Entscheidungsstichwort (Thema)
Fleischkontrolleur außerhalb öffentlicher Schlachthöfe. Stückvergütung. Zusatzversorgung VBL. Gleichbehandlung. sachlicher Grund
Leitsatz (amtlich)
Ein angestellter Fleischkontrolleur, dessen Arbeitsverhältnis sich nach dem TV über die Regelung der Rechtsverhältnisse der Fleischbeschautierärzte, Fleischbeschauer und Trichinenschauer außerhalb öffentlicher Schlachthöfe vom 01.04.1969 gerichtet hat, hat keinen Anspruch auf Zahlung einer Rente, die ihm zustehen würde, wenn er während seiner Tätigkeit bei einer Zusatzversicherungseinrichtung (VBL) versichert gewesen wäre. Der Anspruch ergibt sich auch nicht über § 2 Abs. 1 BeschFG oder dem arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz.
Normenkette
ZPO § 256; BeschFG § 2 Abs. 1; GG Art. 3; Versorgungs-TV § 3
Verfahrensgang
ArbG Elmshorn (Urteil vom 17.06.1994; Aktenzeichen 5a Ca 477/94) |
Nachgehend
Tenor
Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Elmshorn vom 17. Juni 1994 geändert.
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten darüber, ob der Kläger aus seiner Beschäftigungszeit vom 01.06.1961 bis 31.08.1986 einen Anspruch auf Zahlung einer monatlichen Rente im Rahmen einer Zusatzversorgung gegen den Beklagten hat.
Der Kläger, der als Malermeister einen Malereibetrieb führte, wurde ab Dezember 1956 von dem Beklagten vertretungsweise als Fleisch- und Trichinenbeschauer eingesetzt. Mit Bestallungsurkunde vom 23.05.1961 bestellte der Beklagte den Kläger mit Wirkung vom 01.06.1961 zum Fleisch- und Trichinenbeschauer für den Fleischbeschaubezirk Bargenstedt; zugleich wurde der Kläger mit der Trichinenschau in mehreren Schlachtereien in Meldorf beauftragt. Zum 01.04.1969 ist der Kläger durch den Arbeitsvertrag der Parteien vom 29.10.1969 als „Fleischbeschauer, Trichinenschauer” eingestellt worden; das Arbeitsverhältnis bestimmte sich nach dem „Tarifvertrag über die Regelung der Rechtsverhältnisse der Fleischbeschautierärzte, Fleischbeschauer und Trichinenschauer außerhalb öffentlicher Schlachthöfe vom 01.04.1969 und den diesen ergänzenden oder ändernden Tarifverträgen”. Über seine Tätigkeit hat der Kläger dem Beklagten monatlich eine Rechnung geschickt; aufgrund der darin enthaltenen Angaben hat dieser monatlich eine Abrechnung erstellt. Wegen Erreichens der Altersgrenze seitens des Klägers endete das Arbeitsverhältnis der Parteien mit Ablauf des 31.08.1986. Mit Schreiben vom 19.08.1992 bat der Kläger unter Hinweis auf das Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 28.07.1992 den Beklagten, die Frage zu prüfen, ob er einen Anspruch auf Nachversicherung in der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes habe. Unter dem 08.12.1992 verneinte der Beklagte einen Anspruch mit Hinweis auf die tarifliche Regelung.
Der Kläger hat vorgetragen:
Der Anspruch auf Nachversicherung in der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes ergebe sich zwar weder aus individuellen Versorgungszusagen noch aus dem zugrunde liegenden Tarifvertrag, wohl aber aus dem allgemeinen arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz. Die Fleischbeschauer außerhalb öffentlicher Schlachthöfe befänden sich in einer vergleichbaren Ordnung mit den Fleischbeschauern, die in öffentlichen Schlachthöfen tätig seien. Daß Fleischbeschauer in öffentlichen Schlachthöfen die Zusatzversorgung erhielten, sei eine sachlich nicht gerechtfertigte Differenzierung. Der Ausschluß des Klägers von der Zusatzversorgung sei willkürlich.
Der Kläger hat beantragt,
festzustellen, daß der Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger beginnend mit dem 01.01.1990 eine monatliche Rente in der Höhe zu zahlen, die zu zahlen wäre, wenn der Kläger in der Zeit vom 01.06.1961 bis zum 31.08.1986 bei der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder versichert gewesen wäre, und zwar nebst 4 % Zinsen ab jeweiliger Fälligkeit.
Der Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er hat vorgetragen:
Ein Anspruch des Klägers, hinsichtlich der Zusatzversorgung anderen Beschäftigten des öffentlichen Dienstes gleichgestellt zu werden, ergebe sich nicht aus dem verfassungsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz. Der Beklagte habe nämlich eine Gruppenbildung vorgenommen, die sachlichen Kriterien entspreche.
Wegen des Sach- und Streitstandes in erster Instanz im übrigen wird auf das angefochtene Urteil des Arbeitsgerichts Elmshorn vom 17.06.1994 nebst dessen Verweisungen Bezug genommen.
Das Arbeitsgericht hat das Feststellungsbegehren des Klägers mit der Begründung für zulässig erachtet, daß die Elemente für die Berechnung des seit dem 01.01.1990 geltend gemachten Anspruchs hinreichend deutlich beschrieben seien. Das Feststellungsbegehren sei auch aufgrund des arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatzes begründet; etwas anderes ergebe sich weder aus Arbeitszeiten in unterschiedlicher Höhe noch daraus, daß der Kläger seiner Tätigkeit als Fleisch- und Trichinenbeschauer neben seiner Tätig...