Entscheidungsstichwort (Thema)
Einstellung einer (von mehreren) kostenlosen Werksbuslinien ohne Zustimmung des Betriebsrates
Leitsatz (redaktionell)
1. Die Einrichtung oder teilweise Einstellung einer bereits eingerichteten Werksbuslinie, die der Betrieb nicht mit eigenem Wagen und eigenem Personal betreibt, unterliegt nicht dem Mitbestimmungsrecht des Betriebsrates.
2. Die Wirkungen des Gleichbehandlungsgrundsatzes erschöpfen sich in diesem Zusammenhang darauf, daß kein Arbeitnehmer, der eine bestehende Werkbuslinie benutzen möchte, ohne zwingende Gründe davon ausgeschlossen werden darf.
Orientierungssatz
Revision eingelegt (1 AZR 256/83) - Außergerichtlicher Vergleich
Verfahrensgang
ArbG Elmshorn (Entscheidung vom 10.08.1982; Aktenzeichen 2c Ca 506/82) |
Fundstellen
BB 1984, 140-141 (LT1-2) |
ArbuR 1984, 252-252 (L1-2) |
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