Verfahrensgang
ArbG Neumünster (Urteil vom 11.11.1997; Aktenzeichen 4b Ca 1342/97) |
Nachgehend
Tenor
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Neumünster vom 11. November 1997 – ö. D. 4b Ca 1342/97 – abgeändert:
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Kläger auferlegt.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten um die Zulässigkeit der Anrechnung von Rehabilitationsmaßnahmen auf Erholungsurlaub.
Der Kläger ist bei der Beklagten seit dem 25.10.1976 als Jugendpfleger tätig. Er ist jetzt 57 Jahre alt und seit dem 01.11.1998 befristet bis zum 31.10.2001 in Erwerbsunfähigkeitsrente. Das Arbeitsverhältnis richtet sich kraft beiderseitiger Verbandszugehörigkeit nach dem BAT. Vom 21.05. – 01.07.1997, d. h. sechs Wochen, nahm der Kläger an einer Maßnahme zur medizinischen Vorsorge- und Rehabilitation teil. Die Beklagte rechnete ihm aus diesem Grund zehn Urlaubstage auf den tariflichen Urlaub von 30 Arbeitstagen an. Hiermit hat sich der Kläger nicht einverstanden erklärt.
Der Kläger hat die Auffassung vertreten, die Anrechnung sei im Geltungsbereich des BAT unzulässig, da die tarifvertragliche Regelung konstitutiv und abschließend sei. Eine Anrechnungsmöglichkeit sei nicht vorgesehen. Außerdem sei § 10 BUrlG verfassungswidrig. Die Anrechnung von Tagen an der Teilnahme an einer Reha-Maßnahme auf den tariflichen Erholungsurlaub stelle einen schwerwiegenden unzulässigen Eingriff in der Tarifautonomie dar.
Der Kläger hat beantragt,
festzustellen, daß die Beklagte nicht befugt ist, dem Kläger für die Inanspruchnahme der Rehabilitationsmaßnahme vom 21.05.1997 – 01.07.1997 zehn Urlaubstage anzurechnen.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie hat die Auffassung vertreten, § 10 BUrlG finde auch im Bereich des BAT Anwendung. Ein gesonderter Regelungswille der Tarifvertragsparteien sei nicht festzustellen. § 10 sei nicht verfassungswidrig, da das Grundrecht der Koalitionsfreiheit nicht schrankenlos bestehe, sondern durch andere grundrechtlich geschützte Belange, hier das aus dem Sozialstaatsprinzip folgende Ziel der Vollbeschäftigung beschränkt werde.
Mit dem Urteil vom 11.11.1997 hat das Arbeitsgericht der Klage stattgegeben und ausgeführt, §§ 37, 38 BAT in der Fassung des 71. Änderungstarifvertrages zum BAT sowie in der Fassung des 73. Änderungstarifvertrages vom 17.07.1996 stellten eine eigenständige Regelung mit konstitutivem Charakter dar, die eine Anrechnung von Urlaubstagen für Abwesenheitszeiten infolge der Teilnahme an einer Maßnahme der medizinischen Vorsorge oder Rehabilitation nicht zuließen. Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils verwiesen.
Dieses Urteil ist der Beklagten am 02.12.1997 zugestellt worden. Hiergegen hat sie am 30.12.1997 Berufung eingelegt und diese nach Verlängerung der Begründungsfrist bis zum 12.03.1998 am 11.03.1998 begründet.
Die Beklagte stützt sich im wesentlichen auf ein von ihr eingereichtes Anlagenkonvolut mit Entscheidungen zur Frage der Anrechenbarkeit (Bl. 74 ff. d. A.) und führt weiter aus, die tariflichen Regelungen stünden einer Anrechnung von Erholungsurlaub nach § 10 BUrlG nicht entgegen. Der BAT enthalte weder ein ausdrückliches noch ein durch Auslegung festzustellendes Anrechnungsverbot.
Die Beklagte beantragt,
das Urteil des Arbeitsgerichts Neumünster vom 11.11.1997 – ö. D. 4b Ca 1342/97 – abzuändern und die Klage abzuweisen.
Der Kläger beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Er verteidigt das angefochtene Urteil und trägt vor, eine Verrechnung sei nicht zulässig, da der Sachverhalt Kuren abschließend tarifvertraglich in § 37 Abs. 1 2. Unterabsatz geregelt sei.
Ergänzend wird auf den Inhalt der Akten, insbesondere die wechselseitigen Schriftsätze mit Anlagen und Erklärungen zu Protokoll Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Berufung hat Erfolg. Der Kläger hat nicht Anspruch auf Feststellung, daß die von der Beklagten vorgenommene Anrechnung unzulässig war.
Die Beklagte hat im zulässigen Rahmen des § 10 BUrlG eine Anrechnung der Rehabilitationsmaßnahme auf den Erholungsurlaub vorgenommen.
Da dem Kläger insgesamt 30 Arbeitstage Erholungsurlaub nach dem BAT zustanden, während der gesetzliche Mindesturlaub 24 Werktage beträgt, § 3 Abs. 1 BUrlG, durfte die Beklagte in dem Umfang anrechnen, als der gesetzliche Mindesturlaub von 24 Werktagen, entsprechend 20 Arbeitstagen, überschritten wurde. Nur in diesem Umfang hat die Beklagte auch die Anrechnung vorgenommen.
Entgegen der Auffassung des Klägers ist diese sich aus § 10 Abs. 1 S. 1 BUrlG ergebende Anrechnungsmöglichkeit tarifvertraglich nicht ausgeschlossen. Von dieser gesetzlichen Regelung kann gem. § 13 Abs. 1 BUrlG von Tarifverträgen abgewichen werden. Eine Auslegung des BAT ergibt aber, daß eine Abweichung nicht erfolgt ist.
Der BAT äußert sich nicht zur Frage der Anrechnungsmöglichkeit nach § 10 Abs. 1 S. 1 BUrlG. Abschnitt 11 des BAT enthält hierzu nicht R...