Normenkette
MBG S-H § 77 Abs. 4
Verfahrensgang
ArbG Kiel (Urteil vom 02.05.1997; Aktenzeichen 2 Ca 1112 c/97) |
Nachgehend
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Kiel vom 2. Mai 1997 – 2 Ca 1112 c/97 – wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
Die Revision wird zugelassen.
…
Tatbestand
Die Parteien streiten über den rechtlichen Beendigungszeitpunkt des zwischen den Parteien bestehenden Arbeitsverhältnisses.
Der am 5. Juni 1964 geborene Kläger war auf der Grundlage des Arbeitsvertrages vom 20. Juli 1994 mit Wirkung vom 1. August 1994 in einem von der Deutschen Forschungsgemeinschaft finanzierten Beschäftigungsverhältnis bei dem Historischen Seminar der Christian-Albrechts-Universität des beklagten Landes zur Erledigung von Aufgaben in dem Forschungsvorhaben „Hanse und Flandern” ursprünglich befristet bis zum 31. Juli 1996 tätig. Das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis bestimmt sich kraft einzelvertraglicher Vereinbarung nach dem Bundesangestelltentarifvertrag (BAT) – ggf. der Sonderregelung SR 2 y – und den diesen ergänzenden oder ändernden Tarifverträgen. Der Kläger erhält Vergütung nach der Vergütungsgruppe II a BAT. Gemäß Schreiben vom 13. Juni 1996 kamen die Parteien überein, den Zeitarbeitsvertrag bis zum 31. Juli 1997 zu verlängern.
Die Parteien streiten darüber, ob der Kläger als Ersatzmitglied des Personalrates (W) gemäß dem Mitbestimmungsgesetz Schleswig-Holstein (MBG S-H) einen Anspruch auf Verlängerung des letzten befristeten Arbeitsverhältnisses um ein weiteres Jahr hat.
Mit Schreiben seiner Prozeßbevollmächtigten vom 11. Februar 1997 machte der Kläger gegenüber dem beklagten Land eine Verlängerung der letzten Befristung um ein Jahr geltend. Mit Schreiben vom 27. Februar 1997 wies das beklagte Land den Anspruch des Klägers zurück.
In seiner am 8. April 1997 beim Arbeitsgericht eingegangenen Klage trägt der Kläger vor, er habe im Laufe des Jahres 1995 in 17 und im Jahre 1996 in 23 Fällen ein ordentliches Mitglied des Personalrats vertreten. Demzufolge könne sein Arbeitsverhältnis gem. § 78 Abs. 4 MBG S-H frühestens am 31. Juli 1998 enden.
Der Kläger hat beantragt,
festzustellen, daß das Arbeitsverhältnis der Parteien nicht am 31. Juli 1997 beendet wird sondern mindestens bis zum 31. Juli 1998 fortbesteht.
Das beklagte Land hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Das beklagte Land hat mit Nichtwissen bestritten, daß der Kläger wiederholt ein ordentliches Personalratsmitglied vertreten hat und vertritt die Auffassung, daß dem Kläger der mit der Klage verfolgte Anspruch unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt zugesprochen werden könne.
Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen und dies wie folgt begründet:
Der Kläger stütze seinen Klageanspruch zu Unrecht auf § 77 Abs. 4 MBG S-H. Der Gesetzgeber habe geregelt, welche rechtliche Behandlung befristete Arbeitsverhältnisse der Mitglieder von Personalräten erfahren sollten. Nicht geregelt sei hingegen, ob die Vorschrift auch für Ersatzmitglieder von Personalräten gelte. Die Auslegung der Gesetzesvorschrift ergebe dies nicht. Der Wortlaut der Vorschrift des § 77 Abs. 4 MBG S-H sei eindeutig. Er beschränke die zum Ausdruck gebrachte Rechtsfolge auf die „Mitglieder des Personalrats”. Als solche seien aber nach dem Allgemeinverständnis „nur die gewählten” Mitglieder zu verstehen. Diese Rechtsstellung komme dem Kläger nicht zu. Ein Wille, eine Regelung entgegen dem Wortlaut zu treffen, habe in der streitbefangenen Vorschrift ohne weiteres seinen Niederschlag finden können und müssen. Daß der Gesetzgeber sich insoweit der Notwendigkeit bewußt gewesen sei, die Rechtsstellung der Ersatzmitglieder einer klarstellenden Regelung zuzuführen, werde durch den Wortlaut des § 38 Abs. 4 MBG S-H bestätigt.
Gegen dieses ihm am 30. Juni 1997 zugestellte Urteil hat der Kläger am 24. Juli 1997 Berufung eingelegt und die Berufung nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zum 24. September 1997 am 15. September 1997 begründet.
Der Kläger wendet sich gegen die vom Arbeitsgericht vorgenommene Auslegung und trägt vor:
In der letzten Wahl vom 10. Mai 1995 sei er zum Personalrat (W) als drittes Ersatzmitglied gewählt worden. Der Personalrat (W) habe seit dem 19. Mai 1995 bis heute im wöchentlichen Turnus Personalratssitzungen durchgeführt. Er habe an 57 Sitzungen teilgenommen, erstmalig am 19. Mai 1995, zuletzt am 31. Juli 1997. An weiteren 27 Sitzungen sei er verhindert gewesen, zu 29 Sitzungen habe der Personalratsvorsitzende ihn nicht eingeladen (Beweis: Bescheinigung des Personalratsvorsitzenden vom 18. Juli 1997 Bl. 48 d. A. und Zeugnis des Personalratsvorsitzenden H.).
Der Kläger meint, das Arbeitsgericht habe § 77 Abs. 4 MBG S-H rechtsfehlerhaft ausgelegt. Richtig sei, daß vom Wortlaut auszugehen sei. Dieser ergebe jedoch nicht, daß mit „Mitgliedern des Personalrats nur „gewählte Mitglieder” gemeint seien. Dem Wortlaut nach fielen auch Ersatzmitglieder hierunter. Das bestätige die systematische ...