REVISION / ZUGELASSEN NEIN

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Verkürzung der Ausbildungszeit – Ausschlußfrist

 

Leitsatz (amtlich)

1. Die gem. § 29 Abs. 1 BBiG i.Verb.m. der Berufsschul-AnrechnungsVO von 1974 vorgeschriebene Verkürzung der Ausbildungszeit ist zwingend und unterliegt nicht der Vertragsfreiheit.

2. Ansprüche von volljährigen Auszubildenden unterliegen der Ausschlußfrist gem. § 16 des MTV für die gewerblichen Arbeitnehmer des metallverarbeitenden Handwerks in Schleswig-Holstein.

 

Normenkette

BBiG § 29; Manteltarifvertrag für die gewerblichen Arbeitnehmer des metallverarbeitenden Handwerks Schl.-Holst. § 16

 

Verfahrensgang

ArbG Elmshorn (Urteil vom 20.05.1987; Aktenzeichen 2c Ca 278/87)

 

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Elmshorn vom 20. Mai 1987 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Der Streitwert wird für das Schlußurteil auf 2.720,– DM festgesetzt.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten darüber, ob der Beklagte an den Kläger die ihm zustehende Ausbildungsvergütung gezahlt hat. Der Kläger verlangt aus beendetem Ausbildungsverhältnis Zahlung der Vergütungsdifferenz in Höhe der Klagforderung.

Der 21 Jahre alte Kläger hat die zweijährige Berufsfachschule – Fachgebiet Metalltechnik – besucht. Im Anschluß hieran haben die Parteien ein Berufsausbildungsverhältnis mit Wirkung ab 01. August 1984 mit dem Berufsziel Maschinenbauer begründet, auf das die Tarifverträge des metallverarbeitenden Handwerks in Schleswig-Holstein anwendbar sind. Dem Ausbildungsverhältnis liegt ein Berufsausbildungsvertrag vom 08. Mai 1984 zugrunde. Die Parteien hatten zunächst entsprechend der Ausbildungsordnung eine Ausbildungsdauer vom 01. August 1984 bis 31. Januar 1988 festgelegt, ohne die nach der Berufsfachschul-Anrechnungs-Verordnung vom 04. Juli 1972 für den Berufsfachschulbesuch anzurechnende Zeit von 12 Monaten zu berücksichtigen. Die Handwerkskammer hat aus diesem Grunde den Berufsausbildungsvertrag, der ihr zur Eintragung in das Verzeichnis der Berufsausbildungsverhältnisse eingereicht worden ist, dahingehend geändert, daß das Berufsausbildungsverhältnis unter Anrechnung einer Vorbildungszeit von 12 Monaten am 31. Januar 1987 endet. Am 31. Oktober 1984 legte der Beklagte dem Kläger ein Schreiben vom gleichen Tage vor, durch das erneut eine Ausbildungszeit von 3 1/2 Jahren festgelegt wird und auf eine Verkürzung der Ausbildungszeit verzichtet wird. Der Kläger hat dieses Schreiben unterzeichnet (Bl. 7 d. A.). Die Handwerkskammer hat daraufhin durch Schreiben vom 07. November 1984 die Ausbildungszeit wiederum auf 3 1/2 Jahre verlängert. Der Kläger hat am 27. Januar 1987 die Abschlußprüfung bestanden.

Der Beklagte zahlte ab 01. August 1984 an den Kläger die tarifliche Vergütung für das erste Ausbildungsjahr, für die Zeit ab 01. August 1985 für das zweite Ausbildungsjahr und ab 01. August 1986 für das dritte Ausbildungsjahr. Streitig zwischen den Parteien ist, ob der Kläger bereits für die Zeit ab 01. August 1984 einen Anspruch auf tarifliche Ausbildungsvergütung für das zweite Ausbildungsjahr, für die Zeit ab 01. August 1985 für das dritte Ausbildungsjahr und für die Zeit ab 01. August 1986 für das vierte Ausbildungsjahr hat. Die Berechnung der Forderungen des Klägers ist der Höhe nach zwischen den Parteien nicht streitig.

Der Kläger hat mit seiner beim Arbeitsgericht am 13. Februar 1987 eingegangenen, dem Beklagten am 17. Februar 1987 zugestellten Klage erstmals die Zahlung der Vergütungsdifferenzen verlangt. Er hat außerdem in der Klageschrift die Anfechtung der von ihm unterzeichneten Erklärung vom 31. Oktober 1984 erklärt.

Der Kläger hält die Erklärung vom 31. Oktober 1984 gemäß § 29 Abs. 3 des Berufsbildungsgesetzes (BBiG) für nichtig. Er hat behauptet, er sei vom Beklagten zur Unterzeichnung rechtswidrig genötigt worden. Der Beklagte habe bei Vorlage der Erklärung wörtlich gesagt:

„Ich bin nicht damit einverstanden, daß Du eine Verkürzung der Ausbildungszeit bekommst. Hier, unterschreibe die Erklärung, die ich vorbereitet habe. Wenn Du das nicht tust, schmeiße ich Dich raus!”

Der Kläger hat beantragt,

den Beklagten zu verurteilen, an den Kläger 2.760,– DM netto nebst 4 % Zinsen zu zahlen, und zwar auf 1.020,– DM seit dem 1.8.1985, weiteren 1.020,– DM seit dem 1.8.1986 und weiteren 720,– DM seit dem 1.2.1987.

Der Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Der Beklagte hat die Drohung bestritten. Er hat die Auffassung vertreten, daß die Eintragung der 3 1/2jährigen Lehrzeit rechtskräftig sei, da der Berufsausbildungsvertrag in die Lehrlingsrolle der Handwerkskammer L. eingetragen worden sei.

Das Arbeitsgericht hat nach Durchführung einer Beweisaufnahme durch Vernehmung der Zeugin W. die Klage abgewiesen. Es hat seine Entscheidung damit begründet, daß der darlegungs- und beweispflichtige Kläger dafür beweispflichtig geblieben sei, daß der Beklagte den Arbeitsvertrag mittels Drohung geändert habe.

Der Kläger hat gegen das ihm am 05. Juni 1987 zugestellte Urteil des Arbeitsgerichts am 03. Juli 1987 Berufung einge...

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