Revision / Rechtsbeschwerde / Revisionsbeschwerde zugelassen ja
Entscheidungsstichwort (Thema)
befristeter Arbeitsvertrag mit Lehrerin
Normenkette
BGB § 620; Schl.-Holst. Schulgesetz § 73 II
Verfahrensgang
ArbG Husum (Urteil vom 28.10.1983; Aktenzeichen 1 Ca 676/83) |
Tenor
Die Berufung des beklagten Landes gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Husum vom 28. Oktober 1983 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Klägerin war vom 23. August 1971 bis zum 31. Juli 1983 als stundenweise beschäftigte Lehrkraft an der damaligen Dörfergemeinschaftsschule und jetzigen Grund- und Hauptschule Lunden bei dem beklagten Land tätig. Sie erteilte dort Sportunterricht mit wechselnder Stundenzahl zwischen 6 und 14 Stunden.
Die zwischen den Parteien abgeschlossenen Dienstverträge beliefen sich jeweils auf die Dauer eines Schulhalbjahres. Zu Beginn eines jeden Schulhalbjahres teilte das beklagte Land der Klägerin mit, daß es den abgeschlossenen Dienstvertrag hiermit unter den gleichen Bedingungen verlängeren würde. Die Klägerin mußte sodann ihre Einverständniserklärung unter Verwendung eines beiliegenden Vordrucks an das beklagte Land jeweils zurückgeben.
Mit Schreiben vom 21. Juni 1983 wurde der Klägerin durch das Schulamt des Kreises Dithmarschen mitgeteilt, daß aufgrund von Mittelkürzungen ab 1. August 1983 keine Möglichkeit der Weiterbeschäftigung mehr bestehe.
Die Klägerin ist der Ansicht, daß seit 1971 ein unbefristetes Dienstverhältnis vorlege, das am 31. Juli 1983 aufgrund eines Fristablaufs nicht habe enden können.
Die Klägerin hat beantragt,
festzustellen, daß das Arbeitsverhältnis über den 31. Juli 1983 hinaus ungekündigt fortbestehe.
Das beklagte Land hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Es ist der Ansicht, daß für die jeweilige Befristung der Dienstverträge ein sachlicher Grund vorgelegen habe, weil an der Grund- und Hauptschule in L. der Unterrichtsbedarf im Fach „Sport” für Mädchen von den hauptamtlichen Lehrkräften nicht habe gedeckt werden können. Aufgrund des Schulgesetzes sei das beklagte Land jedoch gehalten, auf Dauer nur voll ausgebildete Lehrkräfte nach Bestehen der beiden vorgeschriebenen Examina im Schuldienst zu beschäftigen. Da stundenweise beschäftigte Lehrkräfte keine Planstelle innehätten und aus Sachmitteln, nämlich dem Titel „Vergütung der ständig nur teilbeschäftigten Lehrkräfte”, vergütet würden, zwängen die bekannten Defizite im Landeshaushalt zu Einsparungen. Nach dem derzeitigen Haushaltsgesetz des Landtages ständen Mittel zur Beschäftigung der Klägerin nicht zur Verfügung.
Das Arbeitsgericht hat der Klage durch Urteil vom 28. Oktober 1983 stattgegeben. Es hat ausgeführt, nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts – vgl. BAG AP Nr. 16, 33, 35, 38, 40, 46, 50, 61 zu § 620 BGB – Befristeter Arbeitsvertrag – sei die Befristung von Arbeitsverträgen grundsätzlich zulässig. Voraussetzung für eine wirksame Befristung sei, daß bei Vertragsschluß sachliche Gründe für deren Befristung sowie für deren jeweilige Dauer vorgelegen hätten. Unzulässig seien Befristungen jedoch dann, wenn sie als rechtliches Gestaltungsmittel objektiv funktionswidrig verwendet würden; dies sei dann anzunehmen, wenn der durch die Kündigungsschutzbestimmungen gewährleistete Bestandsschutz des Arbeitsverhältnisses vereitelt werde und hierfür kein sachlich rechtfertigender Grund vorliege. Bereits bei Abschluß des jeweiligen Vertrages müsse ersichtlich sein, daß sowohl die Befristung als auch die Zeitdauer des Vertrages sachlich gerechtfertigt sei – vgl. BAG, Urteil vom 6.5.1982, 2 AZR 1037/79 unter II 2 –. Bei mehreren aneinandergereihten befristeten Arbeitsverhältnissen müsse der die Befristung rechtfertigende sachliche Grund bei jeder einzelnen Befristung vorliegen. Sei auch nur bei einer Befristung ein sachlicher Grund nicht gegeben, entstehe von diesem Zeitpunkt an ein Arbeitsverhältnis auf unbestimmte Zeit.
Diesen Anforderungen an die sachliche Berechtigung einer wirksamen Befristung von Arbeitsverträgen werde das beklagte Land nicht gerecht. In keinem der befristeten Verträge werde ein sachlicher Grund festgehalten. Es werde lediglich die Verlängerung des Dienstvertrages mitgeteilt, ohne daß ein sachlicher Grund bekannt gegeben worden oder erkennbar gewesen sei. Damit liege seit 1971 ein unbefristetes Dienstverhältnis vor.
Dieses unbefristete Dienstverhältnis mit der Klägerin könnte seitens des beklagten Landes nur durch eine Kündigung aufgelöst werden. Unstreitig sei eine solche Kündigung nicht ausgesprochen worden. Das Dienstverhältnis bestehe mithin ungekündigt über den 31. Juli 1983 hinaus fort.
Gegen dieses ihm am 3. November 1983 zugestellte Urteil hat das beklagte Land am 2. Dezember 1983 Berufung eingelegt und diese am 9. Dezember 1983 begründet.
Es wiederholt sein erstinstanzliches Vorbringen und führt rechtlich aus, das Arbeitsgericht habe gerade die für den hier vorliegenden Rechtsstreit einschlägigen Entscheidungen des Bundesarbeitsgerichts übersehen, nämlich die Urteile in AP Nr. ...