Entscheidungsstichwort (Thema)

Urlaubsentgelt bei Wechsel vom Arbeiter- zum Angestelltenverhältnis

 

Leitsatz (amtlich)

Ein Angestellter des öffentlichen Dienstes, der in der Zeit vom 1. Januar bis zum 30. Juni bei demselben Arbeitgeber aus dem Arbeiterin das Angestelltenverhältnis übernommen wurde, ist wie ein neu Eingestellter zu behandeln, d. h. in den Berechnungszeitraum für den Aufschlag nach § 47 II BAT gehen nur die nach dem Zeitpunkt der Übernahme in das Angestelltenverhältnis liegenden vollen Kalendermonate ein. Es liegt insoweit keine unbewußte, ausfüllungsfähige Tariflücke vor.

 

Normenkette

BAT § 47 II; MTB II § 48 III

 

Verfahrensgang

ArbG Kiel (Urteil vom 24.01.1984; Aktenzeichen 1c Ca 2365/83)

 

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Kiel vom 24. Januar 1984 abgeändert und die Klage abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Die Revision gegen dieses Urteil wird zugelassen.

 

Tatbestand

Der Kläger ist seit dem 20. März 1961 beim Wasserstraßen-Maschinenamt der Beklagten in R. beschäftigt. Zunächst war er als Arbeiter bis zum 31. Mai 1980 tätig mit der Folge, daß das Arbeitsverhältnis den Regelungen des MTB II unterlag. Ab 1. Juni 1980 wurde er in das Angestelltenverhältnis übernommen, so daß nunmehr die Vorschriften des BAT Anwendung finden.

In der Zeit vom 15. Juli bis 8. August 1980 erhielt der Kläger in Erfüllung seines unter Geltung des MTB II erworbenen Urlaubsanspruches Erholungsurlaub von der Beklagten gewährt. Sie zahlte für diese Zeit Vergütung gemäß § 26 BAT sowie die in Monatsbeträgen festgelegten Zulagen. Die Zahlung eines Aufschlages gemäß § 47 Abs. 2 BAT unterblieb.

Im vorliegenden Rechtsstreit verlangt der Kläger die ihm nach § 48 MTB II zustehenden Zuschläge zum Urlaubslohn in Höhe von 2,56 DM pro Stunde, für die gesamte Urlaubszeit in Höhe von 471,04 DM. Des weiteren begehrt er die Anteile gemäß § 2 des Tarifvertrages über eine Zuwendung für Arbeiter des Bundes und der Länder in Höhe weiterer 409,60 DM.

Der Kläger vertritt die Ansicht, daß die entsprechenden Beträge an ihn gezahlt werden müßten, da die nahtlose Übernahme in ein Angestelltenverhältnis bei der Beklagten nicht dazu führen dürfe, daß einerseits Aufschläge im Rahmen des § 47 Abs. 2 BAT nicht zu zahlen seien und andererseits auch Zeitzuschläge nach § 48 MTB II keine Berücksichtigung fänden. Die insoweit bestehende Regelungslücke im BAT bedürfe der Ausfüllung dahingehend, daß er für die während seiner Tätigkeit als Arbeiter erworbenen Urlaubsansprüche auch die nach dem MTB II vorgesehene Vergütung während des Urlaubs erhalten müsse.

Der Kläger hat beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, 880,64 DM brutto nebst 4 % Zinsen seit dem 27. Dezember 1983 an ihn zu zahlen.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie vertritt die Auffassung, daß der Kläger infolge der zum Zeitpunkt des Urlaubsantritts anzuwendenden Vorschrift des § 47 BAT einen entsprechenden Anspruch nicht habe, da er Zeitzuschläge und Überstundenvergütungen gemäß § 35 BAT im Verlaufe des vorangegangenen Jahres nicht erhalten habe. Es liege auch keine diesbezügliche unbewußte Lücke in den Regelungen des BAT vor, vielmehr müsse davon ausgegangen werden, daß die Tarifvertragsparteien bei Übergang eines Vertragsverhältnisses vom Arbeiter zum Angestellten bewußt nicht die Zulagen und Zuschläge der vorangegangenen tarifvertraglichen Regelung des MTB II bei der Bemessung von Urlaubsvergütung hätten einfließen lassen wollen.

Das Arbeitsgericht hat der Klage stattgegeben. Es hat dazu ausgeführt: Die für die gewährte Freizeit zu zahlende Vergütung, die nach allgemeinen Urlaubsgrundsätzen den Arbeitnehmer so stellen solle, als bezöge er den bisherigen Verdienst, ermessen nach vorangegangener Zeit, umfasse sowohl nach den Regelungen des MTB II wie auch des BAT ebenfalls Zulagen, wenn sie nicht in regelmäßigen pauschalierten monatlichen Beträgen bestünden. Beide Tarifverträge, § 48 Abs. 3 MTB II wie auch § 47 Abs. 2 BAT berücksichtigten sie. Möge auch die Berechnungsmethode beider Tarifverträge, worauf das Bundesarbeitsgericht im vorangegangenen Verfahren zwischen den Parteien – Az.: 6 AZR 48/82 – hingewiesen habe, unterschiedlich sein, so rechtfertige das nicht die Meinung der Beklagten, es liege im BAT eine von den Tarifvertragsparteien bewußt gelassene Lücke für den Fall vor, daß ein Arbeitnehmer vom Arbeiterverhältnis in das Angestelltenverhältnis wechsele. Jedenfalls für den hier zu entscheidenden Fall, daß ausschließlich über die Berücksichtigung von Zuschlägen für Urlaubsansprüche zu entscheiden sei, die während der Zeit der Tätigkeit als Arbeiter erworben würden, könne von einer bewußten Lücke nicht ausgegangen werden. Das hieße nämlich, daß die Tarifvertragsparteien bewußt in Kauf genommen hätten, daß ein Arbeitnehmer nur weil er aus einem Arbeiterverhältnis in ein Angestelltenverhältnis überwechsele, für die im Arbeiterverhältnis erworbenen Urlaubsansprüche weniger Bezahlung erhalte, als er beispielsweise bekäme, wenn er aus dem...

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