Revision / zugelassen ja
Entscheidungsstichwort (Thema)
Befristeter Arbeitsvertrag einer teilzeitbeschäftigten Hauswirtschaftslehrerin
Normenkette
BGB § 620
Verfahrensgang
ArbG Kiel (Urteil vom 09.06.1983; Aktenzeichen 2a Ca 349/83) |
Tenor
Die Berufung des beklagten Landes gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Kiel vom 9. Juni 1983 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die 34 Jahre alte Klägerin, eine staatlich geprüfte Hauswirtschaftsleiterin, wurde gemäß Dienstvertrag vom 2. August 1971 erstmals befristet für die Zeit vom 1. September 1971 bis zum 31. Juli 1972 bei dem beklagten Land in der Volksschule K. als Lehrkraft für das Fach Hauswirtschaft eingestellt.
In der Folgezeit schlossen die Parteien in der Zeit vom 1. August 197 bis zum 19. Juni 1975 sowie vom 1. Juli 1975 bis zum 31. Juli 1983 insgesamt 27 weitere befristete Arbeitsverträge mit wechselnder Stundenzahl, wobei die Klägerin in der Zeit vom 1. August 1981 bis zum 31. Dezember 1982 jeweils 10 Jahreswochenstunden unterrichtete. Diese Stundenzahl wurde in dem für die Zeit vom 1. Januar 1983 bis zum 31. Juli 1983 vereinbarten Dienstvertrag auf 6 Jahreswochenstunden verkürzt.
Die Klägerin hat die Auffassung vertreten, ihr Arbeitsverhältnis mit dem beklagten Land sei rechtlich ein unbefristetes, da die jeweiligen Befristungen unwirksam gewesen seien. Die Verminderung der Arbeitszeit von 10 auf 6 Wochenstunden hätte das beklagte Land nur im Wege einer Änderungskündigung aussprechen können, die sachlich nicht gerechtfertigt wäre.
Die Klägerin hat am 21. Januar 1983 Klage erhoben und beantragt,
- festzustellen, daß zwischen den Parteien ein unbefristetes Arbeitsverhältnis besteht,
- das beklagte Land zu verurteilen, die Klägerin mit einer Arbeitszeit von 10 Jahreswochenstunden weiterzubeschäftigen.
Das beklagte Land hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Das beklagte Land hat vorgetragen, es habe erst zu Beginn eines jeden Schulhalbjahres feststellen können, ob (bzw. daß nicht) genügend voll ausgebildete Lehrer zur Verfügung gestanden hätten, um den Unterrichtsbedarf abzudecken. Dieser sachliche Grund habe bei jeder Befristung unverändert vorgelegen. Nachdem nunmehr voll ausgebildete Lehrkräfte zur Verfügung stünden, habe der Klägerin mit Wirkung vom 1. Januar 1983 nur ein Weiterbeschäftigungsangebot mit verminderter Stundenzahl gemacht werden können. Einer Änderungskündigung habe es nicht bedurft, da der vorherige Dienstvertrag durch Fristablauf geendet habe. Darüberhinaus hätten die Verträge auch nur jeweils für den Zeitraum, für den die Mittel im Haushalt verfügbar gewesen seien, angeboten werden können.
Das Arbeitsgericht Kiel hat der Klage durch Urteil vom 9. Juni 1983 nach Vernehmung des Zeugen W. stattgegeben. Es hat ausgeführt, nach der Rechtsprechung des BAG seien befristete Arbeitsverträge, die objektiv geeignet seien, die Kündigungsschutzvorschriften zu umgehen, nur zulässig, wenn beim Vertragsabschluß sachliche Gründe für die Befristung und die jeweilige Dauer der Befristung vorgelegen hätten. Dafür sei das Land Schleswig-Holstein darlegungs- und beweispflichtig. Der Vortrag des beklagten Landes, es hätte in allen diesen Jahren nicht genügend voll ausgebildete Lehrer gehabt, um den Unterrichtsbedarf insbesondere in den ländlichen Westküstengebieten abzudecken, erst zu Beginn eines jeden Schulhalbjahres habe es feststellen können, ob (bzw. daß nicht) genügend voll ausgebildete Lehrer zur Verfügung gestanden hätten, reiche als sachlicher Grund in diesem Sinne aus. Das Land habe sein Vorbringen jedoch nicht beweisen können. Zwar habe es der Zeuge W. für den Zeitraum 1978 bis 1981 bestätigt. Für die Zeit davor oder danach habe er jedoch nichts sagen können, und ein weiteres Beweisangebot fehle. Demgemäß habe zwischen den Parteien schon vor dem 1. Januar ein Dauerarbeitsverhältnis für 10 Wochenstunden bestanden, das fortbestehe.
Wegen der weiteren Einzelheiten der Begründung und zur weiteren Sachdarstellung wird auf das angefochtene Urteil nebst seinen Verweisungen Bezug genommen.
Gegen dies ihm am 19.7.1983 zugestellte Urteil hat das beklagte Land am 15.8.1983 Berufung eingelegt und diese am 14.9.1983 begründet.
Es wiederholt sein erstinstanzliches Vorbringen und führt aus, angesichts der gesamten Sachlage hätte das Arbeitsgericht das Vorbringen des Landes als bewiesen ansehen müssen. Vorsorglich bietet es Beweis dafür auch für die Zeiträume von 1971 bis 1977 und von 1981 bis 1983 an.
Das beklagte Land beantragt,
das angefochtene Urteil zu ändern und die Klage abzuweisen.
Die Klägerin beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie wiederholt ihr erstinstanzliches Vorbringen und führt rechtlich aus, daß es sich im Falle der Klägerin um eine unzulässige Dauervertretung gehandelt habe.
Das beklagte Land habe nichts dazu vorgetragen, daß jede einzelne Befristung einen sachlichen Grund beinhaltet habe, insbesondere daß im Zeitpunkt der jeweiligen Befristung aufgrund greifbarer Tatsachen zu erwarten gewesen sei, daß voll ausgebildete Lehr...