Revision / zugelassen ja
Entscheidungsstichwort (Thema)
Höhergruppierung von Küchenmeistern in Truppenküchen
Leitsatz (amtlich)
Als handwerklich tätige Arbeiter i. S. der Tätigkeitsmerkmale zur Vergütungsgruppe VI b Fallgruppe. 3 BAT (Meistertarifvertrag) sind auch solche Arbeiter anzusehen, die reine Handarbeit und keine eigentliche handwerkliche Tätigkeit ausüben.
Normenkette
BAT §§ 22-23
Verfahrensgang
ArbG Kiel (Urteil vom 22.04.1982; Aktenzeichen 3 (4) Sa 315/82) |
Tenor
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Kiel vom 22.4.1982 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Der Kläger ist seit dem 1. Mai 1978 bei der Beklagten als Küchenmeister in der Truppenküche der Marinewaffenschule in Eckernförde im Angestelltenverhältnis tätig. Auf sein Arbeitsverhältnis finden der Bundesangestelltentarifvertrag (BAT) und die diesen ändernden und ergänzenden Tarifverträge Anwendung. Der Kläger ist laut Arbeitsvertrag „außertariflich” in die Verg.Gr. VII BAT eingestuft.
Am 30. Juni 1977 hatte er die Meisterprüfung als Küchenmeister bestanden. Ihm unterstehen in der Truppenküche bei der Beklagten drei Köche und 24 Aushilfskräfte. Er machte erfolglos mit Schreiben vom 18. April 1980 die Höhergruppierung in die Verg.Gr. VI b BAT gegenüber der Beklagten geltend, mit der vorliegenden Klage begehrt der Kläger die Differenzbeträge zwischen der Verg.Gr. VII und der Verg.Gr. VIb BAT für die Zeit vom 1. Juni bis zum 31. Dezember 1980.
Der Kläger hat die Auffassung vertreten, er sei gemäß §22 BAT in Verg.Gr. VIb BAT eingruppiert. Er hat seinen Vortrag durch Rechtsausführungen ergänzt.
Der Kläger hat beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, an ihn 1.466,71 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 23. März 1982 zu zahlen.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte hat den Kläger zutreffend für außertariflich eingruppiert gehalten. Der Kläger erfülle nicht die in der Verg.Gr. VIb BAT Fallgruppe 3 enthaltenen Tätigkeitsmerkmale. Zudem sei ein Bewährungsaufstieg aus einer außertariflichen Eingruppierung nicht möglich.
Das Arbeitsgericht hat die Beklagte durch Urteil vom 22.4.1982 dem Klagantrag gemäß verurteilt. Es hat zur Begründung ausgeführt: Der Kläger sei als Küchenmeister, dem mehrere Köche und Küchenhilfskräfte zugeteilt seien, Angestellter. Sein Arbeitsverhältnis werde deshalb vom BAT erfaßt. Wegen der Eingruppierung eines Küchenmeisters bestehe im BAT eine Tariflücke, zu deren Schließung nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts die Merkmale der Vergütungsgruppen VII Fallgruppe 2 und VI b, Fallgruppe 3 des Tarifvertrages für Meister und technische Angestellte mit besonderen Aufgaben vom 18.4.1980 heranzuziehen seien. Danach erfülle der Kläger die Merkmale der geforderten Tarifgruppe. Er führe nämlich die Aufsicht über eine größere Gruppe von handwerklich tätigen Arbeitnehmern. Als solche seien die ihm unterstellten 24 Küchenhilfskräfte anzusehen. Diese verrichteten zwar ebensowenig wie die Köche und Küchenmeister im streng rechtlichen und fachbezogenen Sinne handwerkliche Tätigkeiten. Da die Anwendung der Vergütungsgruppe VIb BAT jedoch im Wege der Lückenausfüllung erfolge, weil Köche und Küchenmeister anderen im Handwerksbereich tätigen Meistern gleichzusetzen seien, treffe das auch entsprechend auf die Küchenhilfskräfte zu. Wegen der weiteren Einzelheiten der Begründung und zur weiteren Sachdarstellung wird auf das angefochtene Urteil nebst seinen Verweisungen Bezug genommen.
Gegen das ihr am 4.5.1982 zugestellte Urteil hat die Beklagte am 3.6.1982 Berufung eingelegt und hat diese am 11.6.1982 begründet.
Sie beantragt,
das angefochtene Urteil zu ändern und die Klage abzuweisen.
Der Kläger beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Zur Begründung ihrer Berufungsanträge wiederholen die Parteien im wesentlichen ihr erstinstanzliches Vorbringen.
Die Beklagte meint, das Arbeitsgericht habe zu Unrecht die Küchenhilfskräfte handwerklich tätigen Arbeiten gleichgestellt. Das könne im Wege der Lückenausfüllung allenfalls bei den Küchenmeistern und Köchen geschehen, nicht aber bei den Hilfskräften, die nicht entfernt handwerklich, sondern nur mit einfachen Hilfstätigkeiten beschäftigt seien.
Der Kläger verteidigt dagegen das angefochtene Urteil, das er im Ergebnis und der Begründung für zutreffend hält.
Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien im einzelnen wird auf den vorgetragenen Inhalt der von ihnen gewechselten Schriftsätze Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Berufung der Beklagten ist zulässig, in der Sache aber unbegründet.
Die Berufungskammer ist in Übereinstimmung mit dem angefochtenen Urteil der Überzeugung, daß dem Kläger die geforderte Vergütung entsprechend den Tätigkeitsmerkmalen der Verg.Gr. VIb BAT zusteht. Sie folgt auch der Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 19.1.1980 (AP Nr. 31 zu §§ 22, 23 BAT 1975), nach welcher der Kläger als Küchenmeister in der Truppenküche der Marinewaffenschule in Eckernförde als Angestellter anzusehen ist, sein Arbeitsverhältnis de...