Entscheidungsstichwort (Thema)
Ausschlußfrist. Bezugszeitraum. maßgeblich. abgeleitet. Anspruch. Urlaubsentgelt. Überstunden. Abbummeln. Annahmeverzug. Übung. betrieblich
Leitsatz (amtlich)
1. Sind aufgrund tariflicher Ausschlußfristen Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis verfallen, so können aus diesen verfallenen Ansprüchen abgeleitete Ansprüche nicht entstehen. Daher kann der Kläger kein weiteres Urlaubsentgelt verlangen, wenn ein Teil der Lohnansprüche des nach § 13 RTV für die gewerblichen Arbeitnehmer der Beton- und Fertigteilindustrie (Betonsteinhandwerk) Norddeutschland maßgeblichen Bezugszeitraums, wegen derer er weiteres Urlaubsentgelt fordert, nach § 20 RTV verfallen ist.
2. Läßt § 4 RTV für die gewerblichen Arbeitnehmer der Beton- und Fertigteilindustrie (Betonsteinhandwerk) Norddeutschland zu, daß Überstunden im gegenseitigen Einvernehmen auch in bezahlter Freizeit abgegolten werden, so muß ein Arbeitnehmer eine entsprechende betriebliche Übung, daß in Zeiten fehlender Arbeit die Überstunden „abgebummelt” werden, gegen sich gelten lassen, wenn er sie selbst durch entsprechendes eigenes Verhalten jahrelang in der Vergangenheit mitgetragen hat. Der Arbeitnehmer ist daher gehindert, das „Abbummeln” zu verweigern und statt dessen den Arbeitgeber durch ergebnisloses Anbieten der Arbeit in Annahmeverzug zu versetzen.
Normenkette
§§ 4, 13, 20 RTV für die gewerblichen Arbeitnehmer der Beton- und Fertigteilindustrie (Betonsteinhandwerk) Norddeutschland
Verfahrensgang
ArbG Neumünster (Urteil vom 02.04.1997; Aktenzeichen 3b (2d) Ca 2632/96) |
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Neumünster vom 2. April 1997 – 3b (2d) Ca 2632/96 – wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
…
Gründe
Die Parteien streiten über Urlaubsentgelt und weitere Vergütungsansprüche.
Wegen des Sach- und Streitstandes, wie er in erster Instanz zur Entscheidung angestanden hat, wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils verwiesen. Wegen des Vorbringens in der Berufungsinstanz wird auf den Inhalt der in der Berufung gewechselten Schriftsätze nebst deren Anlagen Bezug genommen.
1. Die Berufung ist zulässig.
Die Berufung ist innerhalb der Berufungsfrist eingelegt worden. Sie ist auch nicht verspätet begründet worden. Zwar ist die Berufungsfrist durch den Beschluß des Landesarbeitsgerichts bis zum 23. Juli 1997 verlängert worden und nach dem Eingangsstempel der Briefannahmestelle 1 des Land-, Amts-, Finanz-, Sozialgerichts und Staatsanwaltschaft Kiel erst am 24. Juli 1997 dort und am selben Tage beim Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein ausweislich des Eingangsstempel vom selben Tage eingegangen. Damit wäre die Berufung verspätet.
Der Kläger hat jedoch glaubhaft gemacht, daß die Berufungsbegründung tatsächlich innerhalb der Frist, nämlich bereits am 23. Juli 1997 in den Nachtbriefkasten der Gerichte vor dem Gerichtshaus Deliusstraße 22 eingeworfen worden ist.
a) Das folgt aus der eidesstattlichen Versicherung des Rechtssekretärs Thomas Me… vom 7. August 1997, der angegeben hat, daß er beim Verlassen des Büros am 23. Juli 1997 gegen 18.30 Uhr die Gerichtspost, darunter den von ihm diktierten Schriftsatz zur Berufungsbegründung in dieser Sache, vollständig mitgenommen und gegen 18.40 Uhr in den Gerichtsbriefkasten vor dem Gerichtshaus in der Deliusstraße 22 eingeworfen habe.
b) Dem entspricht auch die eidesstattliche Versicherung der Verwaltungsangestellten der D. Rechtsstelle Kiel, Susanne Pa…, die angegeben hat, daß sie am 23. Juli 1997 den Schriftsatz zur Berufungsbegründung in dieser Sache geschrieben und dem Rechtssekretär Thomas Me… anschließend zur Unterschrift vorgelegt habe; nachdem sie den Schriftsatz unterzeichnet zurückerhalten habe, habe sie ihn zur Mitnahme zum Gericht bereitgestellt, anschließend habe sie den Umschlag mit der Aufschrift Landesarbeitsgericht, in dem sich der Schriftsatz befunden habe, in den für den Postausgang der Gerichtspost vorgesehenen Ablagekasten gelegt; es sei bei ihnen üblich, daß die Gerichtspost abends von einem der Rechtssekretäre mitgenommen und in den Nachtbriefkasten beim Gerichtshaus eingeworfen werde.
c.) Letztlich ergibt sich die Glaubwürdigkeit des Vorbringens auch aus dem Vermerk der Leiterin der Geschäftsstelle des Landesarbeitsgerichts, die unter dem 29. Juli 1997 u. a. darin festgehalten hatte, sie habe den Verdacht, daß die Schriftsätze des D., gestempelt von der Briefannahmestelle 1 mit dem Datum vom 24. Juli 1997 – mit der 10.00 Uhr-Post erhalten – tatsächlich Post aus dem Nachtbriefkasten wäre und falsch abgestempelt worden sei, nämlich erst, nachdem bereits Post vom 24. Juli 1997 eingegangen und gestempelt worden sei. Wahrscheinlich sei der Nachtbriefkasten erst später gelehrt worden und deshalb vergessen worden, den Stempel wieder zurückzustellen.
Die Kammer ist aufgrund der eidesstattlichen Erklärungen davon überzeugt, daß der Berufungsbegründungsschriftsatz rechtzeitig, nämlich noch am 23. Juli 1997, in dem für die Gerichte des Gerichtshauses bestimmten Nachtbri...