Entscheidungsstichwort (Thema)
Zahlungsanspruch. Tarifvertrag. Änderung. Altersteilzeit. Mindestnettobetrag. Einbehalt. Abführung. Umlagebeitrag. Zusatzversorgung
Leitsatz (redaktionell)
Der Aufstockungsbetrag knüpft zwar an den „Besitzstand” des nunmehr in Altersteilzeit beschäftigten Arbeitnehmers an. Nach dem erklärten Willen der Tarifvertragsparteien gewährleisten sie den Mindestnettobetrag aber nur nach Maßgabe der Rechtsverordnung und der dazu ergangenen Tabelle gem. § 5 Abs. 2 TV ATZ, so dass spätere Tarifänderungen berücksichtigt werden.
Normenkette
TV ATZ § 5 Abs. 2; KAT § 26 Abs. 3
Verfahrensgang
ArbG Elmshorn (Urteil vom 06.12.2007; Aktenzeichen 5 Ca 1746 c/07) |
Tenor
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Elmshorn vom 06.12.2007 – 5 Ca 1746 c/07 – abgeändert:
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits
Die Revision wird für den Kläger zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten um einen Zahlungsanspruch nach Änderung eines Tarifvertrages während eines Altersteilzeitarbeitsverhältnisses.
Der 1949 geborene Kläger trat im November 1975 in die Dienste der Beklagten ein. Gemäß § 2 der Dienstverträge vom 24. November 1975 und 30. Oktober 2001 richtet sich das Dienstverhältnis nach den Bestimmungen des kirchlichen Angestelltentarifes mit den zusätzlich abgeschlossenen Tarifverträgen in ihrer jeweils geltenden Fassung, was im Übrigen auch für die an ihre Stelle tretenden Tarifverträge gelten soll.
Der Kläger vereinbarte mit der Beklagten unter dem 19. Dezember 2003 einen Vertrag für Altersteilzeitarbeit auf der Grundlage des Altersteilzeitgesetzes und des Tarifvertrages zur Regelung der Altersteilzeitarbeit (TV ATZ) mit der Maßgabe, dass das Arbeitsverhältnis ab 1. Januar 2006 als Altersteilzeitarbeitsverhältnis fortgeführt wird, und zwar mit einer Arbeitsphase vom 1. Januar 2006 bis 31. Dezember 2007 und der Freizeitphase vom 1. Januar 2008 bis 31. Dezember 2009.
In § 4 Abs. 1 dieses Vertrages heißt es zur Aufstockungsleistung:
„(1) Der Arbeitnehmer erhält gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a des Altersteilzeitgesetzes in Verbindung mit § 5 Abs. 1 TV ATZ Aufstockungsleistungen in Höhe von 20 i. H. der dem Arbeitnehmer nach § 4 TV ATZ zustehenden Bezüge zuzüglich des darauf entfallenden sozialversicherungspflichtigen Teils der vom Anstellungsträger zu tragenden Umlage zur Zusatzversorgungseinrichtung, mindestens jedoch 83 v. H. des Nettobetrages des bisherigen Arbeitsentgelts gemäß § 5 Abs. 2 TV ATZ (Mindestnettobetrag).”
Wegen der weiteren Einzelheiten des Altersteilzeitarbeitsvertrages wird Bezug genommen auf die zur Akte gereichte Kopie (Bl. 8 bis 10 d. A.). Am 1. Dezember 2006 trat als Nachfolgetarifvertrag zum KAT/NEK der Kirchliche Arbeitnehmerinnentarifvertrag (KAT) in Kraft. Gemäß § 26 Abs. 3 KAT beträgt für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, deren Anstellungsträger Beteiligter einer Kirchlichen Zusatzversorgungskasse (KZVK) ist, der Betrag 1 % des Zusatzversorgungspflichtigen Entgelts. Diese Umlage beziehungsweise den Beitrag der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer behält der Anstellungsträger gemäß § 26 Abs. 1 S. 3 KAT vom Arbeitsentgelt ein.
Die Beklagte behielt auf der Grundlage von § 26 Abs. 3 KAT ab Mai 2007 von der ermittelten Nettovergütung des Klägers während der Altersteilzeit einen Betrag in Höhe von 36,51 EUR ZVK-Umlagebeitrag ein und führte diesen an die Zusatzversorgungskasse ab.
Der Kläger begehrt Auszahlung des seit Mai 2007 für 5 Monate einbehaltenden Betrages.
Der Kläger hat die Auffassung vertreten, mit dem Abzug des ZVK-Umlagebeitrages verkenne die Beklagte die Vereinbarungen des Altersteilzeitvertrages, insbesondere die Aufstockungsleistung, die gemäß § 5 Abs. 1 TV ATZ mindestens 83 % des Nettobetrages des bisherigen Arbeitsentgelts nach § 5 Abs. 2 betragen müsse. Dieser Betrag werde – unstreitig – nicht erreicht, wenn der 1-prozentige Abzug der ZVK-Umlage erfolge. Auf § 26 Abs. 3 KAT (neu) könne sich die Beklagte nicht berufen, denn der bisherige KAT/NEK, der noch bei Eintritt in das Altersteilzeitarbeitsverhältnis Anwendung gefunden habe, habe keine entsprechende Regelung enthalten.
Der Kläger hat beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, an ihn 182,55 EUR netto zu zahlen nebst Verzugszinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz auf jeweils 36,51 EUR ab dem 01.06., 01.07., 01.08., 01.09. und 01.10.2007.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte hat die Auffassung vertreten, der Einbehalt des ZVK-Umlagebeitrages sei zu Recht erfolgt, denn dies ergebe sich zwingend aus der anwendbaren Vorschrift des § 26 KAT (neu). Daran ändere auch nichts die Abwicklung des Arbeitsverhältnisses als Altersteilzeitarbeitsverhältnis. Änderungen während der Arbeitsphase seien in jedem Fall zu berücksichtigen.
Das Arbeitsgericht hat der Klage stattgegeben mit der Begründung, die Beklagte könne sich auf § 26 Abs. 3 KAT (neu) nicht berufen, weil diese Vorschrift erst zum 1. Dezember 2006 eingeführt worden sei, die Tarifvertragsparte...