Entscheidungsstichwort (Thema)
Pflichtwidrigkeit. Vereinnahmung von Geld des Arbeitgebers. Haushalts-/Wirtschaftsgeld. Beschaffung von Haushaltsgeld aus dem Vermögen des Arbeitgebers
Leitsatz (amtlich)
Der haushaltsführende Ehepartner, der in einem Arbeitsverhältnis zum anderen Ehepartner steht, handelt pflichtwidrig, wenn er eigenmächtig Geld aus dem Unternehmen des anderen Ehepartners herauszieht, um sich Haushaltsgeld zu beschaffen.
Normenkette
BGB §§ 280, 1360a
Verfahrensgang
ArbG Flensburg (Urteil vom 20.02.2008; Aktenzeichen 1 Ca 822/07) |
Tenor
1. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Flensburg vom 20.02.2008, 1 Ca 822/07, wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.
2. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten um die Rückzahlung eines Betrages, den die Beklagte aus dem Betrieb des Klägers vereinnahmt hat.
Die Beklagte ist die geschiedene Ehefrau des Klägers. Die Parteien lebten seit Januar 2006 voneinander getrennt. Die Beklagte war seit 01.07.1995 beim Kläger angestellt und übernahm Büro- und Buchhaltungsarbeiten in seinem Betrieb. Im Januar 2006 stellte der Kläger die Beklagte frei. Das Arbeitsverhältnis endete jedoch erst am 29.02.2008.
Noch während ihrer aktiven Tätigkeit für den Kläger wies die Beklagte die als Büroangestellte im klägerischen Betrieb beschäftigte Frau H. an, einen auf Herrn W. lautenden Direktversicherungsvertrag zum 01.04.2004 zu kündigen. Herr W. war Mitarbeiter des Klägers. Es ergab sich ein Rückkaufwert nebst Überschussbeteiligung in Höhe von 2.216,89 EUR. Diesen Betrag ließ sich die Beklagte auf ihr Privatkonto bei der Nord-Ostsee-Sparkasse überweisen.
Der Kläger hat gemeint, dass der Beklagten dieser Betrag nicht zustehe, weil Herr W. nicht in der Firma der Beklagten, der E. GmbH & Co. KG, sondern in der Firma O. beschäftigt war.
Der Kläger hat bestritten, dass die Beklagte berechtigt war, den Betrag im Hinblick auf im Rahmen der Ehe getätigte eigene Aufwendungen für sich persönlich zu vereinnahmen. Er habe von dem Vorgang nichts gewusst.
Nachdem der Kläger zunächst Klage in Höhe von 5.279,76 EUR erhoben hatte, hat er – nach Rücknahme der Klage im Übrigen – beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 2.216,89 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 27.04.2007 zu zahlen.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte hat behauptet, sie habe im Rahmen der Ehe persönlich oder durch die Firma E. GmbH & Co. KG für die Firma des Klägers erhebliche Beträge ausgelegt. Zudem hätten die Parteien zum Zeitpunkt der Rückzahlung gemeinsam gelebt und gewirtschaftet und miteinander abgesprochen, welche Beträge wohin gezahlt werden sollten. Aus steuerlichen Gründen habe der Rückkaufwert nicht auf das Firmenkonto fließen sollen.
Das Arbeitsgericht hat der Klage stattgegeben und dies im Wesentlichen damit begründet, dass die Beklagte sich den streitigen Betrag rechtsgrundlos von der Versicherung habe auszahlen lassen.
Gegen das ihr am 04.04.2008 zugestellte Urteil hat die Beklagte am 23.04.2008 Berufung eingelegt und gleichzeitig begründet.
Sie behauptet, über ihr Konto seien alle privaten Geschäfte der Parteien abgewickelt worden. Auch das Haushalts- und Wirtschaftsgeld sei auf dieses Konto überwiesen worden. Aufgefüllt worden sei das Konto aus den Einnahmen des Betriebs des Klägers durch Privatentnahmen von den Geschäftskonten des Klägers. Sie, die Beklagte, habe zu diesem Zweck Kontovollmacht für die Geschäftskonten besessen.
Die Beklagte beantragt,
das Urteil des Arbeitsgerichts Flensburg vom 20.02.2008 (1 Ca 822/07) abzuändern und die Klage abzuweisen.
Der Kläger beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Er verteidigt das erstinstanzliche Urteil und weist darauf hin, dass die Beklagte als Angestellte des Klägers betriebliche Gelder ohne Wissen des Klägers auf ihr Konto umgeleitet habe.
Entscheidungsgründe
Die Berufung der Beklagten ist zulässig. Sie ist dem Beschwerdewert nach statthaft (§ 64 Abs. 2 lit. b ArbGG) und form- sowie fristgerecht eingelegt und begründet worden (§ 66 Abs. 1 ArbGG i. V. m. §§ 519, 520 ZPO). Die Beklagte hat zwar weder in der Berufungsschrift noch in ihrer Berufungsbegründung einen Berufungsantrag formuliert. Das führt aber nicht zur Unzulässigkeit ihres Rechtsmittels. Es reicht aus, dass sich aus dem Inhalt der Berufungsbegründung entnehmen lässt, dass die Beklagte das Urteil des Arbeitsgerichts vollständig abgeändert wissen will (BAG 20.12.1988 – 1 ABR 63/87 – NZA 1989, 393; BGH 29.01.1987 – IX ZR 36/86 – NJW 1987, 1335).
In der Sache hat die Berufung keinen Erfolg. Das Arbeitsgericht hat die Beklagte zu Recht zur Zahlung verurteilt.
1. Der Kläger hat gegen die Beklagte Anspruch auf Zahlung des Betrages in Höhe von 2.216,89 EUR als Schadensersatz gemäß § 280 Abs. 1 BGB.
Die Beklagte hat diesen Betrag unter Verletzung der ihr als Mitarbeiterin in der Buchhaltung und im Büro obliegenden arbeitsvertraglichen Pflichten an sich auszahlen lassen. Sie hatte die finanziellen Interessen d...