Entscheidungsstichwort (Thema)
Versetzung. ordnungsgemäße Unterrichtung des Personalrats
Leitsatz (amtlich)
Der Personalrat ist auch im Rahmen des Mitbestimmungsrechts gem. § 75 Abs. 1 Nr. 3 BPersVG unaufgefordert rechtzeitig und umfassend über eine beabsichtigte Versetzung zu unterrichten. § 69 Abs. 2 Satz 1 BPersVG, wonach der Personalrat verlangen kann, daß der Dienststellenleiter die Maßnahme begründet, steht dem nicht entgegen.
Normenkette
BPersVG § 75 Abs. 1 Nr. 3, § 69 Abs. 2 S. 1, § 72 Abs. 1
Verfahrensgang
ArbG Kiel (Urteil vom 14.02.1997; Aktenzeichen 4a Ca 1706/96) |
Nachgehend
Tenor
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Kiel vom 14. Februar 1997 – 4a Ca 1706/96 – wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.
Tatbestand
Die Parteien streiten um die Wirksamkeit einer Versetzung.
Die Klägerin ist von der Beklagten mit Arbeitsvertrag vom 3. Januar 1972 als Übersetzerin eingestellt worden. Sie war bei der Wehrbereichsverwaltung I im Sprachdezernat II B 5 beschäftigt. Auf das Arbeitsverhältnis finden der Bundesangestelltentarifvertrag (BAT) vom 23. Februar 1961 und die diesen ändernden und ergänzenden Tarifverträge Anwendung. Die Vergütung der Klägerin erfolgt nach Vergütungsgruppe III Fallgruppe 1 BAT und betrug zuletzt monatlich 6.146,28 DM brutto.
Mit Schreiben vom 11. Mai 1994 kündigte die Beklagte das ordentlich unkündbare Arbeitsverhältnis außerordentlich. Auf die durch die Klägerin daraufhin erhobene Klage stellte das Arbeitsgericht Kiel mit Urteil vom 15. Februar 1995 (4c Ca 1273/974) die Unwirksamkeit der Kündigung fest. Die Berufung gegen das Urteil wurde vom Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein (3 Sa 363/95) am 15. November 1995 zurückgewiesen.
Mit Schreiben vom 29. Dezember 1995 ordnete die Beklagte die Klägerin aus dienstlichen Gründen von ihrem bisherigen Arbeitsbereich zur Heeresflugabwehrschule nach Rendsburg ab. Weiter erklärte die Beklagte, die Abordnung erfolge mit der Zielsetzung einer Versetzung zum 1. Mai 1996. Gegen die Abordnung wehrte sich die Klägerin mit Klage vor dem Arbeitsgericht Kiel (4a Ca 257/96).
Die Versetzung der Klägerin vom Sprachendezernat der Wehrbereichsverwaltung I zur Heeresflugabwehrschule in Rendsburg erfolgte sodann mit Schreiben vom 19. April 1996. Bei der Heeresflugabwehrschule in Rendsburg war mit Wirkung vom 1. Januar 1995 ein neuer bislang unbesetzt gebliebener Übersetzerdienstposten eingerichtet worden. Die Dienstpostenbewertung in Rendsburg ist laut Organisations- und Dienstpostenplan mit Vergütungsgruppe IV b BAT angesetzt. Auf diesem Arbeitsgebiet sind Übersetzungsaufträge aus den Bereich Englisch/Deutsch, Deutsch/Englisch, vor allem aus dem wissenschaftlich-technischen Fachgebiet Elektronik zu erledigen.
Die fünf Übersetzerdienstposten im Sprachendezernat der Wehrbereichsverwaltung I sind wie folgt besetzt:
ZE |
DP Bew. |
DSTG |
|
220 |
III |
SB |
Frau Ha… |
221 |
III |
SB |
Herr I. |
222 |
III |
SB |
kw 31.12.1997 |
223 |
III |
SB |
kw 31.12.1996 |
230 |
IV a |
SB |
Herr L. |
Ursprünglich war die Klägerin auf dem Dienstposten 221 eingesetzt. Der zum 31. Dezember 1996 weggefallene Dienstposten ZE 223 war seit dem 28. Februar 1995 unbesetzt, da der vorherige Dienstposteninhaber vorzeitig in den Ruhestand gegangen ist.
Die Beklagte hörte den Personalrat der Wehrbereichsverwaltung I zu der Versetzung der Klägerin an; wegen des Inhalts der Anhörung wird auf Bl. 96/97 d. A. Bezug genommen.
Der Personalrat erteilte am 7. Dezember 1995 seine Zustimmung. Der Personalrat der Flugabwehrschule in Rendsburg hörte die Beklagte mit der Begründung an:
Zuversetzung der Angestellten Ingrid H. mit Wirkung zum 1. Mai 1996 auf den Dienstposten als Übersetzer in der TE 002/ZE 012 zur Heereswehrabwehrschule.
Der Personalrat stimmte am 28. Februar 1996 der Versetzung zu. Die Versetzung der Klägerin erfolgte mit Schreiben vom 19. April 1996.
Die Klägerin hält die Versetzung für unwirksam. Sie hat bestritten, daß dienstliche Gründe für die Versetzung vorliegen und daß der Personalrat ordnungsgemäß beteiligt worden ist.
Die Klägerin hat beantragt,
festzustellen, daß die von der Beklagten ausgesprochene Versetzung unwirksam ist.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte hat vorgetragen:
Der Arbeitsanfall im Sprachendezernat der Wehrbereichsverwaltung I sei insgesamt erheblich zurückgegangen. Obwohl der kw-Vermerk auf dem Dienstposten ZE 222 erst am 31. Dezember 1997 greife, habe sie, die Beklagte, sich entschlossen, diesen Dienstposten bereits jetzt freizumachen. Die einzige Unterbringungsmöglichkeit im Wehrbereich I bestehe an der Heeresflugabwehrschule in Rendsburg. Von den vier Übersetzern, die im Sprachendezernat der Wehrbereichsverwaltung I tätig seien, sei lediglich die Klägerin geeignet, den Dienstposten in Rendsburg auszufüllen.
Das Arbeitsgericht hat der Klage stattgegeben und dies wie folgt begründet: Die Klage sei zulässig. Es liege erforderliches rechtliches Interesse für die Feststellungsklage vor. Die Klage ist auch begründet. E...