Verfahrensgang

ArbG Flensburg (Urteil vom 11.05.1999; Aktenzeichen 2 Ca 118/99)

 

Nachgehend

BAG (Urteil vom 24.10.2000; Aktenzeichen 9 AZR 610/99)

 

Tenor

Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Flensburg vom 11.05.1999 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten darüber, ob der Beklagte berechtigt war, vom Lohn des Klägers für September 1998 573,30 DM brutto einzubehalten.

Auf die Arbeitsverhältnisse im Betrieb wendet der Beklagte hinsichtlich der Urlaubsregelungen die Bestimmungen des Manteltarifvertrages für die Metallindustrie Hamburgs und Umgebung sowie Schleswig-Holstein (im folgenden: MTV Metallindustrie) an. Die in § 10 Ziffer 10.3 MTV Metallindustrie vorgesehene zusätzliche Urlaubsvergütung (im folgenden: Urlaubsgeld) wird im Betrieb des Beklagten im Mai eines jeden Jahres ausgezahlt. Mit der Lohnabrechnung für Mai 1998 zahlte der Beklagte dem Kläger das gesamte Urlaubsgeld für 30 Urlaubstage im Kalenderjahr 1998 in Höhe von insgesamt 2.437,50 DM brutto. Von den ihm in diesem Jahr zustehenden 30 Urlaubstagen nahm der Kläger 23 Tage Urlaub in Freizeit. Zum 30.09.1998 ist der Kläger durch Eigenkündigung aus dem Arbeitsverhältnis ausgeschieden. Vom Septembergehalt des Klägers hat der Beklagte 573,30 DM brutto einbehalten.

Der Kläger hat vorgetragen:

Da es sich bei dem Urlaubsgeld um eine Gratifikationsleistung handele, sei der Beklagte nicht berechtigt gewesen, den gezahlten Gesamtbetrag zu quoteln. Die Gratifikation, mit der Betriebstreue entlohnt werde, könne nur zurückgefordert werden, wenn eine entsprechende Rückzahlungsklausel vereinbart sei. Vorliegend fehle sowohl eine tarifliche als auch eine vertragliche Regelung.

Der Kläger hat beantragt,

den Beklagten zu verurteilen, an den Kläger 573,30 DM brutto zuzüglich 4 % Zinsen seit dem 05.11.1998 zu zahlen.

Der Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Er hat vorgetragen:

Gemäß § 10 Ziff. 4 des einschlägigen MTV Metallindustrie sei der Urlaubsanspruch des Klägers zu zwölfteln, so daß der Kläger hinsichtlich des zusätzlichen Urlaubsgeldes in Höhe des einbehaltenen Betrages überzahlt gewesen sei. Deshalb habe, nachdem der Kläger zum 30.09. ausgeschieden sei, hinsichtlich des überzahlten Betrages ein Bereicherungsanspruch bestanden.

Wegen des Sach- und Streitstandes in erster Instanz im übrigen wird auf das angefochtene Urteil des Arbeitsgerichts Flensburg vom 11.05.1999 nebst dessen Verweisungen Bezug genommen.

Das Arbeitsgericht hat dem Zahlungsbegehren des Klägers mit der Begründung entsprochen, daß der Beklagte nicht berechtigt gewesen sei, vom Lohn des Klägers für September 1998 einen Betrag von 573, 30 DM brutto einzubehalten; denn eine fällige Gegenforderung, mit der er gegen den Lohnanspruch des Klägers hätte aufrechnen können, habe nicht bestanden, insbesondere nicht wegen der vollen Auszahlung des Urlaubsgeldes mit der Abrechnung für Mai 1998. Hinsichtlich der Jahressonderzuwendung, um die es sich bei dem Urlaubsgeld handele, bestehe keine Rückzahlungsklausel, auch keine tarifvertragliche in § 10 MTV Metallindustrie.

Gegen dieses Urteil hat der Beklagte form- und fristgerecht Berufung eingelegt und begründet.

Er trägt vor:

Dem Kläger habe nur Urlaubsgeld für 23 Urlaubstage zugestanden, so daß sich eine Rückforderung des überzahlten Betrages nach den Grundsätzen der ungerechtfertigten Bereicherung ergebe. Aus dem tariflichen Wortlaut in § 10 Ziffer 10.3.1 MTV Metallindustrie werde deutlich, daß ein Rechtsgrund für die Zahlung nur dann bestehe, wenn der Arbeitsnehmer auch tatsächlich Urlaub genommen habe. Da sich die Höhe des Urlaubsgeldes nach den tatsächlichen Urlaubstagen bemesse, errechne sich das Urlaubsgeld nach der Anzahl der zustehenden Urlaubstage. Aus dieser Akzessorietät zwischen Urlaubsgeld und Urlaubstagen ergebe sich, daß ein Anspruch auf Urlaubsgeld in der Höhe entfalle, in der kein Urlaub genommen worden sei. Entgegen dem erstinstanzlichen Urteil handele es sich bei dem zusätzlich gezahlten Urlaubsgeld nicht um eine Gratifikation. Fehl gehe die Auffassung des Klägers, daß eine Rückforderung deshalb ausscheide, weil eine vertragliche oder tarifliche Rückzahlungsklausel nicht bestehe. Einer derartigen Klausel bedürfe es angesichts § 812 BGB nicht. Hinsichtlich des gezahlten Betrages sei der Kläger nicht entreichert.

Der Beklagte beantragt,

das Urteil des Arbeitsgerichts Flensburg vom 11.05.1999 – 2 Ca 118/99 – abzuändern und die Klage vom 29.01.1999 abzuweisen.

Der Kläger beantragt,

Die Berufung zurückzuweisen.

Er trägt vor:

Bei dem zusätzlichen Urlaubsgeld handele es sich um eine Leistung des Beklagten, die als Gratifikation ausgestaltet sei. Um das dem Kläger für 7 Tage Urlaub gezahlte Urlaubsgeld zurückfordern zu können, hätte es einer ausdrücklichen Rückzahlungsklausel bedurft, die weder einzelvertraglich vereinbart noch in § 10 MTV Metallindustrie vorhanden sei. Da der Kläger das Urlaubsgeld zu Recht erhalten habe, seien die Grundsätze der ungerechtfertigten Bereic...

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