Rechtsmittel der Revision nicht gegeben; im Übrigen wird auf § 72 a ArbGG verwiesen.
Tatbestand
Die Parteien streiten über einen Anspruch des Klägers auf Abschluss eines Altersteilzeitvertrags im Blockmodell.
Der am …1948 geborene Kläger ist seit August 1989 bei der Beklagten beschäftigt. Er ist Sachgebietsleiter im Typengenehmigungsverfahren in dem Kraftfahrbundesamt in F… und ist eingruppiert in der EntgGr. 13 TVöD, vormals VergGr. II a Fallgr. 18 BAT. Bei den Typgenehmigungsverfahren handelt es sich um hochkomplexe Verfahren zur Gewährleistung und Sicherstellung von Mindeststandards hinsichtlich der Verkehrssicherheit und des Umweltschutzes von Fahrzeugen. Es ist ein schnelllebiger Bereich, der hohe Aufmerksamkeit erfordert. Den Herstellern steht es frei, bei jeder europäischen Behörde Genehmigungen einzuholen. Das Kraftfahrt-Bundesamt steht daher mit seinen Typgenehmigungen weitgehend im europäischen Wettbewerb. Die Wettbewerbsfähigkeit des Amtes hängt somit von einer ausreichenden Anzahl von geschulten und erfahrenen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern, von deren fachlicher Kompetenz, der Fähigkeit und Bereitschaft, sich auf neue Genehmigungssachverhalte und -regeln einzulassen, und ihrem Verhalten gegenüber den Antragstellern als Kunden ab. Dem Kläger als Sachgebietsleiter obliegt es, diese Anforderungen in seinem Sachgebiet um- und durchzusetzen. Dazu sind ihm 17 Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, darunter zehn Diplom-Ingenieure, als Sachbearbeiterinnen bzw. Sachbearbeiter unterstellt. Zu den Aufgaben des Klägers gehört es auch, während teilweise mehrtägiger Dienstreisen Fahrzeughersteller im In- und Ausland aufzusuchen. Während seiner Abwesenheit wird er von dem Ersten Sachbearbeiter vertreten. Dabei findet eine regelmäßige Kommunikation über Handy zwischen Vertreter und Vertretenem statt. Der Kläger ist zudem Vertreter des Referatsleiters in dessen Abwesenheit. Einen mit dem Dienstposten des Klägers vergleichbaren Dienstposten in Teilzeit gibt es im Kraftfahrt-Bundesamt nicht. Bei der Ausschreibung eines vergleichbaren Dienstpostens wies das Kraftfahrt-Bundesamt ausdrücklich darauf hin, dass dieser für Teilzeitkräfte nur dann geeignet sei, wenn diese bereit seien, ihre Stundenzahl auf Vollzeit aufzustocken.
Bereits im Sommer 2007 informierte der Kläger die Behördenleitung darüber, dass er beabsichtige, in Altersteilzeit im Blockmodell zu gehen. Nachdem die Beklagte bereits zu jenem Zeitpunkt keine Möglichkeit sah, ihm Altersteilzeit im Blockmodell zu gewähren, stellte der Kläger mit Schreiben vom 19.11.2007 einen förmlichen Antrag auf Vereinbarung von Altersteilzeit im Blockmodell.
Auf das Arbeitsverhältnis findet der Tarifvertrag zur Regelung der Altersteilzeit (TVATZ) vom 05.05.1998 mit nachfolgenden Änderungen Anwendung. Soweit hier von Belang enthält der TV-ATZ i. d. F. vom 30.06.2000 folgende Regelungen:
„§ 2 Voraussetzungen der Altersteilzeitarbeit
(1) Der Arbeitgeber kann mit Arbeitnehmern, die das 55. Lebensjahr vollendet haben, eine Beschäftigungszeit (z. B. § 19 BAT/BAT-O) von fünf Jahren vollendet haben und innerhalb der letzten fünf Jahre vor Beginn der Altersteilzeitarbeit mindestens 1080 Kalendertage in einer versicherungspflichtigen Beschäftigung nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch gestanden haben, die Änderung des Arbeitsverhältnisses in ein Altersteilzeitarbeitsverhältnis auf der Grundlage des Altersteilzeitgesetzes vereinbaren; das Altersteilzeitarbeitsverhältnis muss ein versicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis im Sinne des Dritten Buches Sozialgesetzbuch sein.
(2) Arbeitnehmer, die das 60. Lebensjahr vollendet haben und die übrigen Voraussetzungen des Absatzes 1 erfüllen, haben Anspruch auf Vereinbarung eines Altersteilzeitarbeitsverhältnisses. Der Arbeitnehmer hat den Arbeitgeber drei Monate vor dem geplanten Beginn des Altersteilzeitarbeitsverhältnisses über die Geltendmachung des Anspruchs zu informieren...