Entscheidungsstichwort (Thema)

Außerordentliche Kündigung. Abmahnung. Auszubildender. Führung der Berichtshefte

 

Leitsatz (redaktionell)

Führt ein Auszubildender vorgeschriebene Berichtshefte nicht oder nicht ordnungsgemäß, so kann dies die außerordentliche Kündigung eines Berufsausbildungsverhältnisses nach vorheriger einschlägiger Abmahnung rechtfertigen.

 

Normenkette

BBiG § 15 Abs. 2 Nr. 1

 

Verfahrensgang

ArbG Elmshorn (Urteil vom 12.12.2001; Aktenzeichen 4 Ca 962 b/01)

 

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Elmshorn vom 12.12.01 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Der Streitwert für das Berufungsverfahren beträgt 1.457,18 EUR.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten darüber, ob ihr Ausbildungsverhältnis durch die fristlose Kündigung der Beklagten gemäß Schreiben vom 12.04.01 beendet worden ist.

Wegen des Sach- und Streitstandes in erster Instanz wird auf das angefochtene Urteil des Arbeitsgerichts Elmshorn vom 12.12.2001 nebst dessen Verweisungen Bezug genommen. Das Arbeitsgericht hat das Feststellungsbegehren des Klägers mit der Begründung abgewiesen, dass die Nichterstellung der Berichte einen Grund zur außerordentlichen Kündigung des Ausbildungsverhältnisses darstelle. Die Beklagte habe den Kläger wiederholt ermahnt sowie mündlich und schriftlich abgemahnt. Das Verhalten des Klägers habe der Beklagte nicht hinzunehmen brauchen, auch wenn der Kläger in der Schule gute Leistungen aufgewiesen habe.

Gegen dieses Urteil hat der Kläger form- und fristgerecht Berufung eingelegt und begründet.

Er trägt vor:

Dem Kläger werde einzig und allein vorgeworfen, seiner Verpflichtung, die Berichtshefte ordnungsgemäß zu führen und regelmäßig vorzulegen, nicht nachgekommen zu sein. Im Kündigungszeitpunkt sei überhaupt nicht absehbar gewesen, dass der Kläger tatsächlich wegen fehlender Berichte nicht zur Prüfung zugelassen worden wäre. Schließlich hätte er bis zur Prüfung die fehlenden Berichte noch nachschreiben können. Dass der Kläger zur Prüfung nicht angemeldet bzw. möglicherweise wegen eines nicht vollständigen Berichtshefts nicht zugelassen werde, sei kein Kündigungsgrund. In diesem Fall würde das Ausbildungsverhältnis durch Zeitablauf, wie im Ausbildungsvertrag vorgesehen, enden. Darüber hinaus treffe es nicht zu, dass der Kläger hinsichtlich der Berichtshefte beharrlich gegen Pflichten aus dem Ausbildungsverhältnis verstoßen habe. Im Übrigen sei das Urteil auch hinsichtlich der Interessenabwägung zu beanstanden. Hierbei sei dem besonderen Charakter des Berufsausbildungsverhältnisses entsprechend stets die im Zeitpunkt der Kündigung bereits zurückgelegte Ausbildungszeit im Verhältnis zur Gesamtdauer der Ausbildung zu berücksichtigen. Der Kläger habe sich bereits im vierten Ausbildungsjahr befunden, gute Leistungen in der Berufsschule erbracht und keine unentschuldigten Fehlzeiten gehabt. All dies habe das Arbeitsgericht weniger schwer wiegen lassen als die Befürchtung der Beklagten, der Kläger werde nicht zur mündlichen Prüfung zugelassen und das Ausbildungsverhältnis verlängere sich dadurch um ein Jahr.

Der Kläger beantragt,

das Urteil des Arbeitsgerichts Elmshorn vom 12.12.2001 – 4 Ca 962 b/01 – abzuändern und festzustellen, dass das Ausbildungsverhältnis der Parteien durch die Kündigung der Beklagten vom 12.04.2001 nicht beendet worden ist.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie trägt vor, nach § 15 BBiG könne ein Ausbildungsverhältnis bei schwerem Fehlverhalten gekündigt werden.

Wegen weiterer Einzelheiten des Parteivorbringens im Berufungsrechtszuge wird auf den Inhalt der vorbereitend gewechselten Schriftsätze verwiesen. Das Berufungsgericht hat gemäß Beweisbeschluss vom 15.03.2002 Beweis erhoben durch Einholung einer schriftlichen Auskunft der Handwerkskammer Lübeck. Auf den Inhalt des Beweisbeschlusses sowie die schriftliche Auskunft der Handwerkskammer Lübeck vom 18.03.2002 wird verwiesen. Ergänzend wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.

 

Entscheidungsgründe

Die Berufung des Klägers ist zulässig, aber nicht begründet. Mit dem angefochtenen Urteil ist die Berufungskammer der Auffassung, dass das Ausbildungsverhältnis der Parteien durch die fristlose Kündigung der Beklagten gemäß Schreiben vom 12.04.2001 beendet worden ist. Die Einwendungen des Klägers im Berufungsverfahren sind nicht geeignet, ein anderes Ergebnis zu rechtfertigen. Die rechtlichen Voraussetzungen des wichtigen Grundes nach § 15 Abs. 2 Nr. 1 BBiG entsprechen denen des § 626 Abs. 1 BGB; allerdings wird der Inhalt des Ausbildungsverhältnisses im Sinne des BBiG auch und gerade durch die in den §§ 6 und 9 BBiG für beide Vertragspartner ausdrücklich gesetzlich festgelegten Pflichten bestimmt. Der Ausbildende hat den Auszubildenden u. a. „zum Führen von Berichtsheften anzuhalten, soweit solche im Rahmen der Berufsausbildung verlangt werden, und diese durchzusehen” – § 6 Abs. 1 Nr. 4 BBiG –. In dem Ausbildungsvertrag der Parteien ist in § 4 Ziff. 7 bestimmt, dass der Auszubildende „ein vorges...

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