Entscheidungsstichwort (Thema)

Eingruppierung einer Gesundheits- und Krankenpflegerin in einer psychiatrischen Einrichtung des Diakonischen Werks

 

Leitsatz (amtlich)

Krankenpfleger in einer psychiatrischen Einrichtung des Diakonischen Werks sind entsprechend den Richtbeispielen zu den Entgeltgruppen in die Entgeltgruppe 8 AVR-DD eingruppiert.

 

Normenkette

AVR-DD § 12; AVR § 45; AVR-DD Anlage 1 EG 8; AVR-DD § 12 Abs. 3-4, § 45

 

Verfahrensgang

ArbG Neumünster (Entscheidung vom 30.10.2014; Aktenzeichen 4 Ca 742 a/14)

 

Nachgehend

BAG (Urteil vom 12.04.2016; Aktenzeichen 6 AZR 370/15)

 

Tenor

Die Berufungen der Klägerin und des Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Neumünster vom 30.10.2014 - 4 Ca 742 a/14 - werden zurückgewiesen.

Die Kosten der Berufung tragen die Klägerin zu 62 % und der Beklagte zu 38 %.

Die Revision wird für den Beklagten zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten um Eingruppierung und Nachzahlung von Vergütungsbestandteilen.

Die Klägerin ist am ... 1965 geboren. Bei dem Beklagten ist sie seit dem 26.08.1987 als Gesundheits- und Krankenpflegerin, seit 2007 in Teilzeit mit 50 % einer Vollzeitarbeitsstelle, tätig. Der Beklagte betreibt in R. ein psychiatrisches Zentrum, in dem die Klägerin eingesetzt ist. Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien finden kraft einzelvertraglicher Inbezugnahme die Arbeitsvertragsrichtlinien (AVR) des Diakonischen Werkes der evangelischen Kirche in Deutschland (Jetzt: Diakonie Deutschland, Evangelisches Werk für Diakonie und Entwicklung - EWDE) in der jeweiligen Fassung Anwendung. Die Klägerin wird derzeit vergütet nach Entgeltgruppe 7.

In § 12 AVR heißt es:

"§ 12 Eingruppierung:

(1) Die Mitarbeiterin bzw. der Mitarbeiter ist nach Merkmalen der übertragenen Tätigkeiten in die Entgeltgruppe gemäß der Anlage 1 eingruppiert. (...) Die Tätigkeiten müssen ausdrücklich übertragen sein (z.B. im Rahmen von Aufgaben- oder Stellenbeschreibungen). Der Mitarbeiter erhält Entgelt nach der Entgeltgruppe, in die er eingruppiert ist. (...).

(2) Die Eingruppierung der Mitarbeiterin bzw. des Mitarbeiters erfolgt in die Entgeltgruppe, deren Tätigkeitsmerkmale sie bzw. er erfüllt und die der Tätigkeit das Gepräge geben. Gepräge bedeutet, dass die entsprechende Tätigkeit unverzichtbarer Bestandteil des Arbeitsauftrages ist.

(3) Für die Eingruppierung ist nicht die berufliche Ausbildung, sondern allein die Tätigkeit der Mitarbeiterin bzw. des Mitarbeiters entscheidend. Entscheidend ist die für die Ausübung der beschriebenen Tätigkeit in der Regel erforderliche Qualifikation, nicht die formale Qualifikation der Mitarbeiterin bzw. des Mitarbeiters.

(4) Die Eingruppierung der Mitarbeiterin bzw. des Mitarbeiters richtet sich nach den Obersätzen der Entgeltgruppe, die für die Tätigkeitsbereiche in den Untersätzen näher beschrieben werden. Den Sätzen sind Richtbeispiele zugeordnet, die häufig anfallende Tätigkeiten in diese Eingruppierung benennen."

In der Anlage 1 (Eingruppierungskatalog) heißt es:

"Entgeltgruppe 7 (Anmerkung 5, 6, 11, 15)

A. Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter mit Tätigkeiten, die Fachwissen und entsprechende Fähigkeiten voraussetzen.

Hierzu gehören Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter

1. mit eigenständiger Wahrnehmung von Aufgaben (Anmerkung 6) in den Tätigkeitsbereichen

a. Pflege/Betreuung/Erziehung,

b. Handwerklicher Erziehungsdienst,

c. Nichtärztlicher medizinischer Dienst

2. mit eigenständiger Wahrnehmung (Anm. 5) von komplexen (An. 15) Aufgaben in den Tätigkeitsbereichen

Richtbeispiele

Alten-, Gesundheits- und Krankenpfleger,

Erzieherin,

Heilerziehungspflegerin,

Gruppenleiterin in einer Werkstatt für behinderte Menschen,

Med.-technische Radiologieassistentin,

Physiotherapeutin,

Ergotherapeutin,

Arbeitserzieherin,

Finanzbuchhalterin,

Personalsachbearbeiterin,

Med.-technische Assistentin

B. Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Entgeltgruppe 6 (Anm. 5) mit Leitungsaufgaben (Anm. 11) im Tätigkeitsbereich Hauswirtschaft/Handwerk/Technik

Richtbeispiele:

Küchenleiterin,

Leiterin von Handwerksbetrieben

Entgeltgruppe 8 (Anm. 6,7,10,11,14)

A. Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter mit Tätigkeiten, die vertieftes oder erweitertes Fachwissen und entsprechende Fähigkeiten voraussetzen

Hierzu gehören Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter mit

1. eigenständiger Wahrnehmung (Anm. 6) von schwierigen (Anm. 14) Aufgaben in den Tätigkeitsbereichen

a. Pflege/Betreuung/Erziehung,

b. Nichtärztlicher medizinischer Dienst;

2. verantwortlich wahrzunehmende Aufgaben (Anm. 7) in den Tätigkeitsbereichen

a. Verwaltung

b. Lehre/Bildung/Ausbildung

Richtbeispiele:

Gesundheitspflegerin im OP-Dienst, in der Intensivpflege oder Psychiatrie, Erzieherin mit speziellen Aufgaben und entsprechenden Kenntnissen, Heilerziehungspflegerin mit speziellen Aufgaben und entsprechenden Kenntnissen, Bilanzbuchhalterin, Unterrichtsschwester

B. Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Entgeltgruppe 7

1. mit eigenständiger Wahrnehmung von Aufgaben (Anmerkung 6) und Leitungsaufgaben (Anmerkung 11) in den Tätigkeitsbereichen

a. Pflege/Betreuung/Erziehung

b. Nichtärztlicher medizinischer Dien...

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