Verfahrensgang
ArbG Bremen (Urteil vom 04.11.1999; Aktenzeichen 1 Ca 1186/99) |
Nachgehend
Tenor
Auf die Berufung des Klägers hin, wird das Urteil des Arbeitsgerichts Bremen vom 04.11.1999, Az.: 1 Ca 1186/99, wie folgt abgeändert:
1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger DM 2.784,40 brutto nebst 4 % Zinsen auf den verbleibenden Nettobetrag seit dem 01.02.1999 zu zahlen.
2. Im übrigen wird die Klage abgewiesen.
3. Der Kläger trägt 68 % der Kosten des Rechtsstreits, die Beklagte 32 %.
4. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf DM 8.819,20 festgesetzt.
5. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
6. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten um restliche Ausbildungsvergütungsansprüche des Klägers gegenüber der Beklagten.
Der Kläger war vom 01.12.1996 bis zum 31.01.1999 als Auszubildender im Ausbildungsberuf Brunnenbauer bei der Beklagten beschäftigt.
In dem Berufsausbildungsvertrag der Parteien vom 09.12.1996 heißt es u. a.:
A |
Die Ausbildungszeit beträgt nach der Ausbildungsordnung 36 Monate. Hierauf wird 1. …, 2. Schulabschluss: Fachhochschulreife/schulischer Teil, 3. … mit 6 Monaten angerechnet. Die betriebliche Ausbildung dauert demnach Vom 01.12.1996 bis 31.05.1999 |
D |
Der Ausbildende zahlt dem Lehrling (Auszubildenden) eine angemessene Vergütung, sie beträgt z. Zt. monatlich DM 1.044,50 brutto im 1. Ausbildungsjahr, DM 1.624,70 brutto im 2. Ausbildungsjahr, DM 2.050,30 brutto im 3. Ausbildungsjahr, DM … im 4. Ausbildungsjahr, Soweit Vergütungen tariflich geregelt sind, gelten mindestens die jeweils gültigen Sätze. |
B |
… |
E |
… |
C |
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F |
… |
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G |
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H |
… |
Diese im Berufsausbildungsvertrag geregelten Berufsausbildungsvergütungen im ersten, zweiten und dritten Berufsausbildungsjahr entsprechen ihrer Höhe nach den im Tarifvertrag über die Berufsausbildung im Baugewerbe (BBTV) festgelegten Ausbildungsvergütungen zum Zeitpunkt des Abschlusses des Berufsausbildungsvertrages. Nach Abschluss des Berufsausbildungsvertrages reduzierten die Tarifvertragsparteien des Baugewerbes die tariflich geregelten Ausbildungsvergütungen mit Wirkung vom 01.04.1997 an, um jeweils 9,5 %. Die Beklagte hat daraufhin ab 01.04.1999 an den Kläger die tariflich festgelegte niedrigere Vergütung in Höhe von DM 947,80 gezahlt. Vergütung für das zweite Ausbildungsjahr hat die Beklagte an den Kläger ab dem 01.12.1997 in Höhe von DM 1.470,00 entsprechend der ab 01.04.1997 geltenden tariflich geregelten Ausbildungsvergütung gezahlt, die sich ab April 1998 auf DM 1.492,10 brutto erhöhte. Für die Monate Dezember 1998 und Januar 1999 erhielt der Kläger Ausbildungsvergütung in Höhe von jeweils DM 1.884,70 brutto entsprechend der tariflich geregelten Ausbildungsvergütungen.
Mit seiner beim Arbeitsgericht Bremen am 14.06.1999 eingegangenen Klage macht der Kläger zum einen die Zahlung von Ausbildungsvergütung für das zweite Ausbildungsjahr bereits ab Juni 1997 und für das dritte Ausbildungsjahr ab Juni 1998 und zum anderen, die Differenz zwischen den im Ausbildungsvertrag für die jeweiligen Ausbildungsjahre genannten Vergütungsbeträge und den abgesenkten tarifvertraglichen Ausbildungsvergütungen für die jeweiligen Ausbildungsjahre geltend.
Der Kläger hat vorgetragen, die Beklagte habe das Ausbildungsverhältnis fehlerhaft abgerechnet. Aufgrund der Anrechnung seiner Fachhochschulreife auf die Ausbildungszeit mit 6 Monaten, sei er bereits ab 01.06.1997 im zweiten Ausbildungsjahr gewesen und habe deshalb ab diesem Jahr Anspruch auf Vergütung für das zweite Ausbildungsjahr und ab 01.06.1998 sei er im dritten Ausbildungsjahr gewesen, mit Anspruch auf Vergütung für das dritte Ausbildungsjahr.
Darüber hinaus sei es der Beklagten verwehrt gewesen, die tarifvertraglich festgelegte Kürzung der Ausbildungsvergütungen für das erste, zweite und dritte Ausbildungsjahr auf den zwischen den Parteien bestehenden Ausbildungsvertrag anzuwenden, da die Parteien unter D. ein beziffertes Mindestgehalt für die Ausbildungszeit festgeschrieben hätten.
Der Kläger hat beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger DM 8.819,20 brutto nebst 4 % Zinsen auf den verbleibenden Nettobetrag seit dem 01.02.1999 zu zahlen.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte hat vorgetragen,
die vertraglich vereinbarte Verkürzung der Ausbildungszeit aufgrund des Schulabschlusses des Klägers habe auf die Höhe seiner Ausbildungsvergütung keinen Einfluss. Gemäß § 4 des Tarifvertrages über die Berufsausbildung im Baugewerbe (BBTV) wirke sich die Anrechnung von Ausbildungszeiten auf die Ausbildungsvergütung nur dann zugunsten des Auszubildenden aus, wenn die Anrechnung aufgrund des Besuches einer berufsbildenden Schule oder einer anderen Ausbildungsstätte erfolgt sei. Die vom Kläger besuchte Schule zur Erlangung der Fachhochschulreife sei weder eine „andere Ausbildungsstätte” i. S. der tariflichen Bestimmung, noch sei der Besuch der Schule im schulischen Bereich nach der Anrechnungsverordnung vom 17.07.1978 zu berücksichtigen.
Die Bekl...